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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 21/16 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 20. Oktober 2015, S 23 R 119/12 nachgehend BSG, 8. November 2018, B 13 R 243/18 B, NZB Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgeric

§ 1246Nr.

117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =

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104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =

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90; vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =

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75). Derart gravierende Einschränkungen liegen bei der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vor, denn bei ihr besteht weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung. Ob im Übrigen die in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie die Klägerin bis

  1. November 2011 noch zumindest sechs Stunden pro Arbeitstag einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom
  2. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 u. GS 3/76) kann bei diesem Personenkreis grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2011, B 13 R 79/11 R). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Dass bis zum
  4. November 2011 keine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit vorgelegen hat, hat der Senat bereits umfänglich ausgeführt. Zudem besteht nicht das Erfordernis von zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen. Hierbei stützt sich der Senat auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. med. L., Dr. med. K., Dr. med. O. und Dr. med. Q. Damit ist ein Nachweis im Sinne eines Vollbeweises einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung oder einer eingeschränkte Wegefähigkeit bereits vor dem
  5. Dezember 2011 nicht erbracht. Dies ergibt sich - wie dargelegt - aus der auswertenden Zusammenschau der medizinischen Sachverständigengutachtung und den sonstigen Unterlagen des medizinischen Berichtswesens. Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hat weder die Klägerin aufgezeigt noch hätten sich solche dem Senat aufgrund der Aktenlage aufdrängen müssen. Dann aber scheitert das Rentenbegehren der Klägerin daran, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn bei Eintritt des Leistungsfalls nach dem
  6. November 2011 ist weder die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) noch einer der gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände gegeben. Die Klägerin hat dem unbestrittenen Versicherungsverlauf vom
  7. März 2018 zufolge in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für den fünfjährigen Vorbelegungszeitraum vom
  8. November 2006 bis zum
  9. November 2011 die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Bei einem späteren Leistungsfall sind damit die Vorversicherungszeiten nicht mehr erfüllt. Für das Vorhandensein von Aufschubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin vom
  10. Juni 2015 bis
  11. April 2017 Arbeitslosengeld II bezogen hat, führt dieser Verlängerungstatbestand zu keiner anderen Beurteilung. Auch kann auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich erforderlichen Versicherungszeiten im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmebestimmungen des § 43 Abs. 5 i.V.m. § 53 SGB VI nicht erfüllt sind. Des Weiteren gehört die Klägerin nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllen können. Zwar hat die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) vor dem
  12. Januar 1984 erfüllt. Es ist aber nicht jeder Kalendermonat vom
  13. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung der Berufsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. So ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf der Kläger beispielsweise Lücken vom
  14. Mai 1990 bis
  15. Juni 1990, des Weiteren vom
  16. Oktober 1991 bis
  17. Mai 1998 und vom
  18. Januar 1999 bis
  19. August
  20. Die Erwerbsminderung der Klägerin ist im Übrigen auch nicht vor dem
  21. Januar 1984 eingetreten. Ebenso wenig kommt schließlich die Ausnahmevorschrift des §§ 43 Abs. 6 SGB VI zum Tragen, da die Klägerin nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen ist. Mit dem beschriebenen Restleistungsvermögen ist die Klägerin vor dem
  22. Dezember 2011 nicht erwerbsgemindert. Für die 1957 geborene Klägerin ergibt sich vor dem
  23. Dezember 2011 auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des
  24. Lebensjahres Versicherte, die
  25. vor dem
  26. Januar 1961 geboren und
  27. berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist der Vorschrift des § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI zufolge nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin ist nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen. Wie dargelegt, fehlt es an einem Nachweis, dass sie vor dem
  28. November 2011 in ihrer Leistungsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt rentenrelevant eingeschränkt war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Lage war, ihren bisherigen Beruf bzw. ihre zuletzt verrichtete Tätigkeit noch vollschichtig weiter auszuüben, denn allein der Umstand, im bisherigen Beruf nicht mehr im bis dahin erbrachten Umfang tätig sein zu können, führt noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht bereits dann ein, wenn sie ihren versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren bisherigen Beruf - auch einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer (ggf. auch) geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSG, Urteil vom
  29. Januar 1976, 5/12 RJ 132/75,

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11 = BSGE 41, 129, 131). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen, ihm subjektiv zumutbaren Beruf verweisen lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. "Zugemutet werden" im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. hierzu: BSG, Urteile vom 25. März 1966, 5 RKn 77/64, SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; vom 26. September 1974, 5 RJ 98/72,

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4 = BSGE 38, 153; vom 19. Januar 1978, 4 RJ 81/77,

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27; vom 15. März 1978, 1/5 RJ 128/76,

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29 - ständige Rechtsprechung). Das zur Ausfüllung dieser Grundsätze von der Rechtsprechung entwickelte sog. Mehrstufenschema unterscheidet dabei für Arbeiterberufe - als unterste Gruppe - die Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die mittlere Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten, schließlich die Gruppe mit dem Leitberuf der Gelernten (Facharbeiter) und darüber die zahlenmäßig kleine Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. der Facharbeiter mit besonders qualifizierten Tätigkeiten. Als im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht ohne weiteres auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSG, Urteile vom 30. März 1977, 5 RJ 98/76 =

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16 u. BSGE 43, 243, 246 ; vom 24. März 1983, 1 RA 15/82 =

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107 u. BSGE 55, 45 m.w.N. - ständige Rechtsprechung). Unabhängig davon können Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden (vgl. etwa BSG, Urteil vom

  1. März 1983, a.a.O. m.w.N. ständige Rechtsprechung). Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sogenannten Mehrstufenschema kann die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr zuletzt vollschichtig im Hauptberuf ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit keinen besonderen Berufsschutz für sich beanspruchen. Die Klägerin hat zuletzt versicherungspflichtig als Kassiererin in einem Drogeriemarkt gearbeitet. Hierbei handelte es sich allenfalls um eine angelernte Tätigkeit (im unteren Bereich). Versicherte mit dem Leitberuf der Ungelernten bzw. Angelernten (im unteren Bereich) können auf das gesamte allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden und genießen daher keinen besonderen Berufsschutz, so dass im Falle der Klägerin zur Vermeidung von Berufsunfähigkeit kein besonderer Beruf benannt werden muss. Die Klägerin konnte jedenfalls bis zum
  2. November 2011 sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, die sie unter Beachtung der festgestellten qualitativen gesundheitlichen Einschränkungen noch in der Lage war, zu verrichten. Damit ist im vorliegenden Fall eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI ganz offenkundig nicht gegeben. Die Berufung der Klägerin konnte damit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010144

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