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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 207/15 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 24. Februar 2015, S 33 AS 215/13 nachgehend BSG, 31. Oktober 2018, B 14 AS 248/18 B Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden

§ 16Nr.

7, jeweils Rdnr. 19), gilt im Übrigen nicht hinsichtlich der hier vom Kläger behaupteten überpflichtmäßigen Mehrleistung, aus welcher er den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch ableiten zu können meint. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlte es im Verhältnis zur Beklagten im Übrigen auch nicht an einem Rechtsgrund für die Beschäftigung des Klägers bei der B Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C-Stadt. Der Rechtsgrund für die vom Kläger behauptete Vermögensverschiebung ergibt sich im vorliegenden Fall aus der ordnungsgemäß zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom

  1. August 2010 bzw. aus dem in der Sache bindend gewordenen Zuweisungsbescheid vom
  2. September
  3. Die Missachtung einzelner für eine Arbeitsgelegenheit geltender gesetzlicher Vorgaben hier insbesondere die nach Auffassung des Klägers fehlende Zusätzlichkeit der verrichteten Arbeiten im Sinne von § 16d SGB II - hat entgegen dessen Auffassung nicht ohne Weiteres die Nichtigkeit der Maßnahme zur Folge (vgl. BSG vom
  4. November 2008 - B 14 AS 66/07 R = BSGE 102, 73 =

§ 16Nr.

3, Rdnr. 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d Rdnr. 64). Anders als im bürgerlichen Recht (§ 134 BGB) führt im öffentlichen Recht nämlich nicht jede Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts zur Unwirksamkeit. Vielmehr können sowohl verwaltungsrechtliche Verträge (wie die Eingliederungsvereinbarung) als auch Verwaltungsakte (wie der Zuweisungsbescheid) zwar rechtswidrig, aber dennoch wirksam sein und so den Rechtsgrund für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen (vgl. BSG vom 27. August 2011 B 4 AS 1/10 R,

§ 16Nr.

9, Rdnr. 29; BSG vom 13. April 2011 B 14 AS 101/10 R =

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8, Rdnr. 23; im dritten vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall war der materiell rechtswidrige, ursprünglich aber den Rechtsgrund für den Ein-Euro-Job bildende Zuweisungsbescheid vom Jobcenter selbst aufgehoben worden, vgl. BSG v. 13. April 2011 - B 14 AS 98/10 R =

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7, Rdnr.

  1. - Aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht vgl. ferner: Wolff/Bachof/Stober u. a., Verwaltungsrecht I, § 55 Rdnr. 37 a. E.75). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten eine wirksame Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit zustande gekommen. Dass diese Eingliederungsvereinbarung nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 15 Abs. 2 SGB II entsprechen könnte, ist weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Die Eingliederungsvereinbarung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) wirksam; Nichtigkeitsgründe nach § 58 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X sind nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung nach § 58 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 134 BGB sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften, der zur Rechtswidrigkeit eines Vertrages führt, bedingt auch seine Nichtigkeit. Auch rechtswidrige Verträge haben grundsätzlich Bestandskraft, wenn das Vertrauen des Vertragspartners schutzwürdig ist. Nichtigkeit ist deshalb nur bei qualifizierten Rechtsverstößen anzunehmen (vgl. BSG vom
  2. Januar 2008 - B 3 KR 17/07 R = juris Rdnr. 25 und vom
  3. November 2008 - B 6 KA 55/07 R = juris Rdnr. 14f; Engelmann in von Wulffen, SGB X,
  4. Aufl. 2014, § 58 Rdnr. 6 mit Rechtsprechungshinweisen). Maßgeblich ist, ob eine zwingende Rechtsnorm besteht, die nach ihrem Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verbietet oder einen bestimmten Inhalt des Vertrags ausschließt. Dies ist nicht schon der Fall, wenn gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen wird. Das gesetzliche Verbot muss sich gegen die Vornahme gerade dieses Rechtsgeschäftes richten und beide Vertragspartner als Verbotsadressaten ansprechen (vgl. Engelmann, a.a.O., § 58 Rdnr. 6 m.w.N.; Krasney in Kasseler Kommentar, § 58 SGB X Rdnr. 5). Bei der in § 16d SGB II geforderten Zusätzlichkeit handelt es sich freilich gerade nicht um ein solches Verbotsgesetz. Sie hat keinen drittschützenden Charakter gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, sondern ist auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet (vgl. BSG vom
  5. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R, juris Rdnr. 27). Es ergeben sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eingliederungsvereinbarung als maßgeblicher Rechtsgrund für die Arbeitsgelegenheit nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nichtig sein könnte, weil die Beklagte sich hierin vom Kläger ausdrücklich eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung in Gestalt eines überpflichtmäßigen Tätigwerdens versprechen lassen hat (vgl. insoweit BSG vom
  6. August 2013 - B 14 AS 75/12 R = BSGE 114, 129 =

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13, jeweils Rdnr. 19). Dass die Beteiligten im vorliegenden Fall "sehenden Auges" eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hätten, in welcher trotz erkennbar von Anfang an fehlender Zusätzlichkeit eine Arbeitsgelegenheit geregelt worden sei, hat selbst der Kläger zu keiner Zeit behauptet. Er trägt vielmehr vor, es sei für ihn erst nach Aufnahme der Tätigkeit bei der B-Stadter Jugendwerkstatt, Domäne C-Stadt erkennbar geworden, dass er dort wie in einem regulären Arbeitsverhältnis habe arbeiten müssen. Insoweit muss der Kläger sich im Übrigen entgegenhalten lassen, dass er - wenn man seinen Sachvortrag als wahr unterstellt - die sich für ihn (aus dem nach dem SGB II bestehende Sozialrechtsverhältnis) gegenüber dem beklagten Jobcenter bestehende Obliegenheit verletzt hat, dieses auf seines Erachtens rechtswidrige Umstände hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Ein solcher Hinweis ist einem Leistungsbezieher regelmäßig zumutbar (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 9 Rdnr. 36) und entspricht - wenn auch nicht direkt - den Obliegenheiten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB I, Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und ebensolche Änderungen mitzuteilen. Unterlässt er diesen Hinweis, besteht ab dem Kennenkönnen auch kein Anspruch auf Wertersatz mehr, vielmehr ist eine Anspruchsbegrenzung ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem auch aus der Laienperspektive Anlass bestanden hätte, den Beklagten auf die Fehlerhaftigkeit der Zuweisung ("hier läuft etwas schief") hinzuweisen (vgl. BSG vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R = BSGE 114, 129 =

§ 16Nr.

13, jeweils Rdnr. 26). Der Kläger hingegen hat erstmals nach Erhalt des Abrechnungsbescheides der Beklagten vom

  1. Januar 2012 in seinem Widerspruch vom
  2. Februar 2012 geltend gemacht, dass wegen der von ihm erbrachten "Mehrleistungen" ein über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgehender Vergütungsanspruch bestehe. Nachdem die Beklagte den zunächst angefochtenen Bescheid vom
  3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Februar 2013 aufgehoben hat, brauchte der Senat sich angesichts dessen nicht gedrängt zu fühlen, zu der vom Kläger thematisierten Frage der Zusätzlichkeit der von ihm verrichteten Tätigkeiten (weiteren) Beweis zu erheben. Bei der in seinem hilfsweise gestellten Beweisantrag aufgestellten Behauptung, dass die streitgegenständliche Arbeitsgelegenheit nicht zusätzlich gewesen sei, handelt es sich im Übrigen auch nicht um eine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Zusätzlichkeit" in § 16d SGB II handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung nicht dem Zeugenbeweis zugänglich ist. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, welche vorliegend für eine Subsumtion unter diesen Rechtsbegriff bedeutsamen Tatsachen überhaupt in das Wissen der benannten Zeugen gestellt werden. Es handelt sich insoweit erkennbar um einen unsubstantiierten bloßen Beweisermittlungsantrag, der darauf abzielt, durch eine Beweisaufnahme möglicherweise erst neue Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die dem Kläger günstig sein könnten. Ein solcher sog. Ausforschungsbeweis ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zöller, ZPO, Vor § 284 Rdnr. 5 m.w.N.). Auch deshalb bestand für den Senat keine Veranlassung, die vom Kläger und gegenbeweislich von der Beklagten als Zeugen benannten weiteren Mitarbeiter zu befragen. Hinsichtlich des als Zeuge benannten Arbeitskollegen L. wäre eine solche Befragung im Übrigen auch schon deshalb gar nicht möglich gewesen, weil der Kläger dessen ladungsfähige Anschrift nicht anzugeben vermöchte. Der Senat weist außerdem darauf hin, dass die Zuerkennung höherer Zahlungen nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs regelmäßig nur in Betracht kommen kann, wenn der Wert der geleisteten Arbeit - bemessen nach dem ortsüblichen oder tarifvertraglichen Entgelt, das für Tätigkeiten dieser Arbeit gezahlt wird - die Grundsicherungsleistungen (Regelleistung plus Unterkunftskosten zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) übersteigt (vgl. BSG vom
  5. April 2011 B 14 AS 98/10 R =

§ 16Nr.

7, Rdnr. 22 - 26; BSG vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R =

§ 16Nr.

8, Rdnr. 24; BSG vom 27. August 2011 - B 4 AS 1/10 R =

§ 16Nr. 9, Rdnr. 33. Ebenso bereits BVerw

G vom

  1. Dezember 2004 - 5 C 71/03 = FEVS 56, 337, juris Rdnr. 14 -17). Eine dementsprechend weitgehende "Entreicherung" des Klägers ist allerdings weder von ihm selbst behauptet worden noch sonst erkennbar. Bei einem - anders als der Kläger - noch im Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen müsste eine etwaige Erstattungsleistung im Übrigen nach Maßgabe von § 11 SGB II als Einkommen auf den SGB II-Anspruch angerechnet werden, weil der Erstattungsanspruch weder eine Leistung nach dem SGB II im Sinne von § 11a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II darstellt noch mit Schmerzensgeld im Sinne von § 11a Abs. 2 SGB II gleichgesetzt werden kann. Ob dem Kläger möglicherweise Bereicherungsansprüche gegen die B-Stadter Jugendwerkstatt GmbH als Maßnahmeträger oder gegen die Domäne C-Stadt zustehen könnten, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat. Bei Wegfall des Rechtsgrundes oder bei dessen gänzlichem Fehlen sieht das Zivilrecht einen Ausgleich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vor (§§ 812 ff. BGB). Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich (§ 818 Abs. 2 BGB) - das gilt gerade auch für empfangene Dienstleistungen (vgl. BGH vom
  2. Juni 1962 - VII ZR 120/61 = BGHZ 37, 258 und BGH vom
  3. April 1964 - II ZR 75/62 = BGHZ 41, 282) - so ist Wertersatz in Geld zu leisten. Ob hiernach ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz in Höhe der von ihm geforderten Vergütung besteht, oder ob diese an sich entbehrlichen Arbeitsleistungen für den Maßnahmeträger bzw. die Domäne C-Stadt keinen Wert hatten (da sie nur zusätzlich waren), kann ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob ein Bereicherungsanspruch nach Grundsätzen des Zivilrechts bestehen kann, obwohl ein (faktisches) Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 16d SGB II nicht begründet wird (vgl. BAG vom
  4. November 2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 und BAG vom
  5. September 2007 - 5 AZR 857/06). Denn der Kläger hat seinen Anspruch ausdrücklich nur gegen die Beklagte gerichtet und nicht gegenüber dem Maßnahmeträger geltend gemacht. Die Berufung konnte deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Soweit sich der Rechtsstreit durch das Teilanerkenntnis erledigt hat, kam eine Quotelung angesichts des im Vergleich zu den vom Kläger erhobenen Tariflohnansprüchen nur geringfügigen Nachgebens der Beklagten in Bezug auf den Überzahlungsbetrag in Höhe von 112,50 € nicht in Betracht. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010142

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