2 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) schließen die Krankenkassen über die Einzelheiten der Versorgung ihrer Versicherten mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung Verträge mit den Leistungserbringern. Die Preisvereinbarung
dem Vertragsmodell des § 132a SGB V unterliegt grundsätzlich der Ausgestaltung der Beteiligten. Danach ist die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege
der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich frei auszuhandeln. Prinzipiell sollen also Angebot und
frage den Preis bestimmen. Auch sollen die Krankenkassen Wirtschaftlichkeitsreserven nutzen, also
Möglichkeit für sie günstige Konditionen aushandeln. Um zugleich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu gewährleisten (§ 12 SGB V), kann sich die Kostenübernahme daher nur an den Versorgungs- und Vergütungsverträgen
2 SGB V orientieren. Die personellen und qualitativen Voraussetzungen der Leistungserbringung werden bei der häuslichen Krankenpflege erst durch die vertraglichen Beziehungen zu dem einzelnen Leistungserbringer sichergestellt. Ohne vertragliche Beziehungen der Krankenkasse zu dem einzelnen Leistungserbringer sind daher die personellen und qualitativen Voraussetzungen sowie die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht gewährleistet. Leistungserbringer, die zu einer anderen Krankenkasse in Vertragsbeziehungen stehen, haben nur dieser gegenüber die Einhaltung der vertraglichen Bedingungen zugesichert. Gerade im Bereich der häuslichen Krankenpflege für 24 Stunden täglich kann daher eine Leistung nur dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen, wenn sie auf einer konkreten Vergütungsvereinbarung beruht. Das wird nicht nur an der Komplexität der Leistung deutlich, sondern auch daran, dass bei
träglicher Festsetzung einer angemessenen Vergütung unklar bleibt, ob diese an den üblichen Verträgen der Klägerin oder der Beklagten oder der Ortskrankenkasse am Wohnsitz des Versicherten zu bemessen ist (BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 3 KR 18/15 R -, SozR 4-2500 § 132a Nr. 9., juris Rn. 23, 26). Mit der Regelung in § 132a SGB V geht der Gesetzgeber, entsprechend der allgemeinen Intention des SGB V zur Kostenreduzierung im Gesundheitswesen, davon aus, dass Vergütungsbestimmungen im freien Spiel der Kräfte geschlossen werden und durch die Verpflichtung der Krankenkassen zur Versorgung ihrer Versicherten einerseits sowie der Konkurrenz der Leistungserbringer andererseits im Ergebnis marktgerechte und möglichst günstige Preise erreicht werden. Gemäß § 132a Abs. 2 S. 5 SGB V haben die Krankenkassen darauf zu achten, dass Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Hierbei ist es nicht Aufgabe der Gerichte,
Art von Schiedsstellen die angemessene Vergütung festzusetzen (BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 4; BSG SozR 3-2200 § 376d Nr. 1). Vielmehr sind die Gerichte grundsätzlich daran gehindert, das, was ein Leistungserbringer in Verhandlungen mit einer Krankenkasse oder umgekehrt nicht hat durchsetzen können,
träglich zum Vertragsinhalt zu machen. Darin läge ein systemwidriger Eingriff in eine gesetzliche Konzeption, die von der Einschätzung getragen wird, die Vertragspartner seien im Stande, ausgewogene und interessengerechte Lösungen zu vereinbaren. Die Gerichte haben sich daher grundsätzlich immer dann zurückzuhalten, wenn ihr Entscheidungsverhalten direkt oder indirekt auf die Schaffung neuer Vertragsinhalte hinauslaufen würde (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 132a SGB V, Rn. 29).
2 S. 7 SGB V ist vielmehr eine von den Parteien unabhängige Schiedsperson zu bestimmen, die notfalls den Vertragsinhalt verbindlich für beide Parteien festlegt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Mai
dessen Einstellung zum Jahresende 2016 von der Antragstellerin die bis dahin von diesen betreuten pflegebedürftigen Versicherungsnehmer der Antragsgegnerin übernommen worden sind. Von der Antragstellerin wurde am Laufe des Verfahrens selbst mehrfach betont, dass es sich bei ihr um eine Neugründung und nicht um eine bloße Umfirmierung bzw. den Rechtsnachfolger des Pflegedienst "C. A-Stadt" handelt. Folglich ergibt sich aus den vorangegangenen Vertragsbeziehungen dieses Pflegedienstes mit der Antragsgegnerin kein Vergütungsanspruch bezüglich der Pflegeleistungen, die
dem 1. Januar 2017 von der Antragstellerin an die zuvor vom Pflegedienst "C. A-Stadt" betreuten Versicherten der Antragsgegnerin erbracht worden sind. Der Vergütungsanspruch ergibt sich auch nicht (teilweise) unmittelbar aus den Regelungen des vom gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL).
6 der HKP-RL in der Fassung vom
2 SGB V, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen
1 SGB V.
dieser Vorschrift kann dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers unter den genannten Voraussetzungen zwar grundsätzlich bis zur Entscheidung der Krankenkasse über die Genehmigung die fehlende medizinische Notwendigkeit der Leistung nur in engen Grenzen entgegengehalten werden. Die Vorschrift bildet jedoch keine vom Vertrag
2 SGB V unabhängige Anspruchsgrundlage für den Vergütungsanspruch, sondern setzt grundsätzlich eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse voraus (BSG, Urteil vom
dem Vorbringen der Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte. Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist zwischen den Beteiligten bislang an den unterschiedlichen Auffassungen bezüglich des
weises der Qualifikation der vom Pflegedienst eingesetzten Pflegekräfte sowie an der Höhe der Stundensätze gescheitert. Dabei erscheint es dem Senat jedenfalls nicht willkürlich, wenn seitens der Antragsgegnerin die Forderung einer Vergütung, welche rund 25 % über den bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen mit vergleichbaren Pflegediensten liegt, nicht akzeptiert wird und sie zudem fordert, dass seitens der Antragstellerin der
weis über die Qualifikation der eingesetzten Pflegekräfte durch das zur Verfügung stellen entsprechender Dokumente unter namentlicher Bezeichnung der betreffenden Personen geführt wird. Hierbei handelt es sich um Verhandlungspositionen, die sich zur Überzeugung des Senats im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Verhandlungsspielraums bewegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung in entsprechender Anwendung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 197a SGG i.V.m. 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Der Streitwert in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
2 SGG beträgt ein Viertel bis zur Hälfte des Streitwerts der Hauptsache je
deren wirtschaftlicher Bedeutung (Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 5. Auflage 2017, Ziffer A II 10.1). In Übereinstimmung mit dem Sozialgericht erscheint in diesem Rahmen die Festlegung des Streitwertes auf 1/3 der streitgegenständlichen Forderungssumme angemessen, wobei insoweit im Beschwerdeverfahren auf den noch streitigen Anteil der Antragsforderung abzustellen ist. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010153
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