Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - Leitsatz Zu allergisierenden Stoffen im Sinne der BK 4301 Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen wie auch dem epidemiologischen Erkenntnisstand kann nicht von einer generellen Eignung von Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen, ausgegangen werden. Im Einzelfall kann die Verursachung einer Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4301 durch Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest nachgewiesen werden. Verfahrensgang vorgehend SG Fulda,
(5): 269-300) als Gefahrstoffe mit chemisch-irritativer Wirkung Methylcyclohexan, Toluol, Ethylnebzol, Xylol, Acetophenon, Benzol, Trimethylbenzol, Styrol, Alpha Pinen, delta 3-Caren, Limonen und Banzaldehyd identifiziert. In schwarzen Tonern ist zudem Industrieruß (Carbon black) enthalten. Bereits als problematisch erweist sich vorliegend die Feststellung, ob einem der vorgenannten Inhaltsstoffe oder auch einem anderem, bisher unbekannten Partikelstoff des Tonerstaubs, eine allergisierende Wirkung zukommt. Beweisrechtlich bedarf es zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der BK 4301 insoweit des Vollbeweises. Aus den Sachverständigengutachten ergibt sich, dass eine exakte Abgrenzung zu den weiteren, ebenfalls denkbaren chemisch-irritativen oder toxischen Reaktionen im Grunde nicht möglich ist. Äußerst undifferenziert spricht Prof. Dr. K. in seiner Expertise von einer "ausgeprägten Reaktionslage der oberen Atemwege auf Tonerstäube" und geht von einer überdurchschnittlichen "Allergiequote" aus, jeder Dritte reagiere auf die Chemikalien (Nickel, Kobalt, para-Phenyldiamin, Kollophonium), die sich im Toner befänden. Prof. Dr. F. benennt eine sensibilierende und auch chemisch-irritative Wirkung. Während Dr. L. von einer (generell?) allergierenden Wirkung von Kobalt, Nickel und Schwermetallen spricht, nimmt Prof. Dr. P. für diese (nur) eine (für die BK 4301 nicht ausreichende) Kontakturtikaria an und weist den übrigen Stoffen ausschließlich eine chemisch-irritative Wirkung zu. Nach dem letztgehörten Sachverständigen Prof. Dr. Q. kann die Papierstaub-Nanopartikelexposition bei vorgeschädigten Atemwegen zu physikalisch-irritativ verursachten Beschwerden der oberen und unteren Atemwege führen. In seiner Stellungnahme vom
- Oktober 2018 ergänzte er seine Aussage auf Nachfrage dahin, dass Tonerfeinstaub potentiell proinflammatorisch (entzündungsfördernd) wirken könne und darüber hinaus auch - nicht näher genannte - Stoffe enthalte, denen eine allergisierende Wirkung beizumessen sei (Seite 2 des Gutachtens). Auf Seite 3 des Gutachtens spricht Prof. Dr. Q. demgegenüber nur von "dem potentiellen Vorhandensein von Allergenen in Tonern". Trotz dieser insoweit bestehenden tatbestandlichen Unsicherheit geht der Senat mit Blick auf die in der medizinischen Fachliteratur sehr weit gefasste Definition, wonach jeder fremde Stoff, der eine Immunantwort auslösen kann, ein potentielles Allergen ist (Schopf u. a., Allergologie systematisch,
- Aufl. 1997, S. 87), davon aus, dass auch in Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalten sind. Die Feststellung, dass der Kläger (auch) allergisierend wirkenden Stoffen im Sinne der BK 4301 ausgesetzt gewesen ist, reicht jedoch für die Anerkennung einer Berufskrankheit noch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Exposition gegenüber diesen im Tonerstaub enthaltenen Stoffen auch geeignet gewesen ist, bei dem Kläger eine obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie als allergische Reaktion auszulösen. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zunächst fehlt es bereits am Vollbeweis der schädigenden Einwirkungen. Die auf Veranlassung der Beklagten in den Räumlichkeiten des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg von dem Diplom-Chemiker N. in einem Parallelverfahren am
- Juni 2009 und am
- Februar 2010 durchgeführten Messungen haben ebenso wenig wie die weiteren von dem Diplom-Chemiker M. am
- Mai 2012 an einem baugleichen Kopierer, wie er auch von dem Kläger an seinem früheren Arbeitsplatz verwendet wurde, Anhaltspunkte für Emissionen von Kopierern und Laserdruckern in gesundheitsschädigendem Umfang erbracht. Etwas anderes ergibt sich auch weder aus den genannten Untersuchungen von Prof. Dr. Mersch-Sundermann noch aus den Feststellungen der Abteilung Arbeitsschutz und Prävention der Beklagten. Die Präventionsabteilung der Beklagten hat zwar unter dem
- Mai 2004 nach der endgültigen Aufgabe der Tätigkeit des Klägers im Kopierraum bezogen auf den Tätigkeitszeitraum von Mai 1999 bis Mai 2003 festgestellt, dass ständig Staub auf allen Flächen einschließlich der sich im Raum aufhaltenden Personen abgelagert wurde, die konkrete Tonerstaubbelastung jedoch messtechnisch bisher nicht erfasst worden sei. Hingewiesen wurde insoweit auf die besonderen Bedingungen, unter denen der Kläger vier Jahre lang tätig gewesen sei (drei nicht abgeschirmte Geräte in einem Raum, überdurchschnittlich große Stückzahl an Kopien). Daraus ergibt sich allerdings keine bestimmte Expositionshöhe. Diese kann auch heute nicht mehr ermittelt werden, da der Arbeitsplatz des Klägers nach dessen Ausscheiden umgestaltet wurde. Auch die von dem Kläger benannten Zeugen können zu der genauen Expositionshöhe keine Angaben machen. Nichts anderes folgt daraus, dass es nach den Feststellungen von Prof. Dr. Q. auch keiner Mindestexpositionsdosis bedarf, um eine obstruktive Atemwegserkrankung hervorzurufen. Denn es fehlt bisher auch an einem generellen Zusammenhang im Sinne eines epidemiologisch-wissenschaftlichen Nachweises dafür, dass die Gruppe der Tonerstaub- bzw. Druckeremissionen exponierten Beschäftigten überhäufig an einer obstruktiven Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie erkranken als auch direkt auf den Kläger bezogen an einem arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest (AIT) mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion im Einzelfall. Aus diesem Grund kann es letztlich auch dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten und die von dem Dipl.-Chem. N. auf Veranlassung der Beklagten vorgenommenen Feinstaub- und Schadstoffmessungen an Vergleichsgeräten die tatsächlichen Arbeitsbedingungen des Klägers hinreichend berücksichtigt haben. Auch bedarf es keiner Klärung, ob die Drucker und Kopierer - wie der Kläger vorgetragen hat - defekt gewesen seien und große Mengen Tonerstaub ausgestoßen hätten oder - wie die Beklagte angegeben hat - es sich bei den Druckern und Kopierern um solche des jeweils neuesten technischen Standes gehandelt habe, die ständig gewartet worden seien. Dazu im Einzelnen: Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen wie auch dem epidemiologischen Erkenntnisstand kann nicht von einer generellen Eignung von Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen, ausgegangen werden. Prof. Dr. Q. hat dazu auf die vorliegende wissenschaftliche Literatur verwiesen, wonach sich bis dato weder für niedrige bzw. moderate Expositionen noch für erhöhte oder hohe Belastungen gegenüber Druckeremissionen oder Tonerstaub oder anderen Tonerbestandteilen ausreichende, die Voraussetzungen für die Bejahung einer Berufskrankheit erfüllende Erkenntnisse ergäben, dass Belastungen bei entsprechend Exponierten in wesentlich höherem Umfang zu obstruktiven Atemwegserkrankungen einschließlich Rhinopathie führen als bei der Allgemeinbevölkerung. Zu der von ihm selbst geleiteten Studie (Karrasch u. a., Health effects of laser printer emissions, 2016) hat Prof. Dr. Q. ausgeführt, es sei kein Unterschied hinsichtlich verschiedener klinisch relevanter Parameter zwischen Personen festgestellt worden, die über die Dauer von 75 Minuten gegenüber unterschiedlich hohen Laserdruckeremissionen exponiert gewesen seien (Partikelexposition 3.000/cm³ bzw. 100.000/cm³). An der Untersuchung hätten insgesamt 52 Personen teilgenommen, von denen 15 über durch Emissionen von Laserdruckern verursachte Beschwerden geklagt hätten (bei 14 Personen habe ein leichtes Asthma bronchiale vorgelegen, 23 Personen seien ohne gesundheitliche Beschwerden geblieben). Diese nur über eine kürzere Dauer durchgeführte Untersuchung schließe vom Ergebnis her Folgen möglicher Langzeitbelastungen zwar nicht aus, solche wären aber hinreichend valide und mehrfach belegt nachzuweisen, um die bei dem Kläger diskutierte Symptomatik als Berufskrankheit anerkennen zu können. Solch ein Beweis lasse sich aus der vorliegenden wissenschaftlichen Literatur nicht genügend führen. Auch die von Khatri u. a. (Nanotoxicology 2013; 7:1014-1027) bei 9 Personen in einem Fotokopierladen über 6 Stunden (an zwei bis drei zufällig ausgewählten Tagen) vorher und nachher durchgeführten Untersuchungen von u. a. Entzündungszellen in der Nasenflüssigkeit (Lavage) und deren Ergebnisse reichten wegen fehlender bzw. nicht nachgewiesener klinischer Relevanz nicht aus, um, wie die Autoren offensichtlich geschlussfolgert hätten, von einer generellen Eignung der Emissionen aus Fotokopierern auszugehen, entzündliche Veränderungen im Bereich der oberen Atemwege zu verursachen, zumindest nicht im Sinne des Nachweises einer Erkrankung im Sinne einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit. Dem stehe nicht entgegen, dass sich aus der medizinischen Literatur immer wieder Hinweise auf vermehrte Atemwegssymptome beim beruflichen Umgang mit Laserdruckern, Kopierern und Tonern ergäben. Die teilweise Inkonsistenz bzw. mangelnde Plausibilität der Daten unterstreiche jedoch, dass nur durch besser kontrollierte bzw. dokumentierte Langzeitstudien, die bisher nicht in genügendem Umfang vorlägen, abschließend zur Frage der "Berufskrankheitenreife" von Druckeremissionen und Tonerstaubbelastungen werde Stellung genommen werden können. Bisher jedenfalls ergäben sich keine überzeugenden Hinweise auf klinisch relevante Effekte auch bei hoher Belastung mit den vorgenannten Stoffen. Soweit in der Literatur aufgrund von Einzelfällen eine Gesundheitsgefahr bejaht wird, teilt der Senat die Auffassung von Prof. Dr. Q., dass die Ergebnisse aus Tierversuchen oder Zellkulturexperimenten, wie sie von verschiedenen Autoren vorgelegt und auch in den Akten zitiert werden, nicht ausreichen, um auf dieser Basis die generelle Eignung von Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen, als ausreichend gesichert ansehen zu können. Entsprechende Langzeitstudien liegen jedenfalls bisher nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von Prof. Dr. K. und Dr. L. in ihren Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen enthaltenen Literaturangaben. Insgesamt kann damit nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnistand nicht von einer generellen Eignung von Tonerstaubpartikeln oder Druckeremissionen, beim Menschen Gesundheitsschäden - welcher Art auch immer - zu verursachen, ausgegangen werden. Auch einzelfallbezogen ergibt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang zwischen den Tonerstaub- und Druckeremissionen und der Atemwegserkrankung des Klägers. Die obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch allergisierende Stoffe, denen der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in einem Raum mit Druckern und Kopierern ausgesetzt gewesen ist, verursacht oder verschlimmert worden. Wegen des bei dem Kläger vorbestehenden Asthmaleidens einschließlich einer vorbestehenden Rhinopathie stellt sich vorliegend - wie Prof. Dr. Q. zutreffend ausgeführt hat - nicht die Frage, ob die Atemwegserkrankung des Klägers primär durch seine Tätigkeit als Vervielfältiger verursacht worden ist, sondern, ob sich das primär berufsunabhängige Leiden infolge der Berufsausübung verschlimmert hat. Diese Frage ist im Ergebnis zu verneinen. Der Senat folgt insoweit den fundierten und schlüssig begründeten Beurteilungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. in dem Gutachten vom
- November 2013 und des Sachverständigen Prof. Dr. Q. in der Expertise vom
- März 2017 sowie den Stellungnahmen vom
- Juli 2017 und vom
- Oktober
- Eine Rhinopathie durch Einwirkung von Drucker- oder Toneremissionen ist vorliegend nicht hinreichend wahrscheinlich, wie sowohl Prof. Dr. P. als auch Prof. Dr. Q. ausführlich und überzeugend dargelegt haben. Prof. Dr. P. hat in seinem Gutachten vom
- November 2013 darauf verwiesen, dass für Tonerstaub resp. der Bestandteile davon eine IgE-vermittelte Typ I-Reaktion, d. h. eine Sofortreaktion, bei der Symptome (z. B. eine allergische Rhinitis, Asthma, allergischer Schock oder Urtikaria als krankhafte Hautreaktion) bereits nach Minuten auftreten, nicht nachgewiesen sei. Im Übrigen hat Prof. Dr. P. darauf verwiesen, dass die Frage, ob eine allergische Rhinopathie vorliegt, nur durch eine erneute ambulante Begutachtung mit Durchführung arbeitsplatzbezogener Inhalationstests, zu denen der Kläger nicht bereit gewesen sei, geklärt werden könne. Prof. Dr. Q. hat in seiner Expertise vom
- März 2017 ebenfalls auf das Erfordernis eines arbeitsplatzvergleichbaren inhalativen Expositionstests verwiesen. Auch nach der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur ist eine kontrollierte Exposition der einfachste und sicherste Weg, zudem oftmals auch die einzige Möglichkeit, sofern die Arbeitsanamnese sowie allergologische und pneumologische Befunde für eine eindeutige Diagnosestellung nicht ausreichen, den Verdacht einer beruflich bedingten Sensibilisierung als Ursache einer Atemwegserkrankung zu bestätigen (Mygind/Dahl/ Pedersen/Thestrup-Petersen, s. o., S. 119; Merkblatt zur BK 4301, Bek. des BMA vom
- Juli 1979 im Bundesarbeitsblatt 7/8/1979, S. 4; zum AIT siehe zusammenfassend auch die Reichenhaller Empfehlung, s. o., S. 53 ff.). Bei einem AIT wird der Patient industriellen Abgasen, Dämpfen und Stäuben in derselben Konzentration ausgesetzt, wie er sie auch am Arbeitsplatz erlebt (hat). Einen diese Kriterien nicht erfüllenden, weil die Arbeitsbedingungen des Klägers nur unvollständig abbildenden, offenen Expositionstest an einem klinikeigenen Kopierer hatte Prof. Dr. E. im Rahmen seiner Exploration durchgeführt. Hierbei kam es zwar zu Hustenreiz, Fließschnupfen, Augentränen und auch einem Abfall der minütlich gemessenen Atemstromstärken. Eine bronchospastische Typ I-Reaktion war indes bei diesem Test nicht zu belegen, weil insbesondere die mitarbeitsunabhängig zu bestimmenden Atemwegswiderstände unbeeindruckt blieben und auch die Lungenfunktionsprüfungen unmittelbar sowie 5, 10 und 15 Minuten nach der Provokation keine verwertbare Änderung der maßgeblichen ventilatorischen Parameter zeigten. Im Ergebnis erweist sich dieser daher Test als unbrauchbar. Der von Dr. L. durchgeführte - positive - nasale Provokationstest ist entgegen der Auffassung von diesem und auch Prof. Dr. K. nicht geeignet, eine Verschlimmerung der Rhinopathie als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, weil dieser die Arbeitsbedingungen des Klägers keineswegs repräsentiert. Insoweit folgt der Senat den nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. P. und - insbesondere - denen von Prof. Dr. Q. Der Auffassung von Prof. Dr. K. (Gutachten vom
- März 2009 und ergänzende Stellungnahme vom
- April 2018), der eine Verursachung bzw. Verschlimmerung der Rhinopathie durch Drucker- bzw. Toneremissionen als hinreichend wahrscheinlich angesehen hat, vermag der Senat in Übereinstimmung mit Prof. Dr. Q. nicht zu folgen. Die Einschätzung von Prof. Dr. K. basiert im Wesentlichen auf dem Ergebnis einer nasalen Provokation mit Tonerstaub, die Dr. L. in seinem Zusatzgutachten vom
- Dezember 2008 ausführlich beschrieben hat. Danach erfolgte die nasale Provokation mit Tonerstaub gerade nicht als arbeitsplatzvergleichbare inhalative Exposition, sondern im Sinne des Aufbringens von Sprühflüssigkeit auf die Nasenschleimhäute. Hierzu löste Dr. L. eine Messerspitze Tonerstaub, etwa 0,3 g, in 2 ml physiologischer Kochsalzlösung auf und gab von der so hergestellten Suspension zwei Sprühstöße auf die untere und die mittlere Nasenmuschel. Unter diesem Versuchsansatz habe sich nach 18 Minuten (im Vergleich mit dem Aufsprühen von physiologischer Kochsalzlösung) eine Abnahme des (Luft-)Flusswertes im linken von 14 % und im rechten Nasenloch von 70 %, nach einer Stunde links von 39 % und rechts von 45 % feststellen lassen (berechnet aus den Kopien der rhinomanometrischen Ausdrucke). Auf dem rechten Nasenloch habe sich 18 Minuten nach dem Aufbringen des Aerosols eine Erhöhung des Atemwiderstandes um gut das Dreifache nachweisen lassen. Mit diesem Ergebnis war der Versuch zwar als positiv zu bewerten, belegt aber - wie sowohl Prof. Dr. P. als auch Prof. Dr. Q. überzeugend ausgeführt haben - nicht eine allergische Reaktion im Sinne der BK
- Denn sowohl das zeitweilige Anschwellen der Nasenschleimhäute als auch die geschilderten Beschwerden wie Niesen und Nasenlaufen lassen sich ebenso infolge einer chemisch-irritativ bzw. physikalisch bedingten Wirkung erklären. Die Frage, ob die von ihm belegte Nasenschleimhautschwellung auf einen allergischen Mechanismus zurückzuführen oder als spezifische Reaktion auf eine chemische oder physikalische Reizung der Schleimhaut anzusehen ist, hat im Übrigen auch Dr. L. offengelassen. Daher kann aus seiner nasalen Provokationstestung ohne weitere Untersuchungen auch nicht auf das Vorliegen einer BK 4301 geschlossen werden. Dementsprechend kann der Schlussfolgerung von Prof. Dr. K. in seinem Gutachten vom
- März 2009, in dem er eine "ausgeprägte Reaktionslage gegenüber Tonerstäuben" mit "Abfall des nasalen Flows" und "ausgeprägter Symptombildung" feststellt und das Vorliegen einer "sowohl allergischen wie auch chemisch-irritativen Atemwegserkrankung" bejaht, nicht gefolgt werden. Nach den Vorgaben der (noch aktuellen) Leitlinie AIT (ASU 2005; 40: 206-267) ist zudem zu beachten, dass beim AIT sowohl bezüglich Nase als auch Lunge die realen Bedingungen am Arbeitsplatz hinsichtlich der Exposition gegenüber Allergenen und sonstigen Auslösern nachgestellt wird (siehe dazu auch Nowak/Kroidl, Bewertung und Begutachtung in der Pneumologie,
- Aufl. 2009, S. 77). 0,3 g Tonerstaub in 2 ml Kochsalzlösung aufzulösen und diese Suspension in die Nase des Klägers zu verbringen stellt eine Untersuchungsmethodik dar, die bezugnehmend auf die o. a. Leitlinien bereits hinsichtlich der Konzentration äußerst kritisch zu hinterfragen ist. Bei dieser Konzentration ist letztlich nicht auszuschließen, dass sich auch bei einem gesunden Probanden eine gleiche oder ähnlich unspezifische Reaktion zeigt. Die von Dr. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Mai 2018 weiteren vorgeschlagenen Tests (Epikutantestung auf Acrylate; Basophilen-Degranulationstest sowie eine genaue chemische Analyse aller Tonerstäube, denen gegenüber der Kläger ausgesetzt gewesen sei) sind nach den Feststellungen von Prof. Dr. Q., denen der Senat auch in diesem Punkt folgt, nicht geeignet, um einen beruflichen Zusammenhang der Rhinopathie wahrscheinlich zu machen. Hierfür eignet sich - wie ausgeführt - ausschließlich ein AIT. Was das bei dem Kläger über die Rhinopathie hinaus bestehende Asthma anbelangt, sprechen ungeachtet des fehlenden AIT vorliegend auch die lungenfunktionsanalytischen Messdaten gegen einen Zusammenhang dieser obstruktiven Erkrankung der unteren Atemwege mit der Einwirkung von Tonerstaub. Der Ein-Sekunden-Atemstoßwert (FEV1) zeigt für die Dauer der erhöhten Druckeremissionen sogar eine Verbesserung (Zunahme) und erst zwei Jahre später einen deutlich erniedrigten Wert. Gleiches gilt für den (zentralen) Atemwegswiderstand (Rtot), der vor der Tätigkeit mit erhöhter Exposition pathologisch erhöht gewesen ist, sich zum Ende der Belastung gebessert hat und erst gut ein Jahr später wieder angestiegen ist. Prof. Dr. Q. hat daraus - für den Senat nachvollziehbar - den Schluss gezogen, dass sich aus den Daten die von dem Kläger subjektiv verspürte Verschlimmerung seiner Atemwegserkrankung nicht objektivieren lasse. Auch habe die eigene Durchsicht der aktenkundigen Lungenfunktionsmessergebnisse keinen wesentlichen Anhalt für eine tätigkeitsbezogene, sichere Zunahme objektiv messbarer Parameter einer obstruktiven Ventilationsstörung ergeben. Die arbeitsplatzbezogenen Inhalationstests an einem Kopierer sowie mit Tonerstäuben haben übereinstimmend ebenfalls keine obstruktive Ventilationsstörung - weder bei Prof. Dr. E. / Dr. D. (Gutachten vom
- November 2004) noch bei Prof. Dr. F. / Dr. G. (Gutachten vom
- Juni 2005) - nachweisen können. Am Arbeitsplatz des Klägers wurden keine Peak-flow-Messungen durchgeführt. Im Übrigen hat Prof. Dr. P. auch nachvollziehbar darauf verwiesen, dass, wie der Darstellung der wichtigsten Messgrößen der Lungenfunktion im zeitlichen Verlauf zu entnehmen sei, auch nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit keine Befundbesserung hinsichtlich der obstruktiven Atemwegserkrankung eingetreten sei. Damit fehlt es sowohl an den arbeitstechnischen wie an den medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer BK
- Für die von dem Kläger reklamierte Annahme eines Beweisnotstands und eine daraus abzuleitende Notwendigkeit zu Beweiserleichterungen ist hier kein Raum. Zwar können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen. Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon aufgrund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein können. Einen solchen Ausnahmefall hat die Rechtsprechung bei einer unfallbedingten Erinnerungslücke des Verletzten (BSG, Urteil vom
- Juni 1990 - 2 RU 58/89 - HV-Info 1990, 2064) oder beim Tod eines Seemanns auf See aus unklarer Ursache ohne Obduktionsmöglichkeit (BSGE 19, 52, 56 ) anerkannt. Von diesen Ausnahmefällen abgesehen sind nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergeben, ohnehin im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprächen dagegen dem in § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BSG, Beschluss vom
- Juli 1990 - 2 BU 37/90 - HV-INFO 1990, 1941). Schwierigkeiten bei der Aufklärung viele Jahre zurückliegender Sachverhalte treten generell auf und können nicht zu einer regelmäßigen Annahme des Beweisnotstandes führen (BSG, Urteil vom
- September 2004 - B 2 U 25/03 R -). Es kann daher entgegen der Auffassung des Klägers weder eine bestimmte Expositionshöhe noch eine nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest zu verifizierende allergische Reaktion unterstellt werden. Die obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie ist damit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch allergisierende Stoffe, denen der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in einem Raum mit Druckern und Kopierern ausgesetzt gewesen ist, verursacht oder verschlimmert worden. Die Voraussetzungen für die Feststellung der BK 4301 sind damit nicht erfüllt. Ist die Berufung der Beklagten begründet, folgt daraus zwangsläufig, dass die auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE gerichtete Berufung unbegründet ist, da die Klage insoweit ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit (vgl. dazu einerseits BSG, Urteil vom
- Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R - BSGE 99, 162 m. w. N., andererseits BSG, Urteil vom
- März 2017 - B 2 U 15/15 R - NJW 2017, 2858) keinen Erfolg haben konnte. Zu weiterer Sachaufklärung hat sich der Senat nicht gedrängt gesehen, insbesondere mussten mangels Entscheidungserheblichkeit von dem Kläger benannte Zeugen nicht gehört werden. Die genaue Expositionshöhe, der der Kläger an seinem früheren Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen ist, kann auch durch die Einvernahme von Zeugen nicht aufgeklärt werden. Auch die Frage, ob frühere Arbeitskollegen in gleicher Weise wie der Kläger erkrankt sind, ist nicht klärungsbedürftig. Zur Beurteilung steht vorliegend nur die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der BK 4301 in der Person des Klägers. Nur auf dessen beruflich verursachte Gesundheitsstörungen kommt es an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010178