G uneingeschränkt. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
erstattungsfähig. Er erkläre jedoch die Aufrechnung des Kostenerstattungsanspruchs mit einer ihr gegenüber noch bestehenden Rückzahlungsforderung aus einem Darlehen an sie. Dieses Schreiben übermittelte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom
Beendigung des Mietverhältnisses ausschließlich an den Hochtaunuskreis zu erstatten, wenn und soweit ihm keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr zustünden. Diese Verpflichtung entfalle, sobald die Widerspruchsführerin das Darlehen in voller Höhe getilgt habe; der Anspruch auf Rückzahlung der Geschäftsanteile stehe dann der Widerspruchsführerin zu. Sei das Darlehen bei Beendigung des Mietverhältnisses teilweise getilgt, bleibe der Vermieter zwar zur Zahlung des Darlehens an den Hochtaunuskreis verpflichtet. Die Widerspruchsführerin habe aber einen Anspruch darauf, dass der Hochtaunuskreis die Geschäftsanteile - vorbehaltlich etwaiger Forderungen des Vermieters - bis zur Höhe des getilgten Betrages an sie weiterleite. Bis zur Erklärung der Aufrechnung mit Schreiben vom 24. Juli 2013 wurden auf diese Weise insgesamt 2.000 Euro getilgt (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 1. November 2018, Bl. 127 ff. der Gerichtsakte).
dem der Beklagte mit Schreiben vom
1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zwar nur der Widerspruchsführerin gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen der Rechtsanwältin im eigenen Namen zu (vgl. BSG, Urteil vom
SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasse (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2014, L 11 AS 1360/12 NZB).
dieser Vorschrift gehe ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handele es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliere und der Rechtsanwalt dieses Recht erwerbe. Der Rechtsanwalt trete damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
der Verkehrsanschauung (Schlüter in: MüKo,
dem Forderungsübergang demnach zwei gleichartige Forderungen gegenüberstanden.
Auffassung der Kammer müsse das Erfordernis der Gleichartigkeit im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs bereits zur Zeit der Abtretung gegeben sein. Zwar habe der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22. Januar 1954, a.a.O.) entschieden, dass es
der Grundregel des § 387 BGB erforderlich und genügend sei, wenn die Gleichartigkeit im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliege. Ein zwingender rechtlicher Grund, von dieser Regel für den Fall abzuweichen, dass die Gleichartigkeit erst durch eine Abtretung herbeigeführt werde, sei nicht ersichtlich. Der Grundgedanke des § 406 BGB, eine Schlechterstellung des Schuldners durch die Abtretung zu verhindern, nötige mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht dazu, ihn eines Vorteils zu berauben, den er unter bestimmten Voraussetzungen durch die Abtretung erlangen könne. Auch die Rücksichtnahme auf den Gläubiger rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Denn dem Gläubiger stehe es frei, von der Abtretung Abstand zu nehmen, wenn ihm die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht erwünscht sei. Billigkeitsgründe, die es im Interesse des Gläubigers erfordern könnten, die Aufrechnung auszuschließen, seien daher nicht gegeben. Im hiesigen Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs stünden der Aufrechnung
Meinung der Kammer jedoch Billigkeitsgründe entgegen. Denn bei einem gesetzlichen Forderungsübergang stehe es dem Gläubiger nicht frei, von der Abtretung Abstand zu nehmen, wenn ihm die Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die damit geschaffene Aufrechnungsmöglichkeit nicht erwünscht sei. Die Klägerin habe hier keine Möglichkeit gehabt, den Übergang des Freistellungsanspruchs und damit die Entstehung einer Aufrechnungslage zu verhindern. Hinzu komme, dass die Klägerin
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAO) verpflichtet sei, Beratungshilfemandate zu übernehmen. § 49a Abs. 1 BRAO bestimme, dass der Rechtsanwalt verpflichtet sei, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er könne die Beratungshilfe nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Etwas anderes folge
Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass seit dem 1. Januar 2014 das zuvor im BerHG geregelte Vergütungsverbot (§ 8 BerHG a.F.) in dieser Form nicht mehr existiere. Denn ein Vergütungsanspruch könne nicht durchgesetzt werden, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt sei (BT Drucks. 17/11472, 26).
HG bewirke die Bewilligung von Beratungshilfe, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr
Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen könne.
HG gelte dies auch in den Fällen
träglicher Antragstellung bis zur Entscheidung durch das Gericht. § 8 Abs. 2 BerHG bewirke, dass der aus einer Vergütungsvereinbarung resultierende Anspruch der Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden nicht geltend gemacht werden könne, wenn und solange Beratungshilfe bewilligt sei bzw. im Falle
träglicher Antragstellung das Gericht noch keine Entscheidung über den Antrag getroffen habe (BT-Drucks. 17/11472, 43). Die Aufhebung von Beratungshilfe komme jedoch nur in den engen Grenzen des § 6a BerHG in Betracht.
HG sei Voraussetzung, dass der Rechtssuchende auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfülle. Insofern bleibe es im Grundsatz dabei, dass ein Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht geltend gemacht werden könne. Billigkeitsgesichtspunkte sprächen demnach zur Überzeugung der Kammer dafür, im Falle des Forderungsübergangs
HG eine Aufrechnung auszuschließen. Der Leistungsklage sei deshalb stattzugeben gewesen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 286, 288 Absatz 1 BGB (aA und ablehnend Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 63 SGB X, Rdnr. 113). Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG. Diese Bestimmung finde vorliegend Anwendung, obwohl Klägerin und der Beklagte nicht zu dem privilegierten Personenkreis des § 183 SGG zählten. Die Klägerin mache vorliegend aber den Anspruch einer privilegierten Person im Sinne des § 183 SGG aus Abtretung kraft Gesetzes geltend. Bei dieser Konstellation sei die Anwendung des § 193 SGG ebenfalls gerechtfertigt (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl., SGG-Komm, § 183 Rdnr. 6a). Die Berufung sei
2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
Die vom Beklagten mit Schreiben vom 24. Juli 2013 erklärte Aufrechnung führte zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand
gleichartig sind, so kann jeder Teil
BGB seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Aufrechnung erfolgt
Die Aufrechnung bewirkt
BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine Aufrechnungserklärung des Beklagten vor. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bestand jedoch auch eine Aufrechnungslage im Sinne von § 387 BGB. Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für ein isoliertes Widerspruchsverfahren
Absatz 2 SGB X zwar grundsätzlich nur dem Widerspruchsführer gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zusteht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2012, L 19 AS 312/12 B, Juris Rdnr. 5), dass aber im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Forderungsüberganges gemäß § 9 Satz 2 BerHG erfüllt sind, der auch Kostenerstattungsansprüche
SGB X für die Vertretung in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasst (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Mai 2014, L 11 AS 1360/12 NZB, Juris, Rdnr. 12).
HG geht ein Anspruch des Rechtsuchenden gegen seinen Gegner auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten in Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren auf den Rechtsanwalt über. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruchsübergang, bei dem der Rechtsuchende sein Recht verliert und der Rechtsanwalt dieses Recht erwirbt. Der Rechtsanwalt tritt damit an die Stelle des Rechtsuchenden als Gläubiger des Ersatzanspruchs (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2015, L 6 AS 34/15, Juris, Rdnr. 21). Zutreffend verweist das Sozialgericht auch darauf; dass es sich bei der auf Zahlung gerichteten Forderung des Beklagten gegen Frau B. (Rückzahlung eines Darlehens) und dem geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Aufwendungen im Vorverfahren um gegenseitige Forderungen handelt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fehlt es jedoch nicht an der
Zutreffend verweist das Sozialgericht darauf, dass ein sich aus § 63 SGB X ergebende Freistellungsanspruch jedenfalls durch den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 9 Satz 2 BerHG zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin geworden ist und sich deshalb jedenfalls
dem Forderungsübergang zwei gleichartige Forderungen gegenübergestanden haben. Nicht gefolgt werden kann dem Sozialgericht jedoch, soweit es in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Januar 1954, I ZR 34/53, Juris, Rdnr. 19) davon ausgeht, dass das Erfordernis der Gleichartigkeit im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs nicht erst zum Zeitpunkt der Aufrechnung, sondern bereits zum Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs gegeben sein muss.
BGB finden auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB entsprechende Anwendung.
BGB kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst
der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Hier konnte der Beklagte (Schuldner) seinen noch nicht vollständig erfüllten Tilgungsanspruch gegen Frau B. (alter Gläubigerin) gegenüber der Klägerin (neuer Gläubigerin) aufrechnen. Durch seine an Frau B. und an die Klägerin gerichteten Schreiben vom
Erlangung der Kenntnis von dem Forderungsübergang und später als der übergegangene Erstattungsanspruch fällig. Sie war vielmehr sofort
Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 12. März 2009 fällig. Die vom Sozialgericht angeführten "Billigkeitsgründe" rechtfertigen keine Abweichung von den hier anwendbaren zivilrechtlichen Regelungen. Vielmehr gelten die Regelungen der §§ 406, 412 BGB auch im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs
G (Dürbeck, in: Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe,
der eine Einrede aus der Person der Partei nicht zulässig ist, geschaffen (Dürbeck, in: Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenbeihilfe, Beratungshilfe,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.