dem SGB II oder als 'Vorschuss' auf das Übergangsgeld (§ 25 Satz 1 SGB II) erbracht worden sind. Zum Begriff der Unmittelbarkeit i.S.v. § 20 Nr. 3 lit. b) SGB VI i.d.F. vom 24. April 2006, § 21 Abs. 4 SGB VI i.d.F. vom 20. Dezember 2011 bei Vorbezug von Arbeitslosengeld
Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 29. Juni 2017, S 4 R 270/15
gehend BSG, B 5 R 8/18 R Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom
September 2013 bis zum
den ärztlichen Feststellungen aufgrund eines Alkoholrückfalls vor weiteren Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Entwöhnungsbehandlung angezeigt sei. Mit dieser erklärte sich der Kläger einverstanden und beantragte am
dem Bezug von Arbeitslosengeld bis
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Jobcenter Limburg-Weilburg gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne er nicht vorlegen. Mit Bescheid vom
dem SGB II zu gewähren, habe er bis zum 18. Juli 2014 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bezogen und habe einen Anspruch auf Übergangsgeld. Der Begriff der "Unmittelbarkeit" könne nicht dazu führen, dass wegen fehlender sechs Kalendertage die Leistungen versagt würden. Auf nochmalige
frage der Beklagten teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 2. April 2015 mit, dass das Jobcenter zwischenzeitlich über den Leistungsanspruch des Klägers
dem SGB II entschieden habe. Ausweislich der beigezogenen Leistungsakte des Jobcenters lehnte dieses mit Bescheiden vom
dem SGB II. In der Zeit vom
dessen Bereinigung sowie im Monat Juli 2014 das dem Kläger bis
dem SGB II zugestanden habe, ein Verfahren bei dem Sozialgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen S 16 AS 735/15 anhängig sei. Die jeweils erhobenen Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide des Jobcenters vom
dem die Ehefrau des Klägers im Erörterungstermin am 29. April 2016 bei dem Sozialgericht Wiesbaden angegeben hatte, dass die seit Mai 2014 bestehende Ehekrise
erfolgreicher Entzugsbehandlung beigelegt sei und die Ehe hätte fortgesetzt werden können, schlossen die Beteiligten in dem Verfahren S 16 AS 735/15 sowie in weiteren Verfahren, die im gleichen Termin verhandelt wurden, einen gerichtlichen Vergleich. Hiernach gewährte das beklagte Jobcenter dem Kläger für den Monat Juli 2014 Leistungen in Höhe von 150,00 Euro ohne weitere Erteilung eines Bewilligungsbescheides. Die Beteiligten des dortigen Verfahrens waren sich im Übrigen einig, dass die Verfahren S 16 AS 436/15, S 16 AS 734/15 und S 16 AS 735/15 damit ihre Erledigung fanden. Der Kläger ging davon aus, dass damit die Leistungslücke vom 19. Juli 2014 bis zum 23. Juli 2014 geschlossen sei und die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld zu zahlen habe. Dieses bezifferte er mit monatlich 680,50 Euro. Der Betrag setzte sich aus der Regelleistung
dem SGB II in Höhe von 353,00 Euro zuzüglich der anteiligen, auf den Kläger entfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 327,50 Euro zusammen. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2017 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zwar hätten Versicherte, die unmittelbar vor dem Beginn einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II bezogen hätten, Anspruch auf Übergangsgeld. Der Höhe
entspreche das Übergangsgeld dem Betrag des Arbeitslosgengeldes II. Beim Vorbezug von SGB II-Leistungen enthalte § 25 SGB II eine Sonderzuständigkeit für die Gewährung von Übergangsgeld. Dieses werde durch den SGB II-Träger weiter als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung erbracht. Zwar sei im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Voraussetzung eines unmittelbaren Vorbezuges einer Leistung nicht erfüllt gewesen. Da es bei einer Leistungsklage grundsätzlich aber auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankäme, sei durch den gerichtlichen Vergleich vom 29. April 2016 in dem Verfahren S 16 AS 735/15 das Kriterium des unmittelbaren Vorbezugs zwischenzeitlich als erfüllt anzusehen, da der Kläger
diesem Vergleich im Juli 2014 Arbeitslosengeld und aufstockend Leistungen
dem SGB II bezogen habe. Es bestehe aber kein Anspruch gegenüber der Beklagten, da der SGB II-Träger alleine für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig gewesen sei. Es fehle bereits an einer Passivlegitimation der Beklagten. Der Kläger habe seine Ansprüche bereits in gesonderten Verfahren gegenüber dem SGB II-Träger verfolgt. Diese seien in dem gerichtlichen Vergleich abschließend geregelt. Selbst wenn man von einer Passivlegitimation der Beklagten für eine rückwirkende Leistungsgewährung ausgehen wolle, sei aber der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld jedenfalls in voller Höhe erfüllt worden.
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlösche der Anspruch der leistungsberechtigten Person gegen den zuständigen Träger durch Erfüllung, wenn ein eigentlich unzuständiger Träger die Leistungen erbracht habe. Selbst wenn man die Beklagte anstelle des SGB II-Trägers als zuständig ansehe, würden die SGB II-Leistungen, die der Kläger vom dann unzuständigen SGB II-Träger während der Rehabilitation und
träglich aus dem Vergleich erhalten habe, als Erfüllung des Anspruchs auf Übergangsgeld gelten. Denn das Übergangsgeld sei nur so hoch, wie der (fiktive) SGB II-Anspruch, den es ersetze. Der Kläger könne von der Beklagten nicht mehr verlangen, als er vom SGB II-Träger während der Rehabilitation erhalten habe. Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am
dem SGB II nicht zu gewähren seien. Aufgrund des Vergleichs seien nur Leistungen für wenige Tage im Juli 2014 gewährt worden, nicht aber für die Zeit der Rehabilitationsmaßnahme. Jedenfalls sei festzustellen, dass der Kläger bei Antritt der Rehabilitationsmaßnahme im Leistungsbezug
dem SGB II gestanden habe und somit grundsätzlich berechtigt war, Übergangsgeld zu erhalten. Soweit das Sozialgericht des Weiteren auf § 25 SGB II abgestellt habe, habe es ausgeführt, dass die Begrifflichkeit (wohl gemeint: des Vorschusses) im Gesetzestext untechnisch zu verstehen sei. Dem trete er entgegen. Offensichtlich gebe es noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts hierzu. Er sei der Auffassung, dass der SGB II-Träger die Leistungen für die Beklagte erbracht habe. Dieser sei zum Verfahren beizuladen. Letztendlich müsse aber die Beklagte für die Leistungen monetär einstehen, daher sei sie auch vorliegend der Ansprechpartner. Das Übergangsgeld errechne sich
dem Einkommen, über das der jeweilige Antragsteller im zurückliegenden Zeitpunkt verfüge. In seinem Fall ergäben sich für ihn erhebliche
teile, da er nur wenige Tage im Leistungsbezug
dem SGB II gestanden habe. Er sei jedenfalls aktiv legitimiert und die Beklagte passiv legitimiert. Mit dem gerichtlichen Vergleich (in dem Verfahren S 16 AS 735/15) sei keine abschließende Regelung getroffen worden und der Anspruch sei insbesondere auch nicht
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom
dem SGB II erbracht würden, sondern dergestalt, dass für den Monat Juli 2014 eine pauschale Zahlung von 150,00 Euro ohne Erteilung eines Bewilligungsbescheides erfolgte. Daher sei auch weiterhin kein lückenloser Arbeitslosengeld II-Bezug bis zum Antritt der Rehabilitationsmaßnahme am
1 Satz 1 Nr. 1 SGG richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei es nicht auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf die materiell-rechtliche Begründetheit des Verlangens ankommt (vgl. BSG, Urteil vom
Satz 1 SGB II zur Leistung Verpflichteten SGB II-Trägers durch den ihm gegebenenfalls entsprechend § 102 SGB X zustehenden Erstattungsanspruch in Betracht kommt, war der Grundsicherungsträger nicht notwendig
2 Alt. 1 SGG zum Verfahren beizuladen.
dieser Vorschrift sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen.
der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung stets dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über das strittige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingegriffen wird (BSG, Urteil vom
rangig verpflichteten Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger im Raum steht. Die Erstattungsansprüche
den §§ 102 ff. SGB X sind nicht von der Rechtsposition des Versicherten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche (BSG, Urteil vom
Satz 1 SGB II bestanden hat und ein Erstattungsanspruch entsprechend § 25 Satz 3 SGB II i.V.m. § 102 SGB X im Raum steht. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 24. Juli 2014 bis 5. November 2014 liegen vorliegend zwar dem Grunde
vor. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Zahlung von (weiterem) Übergangsgeld gegen die Beklagte.
3 lit. b) SGB VI in der maßgeblichen Fassung vom
4 Satz 2 SGB VI in der vorgenannten Fassung aber nicht für Empfänger der Leistung, die Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder die nur Leistungen
3 Satz 1 SGB II bezogen haben. Diese der Anwendung des § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI entgegenstehenden Tatbestände des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB VI liegen hier nicht vor. Diese Maßgaben zugrunde gelegt, gewährte die Beklagte dem Kläger als Versicherten im Zeitraum vom
dem SGB II für den Zeitraum vom
trägliche Leistungsbewilligung ist insoweit ausreichend (vgl. Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand: Februar 2018, § 20 Rn. 24). Den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte der Kläger am 19. Juli 2014
der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 18. Juli 2014 und vor dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gestellt. Es kann vorliegend dahinstehen, ob - wie vom Kläger zuletzt vorgetragen - die vergleichsweise gewährten Leistungen
dem SGB II nur für den Zeitraum vom
beiden Varianten bei Beginn der Rehabilitationsmaßnahme im Leistungsbezug
dem SGB II und hat als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger - in Abgrenzung zum Bezug von Sozialgeld - Arbeitslosengeld II bezogen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II). Angemerkt sei nur, dass sich für die Sichtweise des Klägers weder in der Formulierung des Vergleichs, der keine zeitliche Konkretisierung während des Monats Juli 2014 vornimmt, noch in den gesetzlichen Bestimmungen Anhaltspunkte finden lassen. Denn
1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom
dem SGB II auf Antrag erbracht.
2 Satz 2 SGB II in der angegeben Fassung wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück. Der Kläger hat am
dem SGB II sowohl das Entgelt bzw. Einkommen oder die bezogene Sozialleistung als auch der aufstockende Anteil des Arbeitslosengeldes II maßgeblich für den Anspruch auf Übergangsgeld ist (vgl. BSG, Urteil vom
Diese liegt darin begründet, während einer Rehabilitationsmaßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des Versicherten zugrunde liegen ("Kontinuitätsauftrag"). Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust - sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder einer der in dieser Norm benannten Sozialleistungen - ausgleichen ("Entgeltersatz- bzw. Ausgleichsfunktion"), dem ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen ausgesetzt ist (BSG, a.a.O., juris Rn. 27 unter Verweis auf Kater in KassKomm, § 20 SGB VI Rn. 3, Stand: Mai 2014, jetzt: Mai 2018; Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 20 Rn. 2, Stand: Februar 2016). Entscheidend ist folglich im Falle des Klägers die zuletzt und unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme bezogene Sozialleistung. Dies war einzig das Arbeitslosengeld II. Auch wenn in Betracht kommt, dass für das Unmittelbarkeitserfordernis des § 20 Nr. 3 lit. b) i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht zwingend eine Nahtlosigkeit mit Ausnahme von Wochenenden und Feiertagen zu fordern ist (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld, Stand: Januar 2018, S. 27; Zabre in Kreikebohm, SGB VI,
dem SGB II am 19. Juli 2014 mangels Fortbestehens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zwischenzeitlich eine andere Lebensgrundlage gebildet.
der Zweckbestimmung des Übergangsgeldes soll auch nur dieses, unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme bestehende Niveau der Einkünfte des Versicherten abgesichert werden. Daher erfüllen alleine die Leistungen
dem SGB II vorliegend das Unmittelbarkeitserfordernis i.S.v. § 20 Nr. 3 lit. b) i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, da sie - auch wenn sie im Monat Juli 2014 wohl ergänzend erbracht wurden - das Arbeitslosengeld
dem 18. Juli 2014 abgelöst und die Lebensgrundlage des Klägers unmittelbar vor der Reha-Maßnahme ausschließlich bestimmt haben. Bei dem Vorbezug von Leistungen
dem SGB II tritt
3 lit.
2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI genügt es jedenfalls für die notwendigen Beitragsvorleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, dass in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für zumindest sechs Kalendermonate Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. § 55 Abs. 2 SGB VI ist
2 Satz 2 SGB VI entsprechend anzuwenden, woraus folgt, dass auch Beiträge für gleichgestellte Beitragszeiten geeignet sind, die Voraussetzungen von § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI zu erfüllen. Hierzu zählen beispielsweise Zeiten, für die der Versicherte von einem Leistungsträger Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, wenn er im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig war (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend. Ausweislich der aus dem Kontospiegel vom 20. Januar 2015 ersichtlichen Vorversicherungszeiten (die sich im Übrigen nicht von den aus dem Kontospiegel vom 24. August 2018 - der am selben Tag erst
der Beratung und Entscheidungsfindung des Senates eingegangen ist - ersichtlichen Vorversicherungszeiten unterscheiden) hat der Kläger vor dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme zwar letztmals Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung vom
2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bzw. für gleichgestellte Zeiten
2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB VI i.V.m. § 55 Abs. 2, § 3 Nr. 3 SGB VI belegt und es bestand im letzten Jahr vor Beginn der Ersatzleistungen auch Versicherungspflicht. Damit hatte der Kläger zwar dem Grunde
einen Anspruch auf Übergangsgeld für die ab 24. Juli 2014 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt. Gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI bemisst sich für Versicherte, die - wie der Kläger - unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistungen Arbeitslosengeld II bezogen und entsprechende Vorleistungen erbracht haben, das Übergangsgeld
der Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II. Damit orientiert sich das Übergangsgeld bei einem Vorbezug von Arbeitslosendgeld II folgerichtig und systemgerecht im Rahmen des (auch insoweit bestehenden) 'Kontinuitätsauftrags' am aktuellen (Grundsicherungs-)Bedarf des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Auf diese Weise wird zugleich der 'Ausgleichsfunktion' des Übergangsgeldes folgend eine von Zufälligkeiten freie und den bisherigen Lebensstandard des hilfebedürftigen erwerbsfähigen Versicherten ausreichend widerspiegelnde (bedarfsgerechte) Bemessung (auch) dieser 'Ersatzleistung' während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gewährleistet (BSG, a.a.O., juris Rn. 30). Allerdings wird die Leistung des Übergangsgeldes im Falle des Vorbezugs von Arbeitslosgengeld II nicht durch die Beklagte erbracht. Denn § 25 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II sieht vor, dass die Träger der Leistungen
diesem Buch (also die SGB II-Träger) die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter erbringen, wenn Leistungsberechtigte dem Grunde
Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Aus dem Empfängerhorizont des Leistungsberechtigten wird bei einer zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Arbeitslosengeld II unverändert weitergezahlt. Der Unterschied besteht nur darin, dass an Stelle des Rentenversicherungsträgers der Grundsicherungsträger für diesen vorschussweise das Übergangsgeld erbringt. Diese Leistungen, die der Träger der Grundsicherung in Form und in Höhe von Arbeitslosengeld II als 'Vorschuss' auf Leistungen der Rentenversicherung während der medizinischen Rehabilitation weiterzahlt, korrespondieren mit der Höhe des Übergangsgeldes
3 lit. b) i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI. Eine gesonderte Berechnung des Übergangsgeldes ist hier nicht erforderlich (BSG, a.a.O., juris Rn. 31 unter Verweis auf Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 25 Rn. 14, Stand: November 2014). Auch wenn § 25 Satz 1 SGB II an die 'bisherigen Leistungen' anknüpft, meint dies keine statische Festlegung auf die zum Beginn der Reha-Maßnahme maßgebliche Leistungshöhe des Arbeitslosgengelds II. Vielmehr orientiert sich die Höhe am jeweiligen und aktuellen Grundsicherungsbedarf (vgl. Jüttner in Hauck/Nofzt SGB VI, Stand: August 2018, K § 21 Rn. 71). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung von Übergangsgeld gegen die Beklagte. Denn der Anspruch auf Übergangsgeld beschränkt sich seiner Höhe
auf die Höhe des gewährten und zwischenzeitlich auch bestandskräftig festgestellten Arbeitslosengeldes II, welches
1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf
SGB II, etwaige Mehrbedarfe
SGB II und den Bedarf für Unterkunft und Heizung
Einen darüber hinausgehenden Anspruch sieht § 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VI nicht vor. Das ihm zustehende Übergangsgeld hat der Kläger bereits von dem Grundsicherungsträger erhalten, der dieses für den Rentenversicherungsträger 'vorschussweise' erbracht hat (vgl. Radüge in jurisPK-SGB II,
Aufgrund der Regelung des § 25 Satz 1 SGB II ist der Grundsicherungsträger gegenüber dem Kläger die zuständige Stelle, welche wiederum in entsprechender Anwendung des § 102 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger haben kann. Dass der Kläger unter Umständen irrig davon ausgegangen ist, gegenüber dem Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II und nicht einen Vorschuss auf das Übergangsgeld i.S.v. § 25 Satz 1 SGB II geltend zu machen, ist schon deshalb unschädlich, weil der Kläger keinen über seinen Arbeitslosengeld II-Anspruch hinausgehenden Übergangsgeldanspruch haben kann. Die Beschränkung der Höhe des Übergangsgeldes auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs ist auch sachgerecht. Die Ausführungen des Klägers, er sei erheblich benachteiligt, weil er vor Beginn der Maßnahme nur wenige Tage im Leistungsbezug des SGB II-Trägers gestanden habe, greifen nicht durch. Da sich das Übergangsgeld an dem während der Maßnahme bestehenden Bedarfs
dem SGB II bemisst und nicht anhand der vorherigen Leistungshöhe in einem bestimmten vorangegangenen Bezugszeitraum, kommt es für die Höhe der Leistungen gerade nicht auf etwaige Vorbezugszeiten an. Vielmehr decken die Leistungen
Satz 1 SGB II das Grundsicherungsniveau, was die Lebensgrundlage des Klägers unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme gebildet hat, ab.
dem Vorgesagten hat der Kläger keinen Anspruch auf Übergangsgeld gegen die Beklagte. Seine Berufung war folglich zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Obwohl der Kläger entgegen der ursprünglichen Begründung der Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden dem Grunde
doch einen Anspruch auf Übergangsgeld hat, waren der Beklagten für beide Instanzen keine Kosten aufzuerlegen. Abgesehen von der Tatsache, dass dem Kläger dennoch kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, ist der dem Grunde
anspruchsbegründende Bezug von Arbeitslosengeld II erst während des gerichtlichen Verfahrens und damit
Abschluss des Widerspruchsverfahrens rückwirkend festgestellt worden. Die Revision war zuzulassen. Der Senat misst insbesondere der Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein unmittelbarer Vorbezug i.S.v. § 20 Nr. 3 lit. b) SGB VI, § 21 Abs. 4 SGB VI anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010150
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