vorangegangenen Mahnungen beantragte die Klägerin darauf am
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er sei seit 2010 bei seiner Ehefrau gesetzlich mitversichert im Rahmen der Familienversicherung. Der Beklagte hat vorläufige Bewilligungsbescheide des Landkreises Darmstadt-Dieburg - Kreisagentur für Beschäftigung - über Leistungen
dem SGB II für den Zeitraum vom
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei im streitigen Zeitraum nicht erfolgt.
1 Satz 2 VVG seien für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsschreiben sowie der
weis der Versicherungspflicht notwendig. Werde dieser
weis verspätet vorgelegt, so könne das Vertragsverhältnis
2 Satz 4 VVG erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungspflichtnachweis vorgelegt werde. Vorliegend fehlten sowohl das Kündigungsschreiben wie ein
weis über den Eintritt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (sozialen) Pflege- und Krankenversicherung. Die Nebenforderungen stünden der Klägerin
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu und umfassten auch angemessene Mahn- und Inkassokosten. Der Beklagte sei in Verzug geraten, weil er die
1 MB/PVV zum jeweils Ersten des Monats fälligen Versicherungsbeiträge nicht beglichen habe. Die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung (hier: vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) und die Kosten für die Versendung der Mahnungen bewegten sich in einem angemessenen Rahmen und seien erstattungsfähig. Der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 16. Februar 2017, L 15 P 35/16), wonach wegen § 193 Abs. 4 SGG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig seien, sei nicht zu folgen. § 193 Abs. 4 SGG beziehe sich unter Berücksichtigung des § 193 Abs. 2 SGG
Sinn und Zweck allein auf solche Aufwendungen, die dem privaten Versicherungsunternehmen aufgrund der Rechtsverfolgung im Klageverfahren entstünden. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Rechtshängigkeit der Klage. Gegen den ihm am
1 Satz 2 VVG ist für eine wirksame Kündigung ein Kündigungsschreiben sowie der
weis der Versicherungspflicht notwendig. Wird dieser
weis verspätet vorgelegt, so kann das Vertragsverhältnis
2 Satz 4 VVG erst in dem Monat beendet werden, in welchem der Versicherungspflichtnachweis vorgelegt wird. Vorliegend fehlt es für den streitigen Zeitraum bereits an einem Kündigungsschreiben. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er keinen
weis einer Kündigung des Versicherungsvertrags führen kann. Zudem fehlt für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. November 2016 auch ein
weis über den Eintritt von Versicherungspflicht in der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung. Die von dem Beklagten vorgelegte Bescheinigung der DAK über eine Familienversicherung bezieht sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 30. November 2011; die Bescheide des Landkreises Darmstadt-Dieburg über die Gewährung laufender Leistungen
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die dadurch eingetretene Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung betreffen erst den Zeitraum ab
Auffassung des Senats nicht um einen im Rahmen von § 286 BGB erstattungsfähigen Verzugsschaden. Dies folgt aus der Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG als lex spezialis zu den bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Februar 2017, L 15 P 35/16, juris Rn. 18 f; Bayerisches LSG, Urteil vom 24. November 2015, L 6 P 49/14, juris Rn. 24). Das Bayerische LSG führt hierzu aus: "
4 SGG sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig. Letztere Vorschrift wiederum definiert die Gebührenpflichtigen als Beteiligte, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderter Mensch oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören. Hierzu zählt auch die Klägerin als Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Zu den von § 193 Abs. 4 SGG erfassten Aufwendungen zählen neben den außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens auch die Anwaltskosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 5c a.E.; LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.12.2012, L 15 P 44/10).
Auffassung des Senates schließt die Regelung des § 193 Abs. 4 SGG darüber hinaus auch die Anwaltsvergütung für das vorgerichtliche Tätigwerden aus. Zwar sind diese Kosten als Verzugskosten grundsätzlich erstattungsfähig. Jedoch stehen derartige materiell-rechtliche Ansprüche und prozessuale Kostenvorschriften nicht unverbunden nebeneinander. Vielmehr können die prozessrechtlichen Kostenvorschriften des SGG einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließen. Dies gilt insbesondere, wenn den prozesskostenrechtlichen Vorschriften eine vergleichbare abschließende Interessenbewertung zu entnehmen ist wie den materiell-rechtlichen Ansprüchen und es sich bei der prozessualen Kostenregelung um eine abschließende Sonderregelung handelt (BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R; Breitkreutz/Fichte, SGG, Rn. 14 zu § 193). Das BVerfG hat hierzu die Auffassung vertreten, dass der Justizgewährleistungsanspruch eine Berücksichtigung der Anwaltskosten im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann gebietet, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Erlangung wirkungsvollen Rechtsschutzes erforderlich ist, weil eine rechtsunkundige Partei ihre Interessen nicht selbst vertreten kann. Davon kann bei Beitragseinzugsverfahren privater Pflegepflichtversicherer nicht ausgegangen werden. In der Regel handelt es sich hierbei um tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle. Selbst bei Vorliegen einer komplizierteren Fallgestaltung können sowohl die gesetzlichen Pflegekassen als auch die Unternehmen der privaten Pflegeversicherung auf sachkundiges Personal zurückgreifen, das in der Lage ist, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31.01.2008, Az.: 1 BvR 1806/02; vgl. auch BVerfGE 85, 337 ). Diese Wertung hält der Senat auch im Hinblick auf die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten privater Pflegepflichtversicherungsunternehmen gerade auch im Vergleich mit den gesetzlichen Pflegekassen - die bei Beitragserhebungen im Verwaltungsverfahren ebenfalls vollumfänglich unter die Vorschrift des § 193 Abs. 4 SGG fallen - für einschlägig". Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers. Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.