← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 507/14 KL Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB X § 53, SGB X § 54, § 119 BGB, § 121 BGB, § 142

Grundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz Die zivilrechtlich geprägten Grundsätze des kausalen Anerkenntnis- und Verzichtsvertrags auch auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse anwendbar. Das sic

§ 781Rn.

3). Die Einigung ist nicht auf die Begründung einer neuen, selbstständigen Forderung, sondern auf Bestätigung der alten gerichtet, die auf eine sichere Grundlage gestellt werden soll. Das bestätigte Schuldverhältnis braucht zwar nicht objektiv zu bestehen, muss aber jedenfalls "möglicherweise" gegeben sein (Jauernig/Stadler, 17. Aufl. 2018,

§ 781Rn.

16). Als Rechtsfolge tritt eine schuldbestärkende ("deklaratorische") Wirkung ein. Der kausale Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag erzeugt also keinen neuen, selbstständigen Anspruch. Anspruchsgrundlage bleibt die ursprüngliche Forderung. Jedoch wird dem Gläubiger die Rechtsverfolgung, indem bestimmten Einwendungen und Einreden ausgeschlossen werden, erleichtert. Tragweite und Umfang der Ausschlusswirkung ist Frage des Einzelfalls und durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom

  1. März 1976 - IV ZR 222/74). Entsprechend seinem Zweck ist für den kausalen Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag aber regelmäßig anzunehmen, dass alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sein sollen, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGH, Urteil vom
  2. Januar 1984 - VI ZR 64/82). Ein Verzicht auf unbekannte Einwendungen ist dagegen nur ausnahmsweise anzunehmen (BGH, Urteil vom
  3. Juni 1971 - VIII ZR 40/70; Jauernig/Stadler,
  4. Aufl. 2018,

§ 781Rn.

18). Für den vorliegenden Fall ergibt die Auslegung der Schreiben der Beklagten vom

  1. November 2009 und vom
  2. Februar 2010 sowie des Schreibens des Klägers vom
  3. Februar 2010, dass ein kausaler Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts gewollt war. Nach Auslegung ist anzunehmen, dass mit dem Vertrag die bekannten und auch mit der Klage verfolgten Einwendungen des Klägers gegen die Prüfsystematik und die Prüfergebnisse der Beklagten ausgeschlossen werden sollten. Diese Auslegung orientiert sich zunächst am Wortlaut, bei dem sich der Landrat des A. und damit eine im Rechtsverkehr und dem Verwaltungsverfahren erfahrene Person, mehrfach des Terminus "Anerkennung" bedient. Gestützt wird diese Auslegung ferner durch den ausdrücklich formulierten Zweck des Schreibens, die offensichtlich als zeit- und ressourcenaufwendig wahrgenommene Prüfung für die Vergangenheit zu einem Abschluss zu bringen - also letztlich wohl den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sicher aber gerade auch ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, sowie eine schnelle Auszahlung des noch als offen identifizierten Betrags in Höhe von 156.234,52 € zu erreichen. Letzteres ist in der Folge auch geschehen. Die Annahme eines Anerkenntnis- und Verzichtsvertrags wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in den - vertragsrechtlich als Angebot zu qualifizierenden - Schreiben der Beklagten vom
  4. November 2009 und vom
  5. Februar 2010 jeweils der relativierende Passus enthalten ist, dass mit "diesem Schreiben [...] die Prüfung der Schlussrechnungen [...] abgeschlossen werden [kann]. Soweit sich nachträglich oder zukünftig (z.B. durch Vorort-Prüfungen durch das BMAS) Erkenntnisse ergeben, [...] behält sich der Bund die Geltendmachung etwaiger Erstattungsansprüche vor." Ganz im Gegenteil wird hierdurch lediglich die ohnehin bestehende Rechtsfolgeneinschränkung des kausalen Anerkenntnis- und Verzichtsvertrags ausformuliert, dass unbekannte Einwendungen gerade nicht ausgeschlossen sein sollen. Im Übrigen wäre eine inhaltlich Beschränkung hinsichtlich der ausgeschlossenen Einschränkungen ohnehin unschädlich. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers sind die zivilrechtlich geprägten Grundsätze des kausalen Anerkenntnis- und Verzichtsvertrags auch auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse anwendbar. Der kausale Anerkenntnis- und Verzichtsvertrag stellt im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten einen öffentlich-rechtlich Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dar. Hierbei ist zu beachten, dass die öffentliche Verwaltung anders als der Bürger im Bereich des Privatrechts keine vollständige Dispositionsfreiheit hat, sondern an die rechtsstaatlichen Schranken im Interesse der Allgemeinheit und des Einzelnen gebunden ist. Verfahrensrechtliche Beschränkungen der Vertragsfreiheit zu Lasten der Behörde ergeben sich aus den Verfahrensgrundsätzen des SGB X (§§ 8 ff. SGB X), die der Verwaltung zum Schutz des Bürgers besondere Vorsorgepflichten auferlegen. Weitere Beschränkungen ergeben sich in materiell-rechtlicher Hinsicht. Anders als eine auf dem Gebiet des privatrechtlichen Vertragsrechts handelnde Person hat die Verwaltung nicht nur bei einem Handeln durch Verwaltungsakt, sondern auch bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags das Gebot der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot zu beachten, ebenso das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Ferner hat die Behörde auch bei vertraglichem Handeln den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Bindung an Recht und Gesetz zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG). Daher darf eine Behörde nur solche vertraglichen Verpflichtungen eingehen, die sie im Rahmen der ihr gesetzlich eingeräumten Handlungsalternativen erfüllen kann. Auch darf sie mit ihrem Vertragspartner keine Vertragspflichten vereinbaren, zu deren Erfüllung sich dieser rechtswidrig verhalten müsste. Darüber hinaus hat die Behörde das Willkürverbot bzw. den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten. Eine Missachtung einer der genannten Beschränkungen kann einem Zustandekommen des Vertrags entgegenstehen, § 58 SGB X (Nielsson in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  6. Aufl. 2017, § 53 SGB X, Rn. 50). Öffentlich-rechtliche Verträge sind dabei ohne gesonderte Ermächtigungsgrundlage zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die "entgegenstehenden Rechtsvorschriften" brauchen nicht solche außerhalb des SGB X zu sein. Vielmehr kann sich gerade aus den §§ 53 Abs. 2, 54 ff. SGB X ergeben, dass ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Einzelfall nicht oder nur bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen geschlossen werden darf. Ein entsprechendes gesetzliches Verbot ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Kein gesetzliches Verbot, aber dennoch eine Pflicht, die von der Verwaltung zu beachten sind und die einem öffentlich-rechtlichen Vertragsschluss entgegenstehen kann, ist das Gebot einer wirtschaftlichen Mittelverwendung (Nielsson in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  7. Aufl. 2017, § 53 SGB X, Rn. 71). Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers, der meint, vorliegend stehe das sich aus § 5 Abs. 4 der Verwaltungsvereinbarung der Beteiligten und § 6b Abs. 3 SGB II ergebende Aufsichts- und Prüfungsrecht der zuständigen Landesbehörden und des Bundesrechnungshofs einem kausalen Anerkenntnis bzw. Verzichts entgegen, kann aber eine sparsame Mittelverwendung gerade durch den Abschluss eines Vergleichs- oder Anerkenntnis- und Verzichtsvertrags bewirkt werden. Der Grundsatz der sparsamen und gesetzeskonformen Mittelverwendung spricht jedenfalls nicht grundsätzlich gegen einen entsprechenden Erklärungswillen. Die Annahme, dass hier für den Landrat des A. gerade von einem entsprechenden Erklärungswillen ausgegangen werden kann, rechtliche Zweifel und Unsicherheiten im Hinblick auf die sich daraus ergebende Ressourceneinsparung und schnellen Abschluss des Prüfverfahrens hinten anzustellen, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut seines Schreibens vom
  8. Februar 2010: In Anbetracht der bisher bereits aufgewendeten und nicht mehr vertretbaren Arbeits- und Zeitressourcen sowie zur Vermeidung einer Fortsetzung des Verfahrens in der erlebten Art und Weise mit ungewissem Ausgang und keineswegs klarer rechtlicher Erwartung, erklären wir uns ausnahmsweise mit der Anerkennung [...] einverstanden." Auf die inhaltlichen Einwendungen des Klägers gegen den von der Beklagten anerkannten Betrag kam es daher im Ergebnis nicht an. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten über den von der Beklagten anerkannten Betrag hinaus. Der Senat musste sich ferner nicht gedrängt fühlen, die schriftsätzlich vom Kläger angebotenen Zeugen zu "seiner Sicht" bei Annahme des Anerkenntnis- und Verzichtsvertrags zu vernehmen, weil es für die Auslegung des Vertragsinhalts nicht auf die Motive der Erklärenden ankam, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont. Die Erklärung des Landrats des Beklagten vom
  9. Februar 2010 war auch nicht aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  10. Januar vom Kläger 2019 erklärten Anfechtung entsprechend § 142 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (

) als von Anfang an nichtig anzusehen. Ein Anfechtungsgrund lag nicht vor. Ein Erklärungsirrtum war offensichtlich nicht gegeben, weil kein Irrtum in der Erklärungshandlung bzw. bei der Umsetzung seines Erklärungswillens gegeben war. Der Kläger kann sich ferner nicht auf einen Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 1. Var.

berufen. Der Bedeutungsgehalt der Erklärung des Klägers, die ihr vom Empfängerhorizont aus objektiv zuzumessen ist, weicht nach verständiger Würdigung nicht vom Willen des Erklärenden ab. Der Erklärende unterliegt somit einer Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung. Dies ist insbesondere bei Verwendung von (juristischen) Fachausdrücken denkbar (MüKoBGB/Armbrüster, 8. Aufl. 2018,

§ 119Rn.

57, 58). Hierfür ist erforderlich, dass das rechtlich Gewollte und das im Rechtssinn Erklärte auseinanderfallen (Jauernig/Mansel, 17. Aufl. 2018,

§ 119Rn.

7-10). Dies setzt aber eine sog. defekte Willenserklärung voraus (HK-

/Heinrich Dörner, 10. Aufl. 2019,

§ 119Rn.

1 - 20), d.h. die Willenserklärung darf nicht bereits nach Auslegung einen eindeutigen Inhalt haben. Gerade letzteres war vorliegend wie oben bereits dargestellt aber der Fall. Der Erklärungswert des Schreibens vom 25. Februar 2010, mit dem ein "Anerkennung" der Prüfmethoden und des Prüfergebnisses erklärt wird, um die Prüfung zu einem Ende zu bringen, ist keiner anderen Auslegung zugänglich. Ein Irrtum über den Erklärungswert ist schlechterdings ausgeschlossen. Die Erklärung ist objektiv eindeutig, so dass eine defekte Willenserklärung nicht gegeben ist. Es liegt vielmehr möglicherweise nur eine Fehlvorstellung über die realen Umstände vor, die Grund oder Zweck der Willenserklärung waren oder über ihre tatsächlichen Auswirkungen. Ein solcher Irrtum über reale Umstände ("Realitätsirrtum") liegt im Risikobereich des Erklärenden (er mag sich vor Abgabe seiner Erklärung vergewissern) und wird daher vom Gesetz grds. für unbeachtlich gehalten (HK-

/Heinrich Dörner, 10. Aufl. 2019,

§ 119Rn.

1 - 20). Es handelt sich um einen sog. "unbeachtlichen Motivirrtum". Ob ein solcher hier tatsächlich gegeben war, musste der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter aufklären. Es kommt ferner nicht mehr darauf an, dass auch die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1

nicht eingehalten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 SGG liegen nicht vor. Da die Klage eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert grundsätzlich vorläufig in Höhe der Geldleistung festzusetzen (§§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG). Allerdings darf der Streitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht über 2.500.000,00 € angenommen werden. Die Klageforderung (Hauptforderung) beläuft sich auf 3.208.594,24 €, so dass die Höchstgrenze greift. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010185

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.