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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 EG 2/17 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,

  1. Dezember 2016, S 12 EG 1/16 BG nachgehend BSG,
  2. September 2018, B 10 EG 13/18 B Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  3. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch in der Berufungsinstanz keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Betreuungsgeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Die Klägerin, jemenitische Staatsangehörige, und ihr Ehemann, C. A., sind Eltern des 2014 geborenen Kindes D. Sie stellten am
  4. Februar 2015 Antrag auf Betreuungsgeld für die Zeit ab dem
  5. Lebensmonat des Kindes. Zuvor hatte die Klägerin bis zum
  6. Lebensmonat des Kindes und damit für die Zeit bis zum
  7. Juni 2015 Elterngeld in Höhe des monatlichen Sockelbetrages von 300,00 € bezogen (der Ehemann der Klägerin bezog einkommensabhängiges Elterngeld für den
  8. und
  9. Lebensmonat des Kindes). Der Beklagte bewilligte der Klägerin durch Bescheid vom
  10. Februar 2015 für den
  11. bis
  12. Lebensmonat (
  13. Juni 2015 bis
  14. Mai 2016) Betreuungsgeld in Höhe von 150,00 € monatlich. Ergänzend teilte der Beklagte mit, über den beantragten Bezugszeitraum habe nicht vollständig entschieden werden können. Der Anspruch ende am
  15. Mai 2016, weil die Klägerin nicht im Besitz eines über diesen Zeitpunkt hinaus geltenden Aufenthaltstitels sei. Über den entsprechenden Zahlungsanspruch werde nach Vorlage eines neuen weitergehenden Aufenthaltstitels entschieden. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Durch weiteren Bescheid vom
  16. Oktober 2015 lehnte der Beklagte die Weitergewährung von Betreuungsgeld über den
  17. Mai 2016 hinaus bis zum
  18. April 2017 mit der Begründung ab, das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom
  19. Juli 2015 (1 BvF 2/13) §§ 4a bis 4d des BEEG rückwirkend für nichtig erklärt. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Betreuungsgeld sei damit entfallen. Die Klägerin erhob über ihren Ehemann Widerspruch am
  20. November 2014 (persönliche Vorsprache) bzw.
  21. November 2015 (schriftlich) und legte ihren Personalausweis vom
  22. Oktober 2015 vor. Sie machte geltend, sie habe zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Aus diesem Grund bitte Sie um Weiterbewilligung des Betreuungsgeldes bis zum
  23. April 2017, wie es von Anfang an geplant gewesen sei. Durch Widerspruchsbescheid vom
  24. Dezember 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte erneut auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  25. Juli 2015 sowie darauf, dass diese Entscheidung mit der Verkündung Rechtskraft erlangt habe. Hierdurch sei die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Betreuungsgeld nicht mehr gegeben. Das Betreuungsgeld sei hier im Übrigen entsprechend der befristeten Gültigkeit des Aufenthaltstitels bis zum
  26. Lebensmonat des Kindes befristet bewilligt worden. Die bestandskräftige Bewilligung bleibe von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts unberührt. Eine darüber hinausgehende Bewilligung, nach der Vorlage des Personalausweises, könne aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erfolgen. Mit der am
  27. Januar 2016 zum Sozialgericht Gießen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Durch Beschluss vom
  28. März 2016 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen am
  29. April 2016 erhobene Beschwerde wies der erkennende Senat durch Beschluss vom
  30. Juni 2016 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Hierbei verwies der Senat auf seine bisherige Rechtsprechung. Mit Schriftsatz vom
  31. Oktober 2016 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, sie hätten der Klägerin angeraten, die Klage zurückzunehmen. Mit weiterem Schriftsatz vom
  32. Dezember 2016 baten die Prozessbevollmächtigten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Rechtsansicht des Sozialgerichts wie auch des erkennenden Senats sei mit den PKH-Entscheidungen deutlich geworden. Der Beklagte trug vor, der Klägerin sei unter Beachtung des § 1 Abs. 7 BEEG Elterngeld bewilligt worden. Danach sei sie offensichtlich im Oktober 2015 eingebürgert worden. Über diese geänderte Sachlage habe sie erst nach dem Juli 2015 informiert. Aufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage für die Gewährung von Betreuungsgeld aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
  33. Juli 2015 könne Betreuungsgeld nur im Rahmen des zuvor erfolgten Bewilligungsbescheides erbracht werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch sei abzulehnen. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom
  34. Dezember 2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe aufgrund der Nichtigkeit der §§ 4a bis 4d BEEG bereits mangels einer entsprechenden Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf die Gewährung von Betreuungsgeld. Aufgrund der mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
  35. Juli 2015 (1 BVF 2/13) festgestellten Nichtigkeit der §§ 4a bis 4d BEEG mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehle es von vornherein an einer Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines bundesrechtlichen Betreuungsgeldes. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung ausdrücklich von einer Übergangsregelung abgesehen. Ein die Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes rechtfertigendes Vertrauen liege auf Seiten der Klägerin nicht vor und rechtfertige sich auch nicht aus dem Blickwinkel einer eventuellen überlangen Verfahrensdauer. Vielmehr würden die Rechtsfolgen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts unabhängig von der Verfahrensdauer gelten. Es liege im Übrigen auch keine überlange Verfahrensdauer vor, weil die Begrenzung der Bewilligung mit Bescheid vom
  36. Februar 2015 auf die Zeit bis zum
  37. Lebensmonat des Kindes aufgrund der Befristung der vorgelegten Aufenthaltserlaubnis erfolgt sei. Einen nachfolgenden Aufenthaltstitel - hier in der Gestalt eines Personalausweises - habe die Klägerin erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und damit zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem das Bundesverfassungsgericht die Nichtigerklärung der Anspruchsgrundlage bereits ausgesprochen habe. Letztlich bestehe eine Anspruchsgrundlage aus Landesrecht für die Gewährung des begehrten Betreuungsgeldes in Hessen nicht. Gegen das der Klägerin am
  38. Dezember 2016 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
  39. Januar 2017 zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Zur Begründung verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom
  40. April 2016 im Beschwerdeverfahren L 5 EG 11/16 B. Den auch für das Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat durch Beschluss vom
  41. Mai 2018 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  42. Dezember 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  43. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  44. Dezember 2015 zu verurteilen, ihr Betreuungsgeld für das Kind D. auch für den
  45. bis
  46. Lebensmonat in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil. Der Senat hat mit Schreiben vom
  47. Mai 2018 den Hinweis erteilt, dass in Erwägung gezogen wird, von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter Gebrauch zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung der Klägerin ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom
  48. Dezember 2016 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
  49. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. Dezember 2015 ist nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Anspruch auf Weiterbewilligung des Betreuungsgeldes über den
  51. Lebensmonat hinaus stützt sich auf §§ 4a bis 4d BEEG, eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom
  52. Februar 2013 (BGBl I Seite 254). Mit seinem Urteil vom
  53. Juli 2015 (1 BvF 2/13) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die genannten Regelungen des BEEG mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig sind. Zur Frage einer Übergangsregelung gemäß § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine solche nicht notwendig erscheine, weil etwaigen Erfordernissen des Vertrauensschutzes gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ggf. in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) Rechnung getragen werden könne. Aus den Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage einer Übergangsregelung ergibt sich, dass lediglich nicht mehr anfechtbare Entscheidungen (Bewilligungsbescheide) von der Nichtigerklärung der zugrunde liegenden Normen unberührt bleiben. Dies hat im Umkehrschluss zur Folge, dass Ansprüchen auf Betreuungsgeld, die in noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden, aufgrund der Nichtigerklärung jegliche Rechtsgrundlage entzogen ist (so bereits höchstrichterlich entschieden: BSG, Urteil vom
  54. Dezember 2015, B 10 EG 2/15 R.; ebenso ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: z. B. Urteile vom
  55. Mai 2016, L 5 EG 10/16 und
  56. November 2016, L 5 EG 3/16). Die Nichtigerklärung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften bewirkt den Wegfall der Rechtsgrundlage auch dann, wenn der Leistungsantrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestellt (jedoch noch nicht beschieden) worden ist. Dementsprechend ist vorliegend nicht relevant, dass der Beklagte den ursprünglichen Leistungsantrag vom
  57. Februar 2015 auch angesichts des bestandskräftigen Bewilligungsbescheides vom
  58. Februar 2015 als noch offenen (Weitergewährungs-) Antrag bezogen auf den
  59. bis
  60. Lebensmonat des Kindes angesehen hat. Vielmehr ist entscheidend, dass mit dem Bewilligungsbescheid Betreuungsgeld lediglich bis zum Ende des
  61. Lebensmonats und damit für die Zeit bis zum
  62. Mai 2016 bewilligt worden und die Einbürgerung der Klägerin, die an sich die Weitergewährung des Betreuungsgeldes ermöglicht hätte, erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2015 erfolgt ist. Eine Durchbrechung des Nichtigkeitsgrundsatzes aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kommt im Übrigen bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin (über den
  63. Lebensmonat des Kindes hinaus) keinen positiven Bescheid über die Bewilligung von Betreuungsgeld erhalten hat, der in Bestandskraft hätte erwachsen können. Dementsprechend kann sie auch kein begründetes Vertrauen in eine Betreuungsgeldgewährung geltend machen, die über die Bewilligung durch Bescheid des Beklagten vom
  64. Februar 2015 hinausgeht. Aus denselben Gründen könnte sich die Klägerin auch nicht auf die Ankündigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) berufen, wonach Eltern, die Betreuungsgeld erhalten haben, umfassender Vertrauensschutz zuteilwerden solle (vgl. zu allem: BSG a.a.O.). Nach allem kann, auch wenn aus der Sicht des Senats durchgreifende Bedenken gegenüber der mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid ausgesprochenen Befristung des Betreuungsgeldes bis zum
  65. Mai 2016 nicht bestehen, die Rechtmäßigkeit der Befristung letztlich dahingestellt bleiben. Denn selbst im Falle einer rechtswidrigen Befristung durch den bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom
  66. Februar 2015 wäre zu beachten, dass die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Bescheids nur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X geprüft werden könnte. Durch ein solches Verfahren kann jedoch lediglich ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden. Die nachträgliche Zuerkennung des geltend gemachten Leistungsanspruches scheitert jedoch in jedem Fall an dem zwischenzeitlich erfolgten Wegfall der gesetzlichen Rechtsgrundlage im Wege der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Berufung war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist angesichts der ausgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, von der der erkennende Senat nicht abweicht, grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu verneinen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010134

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