den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung von Zahlungen als im Bemessungszeitraum einzubeziehendes Einkommen streitig, die der Arbeitgeber in den Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge ausgewiesen hat. Die 1974 geborene Klägerin ist die (alleinerziehende) Mutter des 2015 geborenen dritten Kindes C.. Sie stellte am 3. November 2015 Antrag auf Elterngeld für den Bezugszeitraum des 1. bis 12. Lebensmonats des Kindes.
der aktenkundigen Bescheinigung der AOK Gießen vom
BEEG ohne die Einnahmen
Abs. 1 Satz 2, die im Lohnsteuerabzugsverfahren
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, ermittelt worden. Mit der am
den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien, auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Anlass für die Rechtsänderung sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gewesen. Hierzu replizierte die Klägerin, eine isoliert am Wortlaut des § 2c BEEG ausgerichtete Auslegung trage den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung. Mit der Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG habe der Gesetzgeber eine Klarstellung dahingehend bezweckt, dass die Einordnung von Lohn- und Gehaltsbestandteilen als sonstige (nicht laufende bzw. regelmäßige) Bezüge allein
lohnsteuerlichen Vorgaben erfolgen solle. Bei den
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnden Einnahmen handele es sich zunächst um Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese seien deshalb nicht als Einnahmen zu berücksichtigen, weil es sich um einmalige Einnahmen handele, die für das als Erwerbsersatzeinkommen gewährte Elterngeld nicht in gleicher Weise prägend seien. Inwieweit vom Regelungsgehalt des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG auch unregelmäßige Zahlungen wie etwa Provisionen und Umsatzbeteiligungen umfasst seien, sei eine Frage des Einzelfalls und nicht abstrakt oder pauschal zu beantworten. Bei der Einzelfallprüfung sei zu differenzieren zwischen einmalig oder ausnahmsweise gezahlten Entgeltkomponenten und solchen, die regelmäßig und wiederkehrend gezahlt würden, sodass sie die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend und dauerhaft prägten. Insoweit sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu beachten (Hinweis auf Urteile vom 26. März 2014, B 10 EG 7/13 R, 12/13 R und 14/13 R), wonach Entgeltbestandteile zu berücksichtigen seien, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr
festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt würden. Hier habe sie die streitgegenständlichen Zahlungen im gesamten Bemessungszeitraum und auch zuvor erhalten. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom
2 Satz 1 BEEG seien Grundlage der Ermittlung der Einnahmen die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, wobei die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben vermutet werde.
den Gesetzesmaterialien führe ein Auseinanderfallen des lohnsteuerrechtlichen und elterngeldrechtlichen Einkommensbegriffs dazu, dass die Festlegungen in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen schon dem Grundsatz
nicht mehr unmittelbar für die Elterngeldberechnung genutzt werden könnten. Dies würde den Verwaltungsaufwand erheblich steigern.
der neuen Regelung seien demnach alle Lohn- und Gehaltsbestandteile, die richtigerweise
den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien (Hinweis auf Lohnsteuerrichtlinien R 39b.2 Abs. 2), auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln. Davon ausgehend seien im Lohnsteuerabzugsverfahren richtigerweise als sonstige Bezüge zu behandelnde Einnahmen für ab dem
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Der Begriff der sonstigen Bezüge werde in § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG legal definiert als Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werde. Unter Rückgriff auf die Lohnsteuerrichtlinien sei laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt (R 39b.2 Abs. 1 LStR). Zu den sonstigen Bezügen gehörten dagegen insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt würden (R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 LStR). Hier habe der Arbeitgeber in den Gehaltsmitteilungen die Einmalzahlungen ausdrücklich nicht dem laufenden Arbeitslohn zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass die gesetzliche Richtigkeitsvermutung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG erschüttert sei, seien letztlich nicht erkennbar. Die Tatsache, dass die Einmalzahlungen für einen durchgehenden Zeitraum von Juli bis November 2014 vom Arbeitgeber gewährt worden seien, führe nicht zwangsläufig dazu, sie dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen. Vielmehr habe der Arbeitgeber mit der Trennung der Einmalzahlungen vom laufenden Arbeitslohn gerade zum Ausdruck gebracht, dass es sich um zusätzliche Leistungen für die Führung zweier Filialen handele, die neben dem laufenden Arbeitslohn zeitlich begrenzt gewährt würden. Abschließend hat das Sozialgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Gegen das der Klägerin am 22. März 2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil richtet sich ihre am selben Tag zum Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei hier der Wortlaut des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in Verbindung mit § 39b EStG anhand von Sinn und Zweck der Elterngeldgewährung teleologisch zu reduzieren. Dieser bestehe darin,
der Geburt eines Kindes einen Einkommenswegfall aufzufangen, wenn Eltern für das neugeborene Kind da seien und hierfür ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder einschränken würden. Bei den von ihrem Arbeitgeber als "Einmalzahlungen" deklarierten Beträgen handele sich entgegen der Bezeichnung um regelmäßiges monatliches Einkommen. Dem Sozialgericht sei nicht zu folgen, dass es sich um zusätzliches Entgelt für die Führung zweier Filialen handele, das neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt worden sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber weder die Tätigkeit noch das höhere Entgelt ohne Änderung des Arbeitsvertrages bzw. Änderungskündigung hätte entziehen können. Die höheren Zahlungen seien auch im Rahmen des Mutterschutzlohnes berücksichtigt worden. Im Übrigen sei es unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes nicht zu rechtfertigen, einen Arbeitnehmer schlechter zu stellen, dem widerrechtlich "Einmalzahlungen" bescheinigt würden. Im Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 20. Juli 2016 Elterngeld als Alleinerziehende auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes in Höhe von jeweils 833,95 € bewilligt. Der Beklagte hat ausgeführt,
Vorlage der für die Gewährung von zwei Zusatzmonaten als Alleinerziehende notwendigen Unterlagen habe die Überprüfung ergeben, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elterngeld über den
seiner Auffassung zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts. Beide Beteiligte haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG von dem Sozialgericht zugelassene und im Übrigen auch im Hinblick auf das Überschreiten der Berufungsgrenze von 750,00 € (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht durch Urteil vom
1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr. 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr. 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr. 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind für den Bezugszeitraum des
Auffassung des Senates zu verneinen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
2 Satz 1 BEEG erhöht sich in den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG sinkt in den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 € war, der maßgebliche Prozentsatz für die Bemessung des Elterngeldes von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 €, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200,00 € überschreitet, auf bis zu 65 %. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 € gezahlt, wobei dies auch gilt, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Der Bemessungszeitraum umfasst gemäß § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes und unterliegt den Einschränkungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach u.a. Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat (Nr. 1), Mutterschaftsgeld
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezogen hat (Nr. 2) oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war mit der Folge eines geringeren Einkommens aus Erwerbstätigkeit (Nr. 3). Für die Berechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit regelt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG: Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich
Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 1) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Nr. 2), die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum
oder in Monaten der Bezugszeit
3 hat. Schließlich bestimmt § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG, dass als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
den §§ 2e und 2f, zu berücksichtigen ist. Dabei werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind, nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem
2 oder § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder
dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (Nr. 2). Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz <MuSchG>) in der Fassung vom
SchG in der Fassung vom
der Entbindung nicht beschäftigt werden. Die vorgeburtliche Schutzfrist begann hier zeitgleich mit dem Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld am
Ermessen der Elterngeldbehörde - auch nicht zugunsten des Elterngeldberechtigten - abgewichen werden darf (BSG, Urteil vom
der Legaldefinition des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG unter "sonstige Bezüge" Arbeitslohn zu verstehen ist, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Allerdings definiert das EStG den Begriff des laufenden Arbeitslohns nicht ausdrücklich. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie die steuerrechtliche Literatur hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Arbeitslohn laufend ist, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig wiederkehrend gezahlt wird, wobei ein rein zeitliches Verständnis zu Grunde zu legen ist. Das Kriterium der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung ist erfüllt, wenn im Kalenderjahr zumindest zwei Zahlungen erfolgen, wobei im Hinblick auf den für die Abgrenzung des laufenden Arbeitslohns von den sonstigen Bezügen maßgeblichen Zeitraum im Anwendungsbereich des BEEG nicht auf das Kalenderjahr, wie im Steuerrecht, sondern auf den gesetzlich vorgesehenen zwölfmonatigen Bemessungszeitraum abzustellen ist. Diese Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist jedoch lediglich noch auf die bis zum
den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln seien. Eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG sei nicht mehr möglich. Für die Frage der Abgrenzung des laufenden Lohns von den sonstigen Bezügen seien die Lohnsteuerrichtlinien zu beachten. Darüber hinaus müsse eine Bindungswirkung dergestalt berücksichtigt werden, dass eine Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers so wirke, als hätte die Finanzverwaltung einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Der Inhalt erwachse in Bestandskraft, wenn weder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber noch das Finanzamt die von der Abgabenordnung (AO) eröffneten Rechtsbehelfe oder andere Korrekturmöglichkeiten nutzten. Dabei sei nicht das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren bindend, wohl aber die Rechtsfolgen, die die AO und das EStG daran knüpften. Derart bindende Feststellungen müssten von den Beteiligten des Elterngeldverfahrens hingenommen werden und Gerichte sowie Behörden hätten lediglich noch zum Zwecke der Tatsachenfeststellung zu ermitteln, wie der Arbeitgeber und ggf. das Finanzamt im Lohnsteuerabzugsverfahren die steuerrechtlichen Vorschriften gehandhabt hätten und ob insoweit ausnahmsweise keine Bestandskraft eingetreten sei. Die Erklärung des Arbeitgebers (in Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Entgeltbescheinigungsverordnung <EBV> vom 19. Dezember 2012, BGBl I, S. 2712), er habe bestimmte Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet, erlaube regelmäßig den Schluss, dass diese Anmeldung bestandskräftig geworden sei und deshalb die Beteiligten des Elterngeldverfahrens binde, wenn nicht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte entgegenstünden. Eltern verhielten sich im Übrigen widersprüchlich, wollten sie einerseits von den Steuervorteilen einer (unrichtigen) Besteuerung von Entgeltbestandteilen als sonstige Bezüge profitieren, um diese dann andererseits im
folgenden Elterngeldverfahren mit dem Ziel höheren Elterngeldes wieder infrage zu stellen. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an mit der Folge, dass nicht nur die Richtigkeitsvermutung gemäß § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG gilt, sondern im Grundsatz von der Bestandskraft der steuerrechtlichen Behandlung der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers auszugehen ist, sofern nicht konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anmeldung im Lohnsteuerabzugsverfahren ausnahmsweise nicht bestandskräftig geworden sein könnte. Derartige Anhaltspunkte sind hier für den Senat weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Vielmehr hat diese auf konkrete
frage des Senats mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 mitgeteilt, dass ihr keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Einordnung der streitigen Zahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ausnahmsweise nicht bestandskräftig geworden ist. Damit muss es sein Bewenden haben. Dessen ungeachtet erweist sich auch
der Auffassung des Senates die Behandlung der in Rede stehenden zusätzlichen Zahlungen in den Monaten Juli bis November 2014 als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren aus den von dem Sozialgericht ausgeführten Gründen, auf die nochmals Bezug genommen wird, als materiell-rechtlich richtig. Die gesetzliche Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG in der ab dem
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal einen unterschiedlich strengen Prüfungsmaßstab an (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993, 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92). Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss sonstiger Bezüge durch § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG alle anspruchsberechtigten Eltern gleichermaßen trifft, die im Bemessungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt haben. Sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinn sind weder bei der Bemessung noch im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Der Ausschluss sonstiger Bezüge ist auch sachlich gerechtfertigt. Insofern war der Gesetzgeber zu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unter Rückgriff auf das Steuerrecht verfassungsrechtlich berechtigt. § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG dient zudem dem legitimen Anliegen einer generalisierenden Gesetzgebung. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren, indem er
wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte zusammenfasst und Besonderheiten generalisierend vernachlässigt (BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.