← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 SO 218/17 Urteil

Obsah (4)§ 82§ 90§ 91§ 93

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 5. Oktober 2017, S 20 SO 58/11 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die

inhaltlich entsprechend § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB XII]) war Hilfe zum Lebensunterhalt (nur) dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen konnte. Zum sozialhilferechtlich relevanten Einkommen gehörten dabei alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Sozialhilfeleistungen selbst, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt wurden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 76 Abs. 1 BSHG a.F.; vgl.

§ 82Abs.

1 Satz 1 SGB XII). Einzusetzen war überdies das gesamte verwertbare Vermögen (§ 88 Abs. 1 BSHG a.F.;

§ 90Abs.

1 SGB XII). Allerdings durfte Sozialhilfe (unter anderem) nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG a.F.;

§ 90Abs.

2 Nr. 9 SGB XII); diesbezüglich war durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bst. a der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 BSHG a.F. im streitigen Zeitraum bei alleinstehenden Hilfebedürftigen ein Betrag von 2.500,- DM als Vermögensfreibetrag festgesetzt. Weiter durfte die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung von Vermögen abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hatte, oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeutet hätte (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F.;

§ 90Abs.

3 Satz 1 SGB XII). Soweit danach für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen war, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich war oder für den, der es einzusetzen hatte, eine Härte bedeutet hätte, sollte die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden (§ 89 Satz 1 BSHG a.F.;

§ 91Satz 1 SGB XII).

(2.) Ausgehend von diesen Maßstäben stand dem Kläger schon wegen seiner Lebensversicherung während des gesamten streitigen Zeitraums ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht zu. Zunächst ist nicht erkennbar, dass er wegen der bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat behaupteten Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch die Lebensversicherung die dingliche Verfügungsmacht über die Ansprüche aus der Lebensversicherung verloren hätte oder insoweit auch nur eingeschränkt gewesen wäre. Herr C. hat in seinem Schreiben vom 16. Februar 2001 insoweit - ersichtlich untechnisch - von einer "Kaution" gesprochen. Auch der Kläger selbst hat an keiner Stelle auch nur behauptet, er hätte die Ansprüche sicherungshalber abgetreten oder verpfändet; in der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr sogar angegeben, er habe mit Herrn C. über die Lebensversicherung gar nicht gesprochen. Damit bestehen nicht einmal belastbare Hinweise darauf, dass ein Sicherungsgeschäft in Form der Verpfändung der Forderungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und Herr C. zustande gekommen sein könnte. Eine Verpfändung wäre überdies nur wirksam, wenn sie dem Forderungsschuldner angezeigt worden wäre (vgl. § 1280 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Nachdem das Versicherungsunternehmen dem Beklagten im Schreiben vom 12. Juni 2001 mitgeteilt hat, Rechte Dritter an der Versicherung seien ihr nicht bekannt, und auch sonst keine Hinweise darauf bestehen, dass eine entsprechende Anzeige erfolgt wäre, ist eine wirksame Verpfändung nicht ersichtlich. Hinweise auf eine - grundsätzlich formlos mögliche, durch die Versicherungsbedingungen (vgl. § 13 Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen, LA Bl. 20) allerdings, wenn auch nur im Verhältnis zur Versicherung ebenfalls an eine schriftliche Anzeige gebundene - Sicherungsabtretung sind noch weniger ersichtlich als solche für eine Verpfändung. Die Lebensversicherung - beziehungsweise die Möglichkeit, diese durch Rückkauf zu verwerten - stand dem Kläger daher durchgehend zur Verfügung. Nachdem der Rückkaufswert, wie sich aus dem Vertragsdatenblatt (Leistungsakte Bd. II Bl. 23) ergibt, schon im Jahre 1992 mit 9.044,50 DM den Vermögensfreibetrag von 2.500,- DM deutlich überstieg und in der Folgezeit ersichtlich durchgängig anwuchs, bis er im Jahr 2001 einen Betrag von 16.241,10 DM (einschließlich Überschussanteilen sogar einen Betrag von 39.801,10 DM) erreicht hatte, stand dem Kläger während des gesamten streitigen Zeitraums über den Vermögensfreibetrag hinausgehendes Vermögen zu. Da ein fiktiver oder hypothetischer Vermögensverbrauch im Sozialhilferecht keine Berücksichtigung finden kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 20/11 R -, SozR 4-3500 § 19 Nr. 4 = juris, Rn. 14 für die entsprechende Problematik im SGB XII), lässt sich dagegen nicht einwenden, dass das durch Rückkauf zu realisierende Vermögen - hätte der Kläger dieses zunächst eingesetzt, statt Leistungen zu beantragen - möglicherweise vor dem Ende des streitigen Zeitraums verbraucht gewesen wäre. Die Berücksichtigung der Lebensversicherung bedeutete auch keine das Verwertungsverlangen ausschließende Härte für den Kläger oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. Der Kläger macht insoweit geltend, dass Vermögen habe der Alterssicherung gedient. Das aber ist nicht glaubhaft. Zunächst ist objektiv ein Alterssicherungszweck nicht ausreichend erkennbar: Zwar fiel der vertragliche Ablauftermin der Lebensversicherung am 1. Januar 2002 auf den Beginn des Jahres, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendete. Allerdings war die Versicherung in keiner Weise gegen eine vorzeitige Verwertung geschützt. Vor allem aber ist subjektiv eine Widmung der Versicherung zur Alterssicherung nicht glaubhaft dargetan. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der Begründung des Widerspruchs gegen die Überleitungsanzeige im Schreiben vom 20. Juni 2001 ausgeführt, die Versicherung zur Absicherung von Schulden schon seit dem Jahre 1969 genutzt zu haben. Auch sonstige Gesichtspunkte, die eine Verwertung als Härte erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht dargetan; dies gilt namentlich für eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung, die im Übrigen, wenn überhaupt, nur zu einem Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe hätte führen können - was an der Rechtswidrigkeit der zuschussweisen Bewilligung nichts ändern könnte. Weiter kommt eine Verschonung der Lebensversicherung auch mit Blick auf die behaupteten Zahlungen des Herrn C. nicht in Betracht. Eine Saldierung von Vermögen und Schulden scheidet grundsätzlich, aber auch im konkreten Fall aus. Der Kläger hat insoweit schriftsätzlich geltend gemacht, die Verwendung als "Kaution" für das von Herrn C. gegebene Darlehen sei notwendig geworden, weil der Beklagte Sozialhilfe zum Teil verspätet geleistet habe und er die Versicherung also in einer so nicht vorhersehbaren und anders nicht abwendbaren Notlage gebraucht habe. Auch dies vermag eine Verschonung nicht zu tragen: Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung dann ausgesagt hat, er habe mit Herrn C. über die Lebensversicherung gar nicht gesprochen und das vermeintlich zur Alterssicherung angelegte Vermögen bei der Beantragung der Sozialhilfe sogar ganz vergessen, ist das schriftsätzliche Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar: Gerade in der Zeit, in der Herr C. die Zahlungen aufgenommen haben soll, sind allenfalls punktuell Verzögerungen bei der Zahlung feststellbar; keineswegs aber ist erkennbar, dass der Beklagte durchgängig und zu Unrecht Leistungen im Umfang von regelmäßig rund 700, DM monatlich gar nicht oder mit erheblicher Verzögerung gezahlt hätte. Wenn der Kläger sich dennoch, wie behauptet, monatlich 700,- DM bei Herrn C. geliehen haben sollte, kann dies also nur bedeuten, dass er aktuell die ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufbessern wollte - in der mündlichen Verhandlung hat er dies in Zusammenhang mit den zwei Wohnungen gebracht, die er unterhalten habe; ein sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiger zusätzlicher Bedarf ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen und vom Kläger zu keinem Zeitpunkt, weder während des Leistungsbezugs noch im Rahmen der Auseinandersetzung über die Rückforderung, geltend gemacht worden. Es kann daher offenbleiben, in welchem Umfang die Hilfebedürftigkeit des Klägers auch mit Blick auf die Zahlungen des Herrn C. verneint werden muss. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger dem nicht unter Verweis auf den Darlehenscharakter entgegentreten kann. Nur sogenannte echte Darlehen, bei denen von Anfang an eine wirksame Rückzahlungsvereinbarung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, sind von einer Berücksichtigung ausgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 2012 - B 8 SO 15/11 R -, BSGE 112, 67 = juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris, Rn. 25). Das ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe die Rückzahlung ganz nach seinen finanziellen Verhältnissen gestalten können. (3.) Ob dem Kläger ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zustand (wofür allerdings angesichts der nicht erkennbar beschränkten Rückkaufsmöglichkeit der Lebensversicherung wenig spricht; allerdings denkbar wäre eine Unwirtschaftlichkeit der kurzfristigen Verwertung), kann offenbleiben, weil das nichts daran ändern würde, dass die zuschussweise Bewilligung im streitigen Zeitraum rechtswidrig war. Soweit der Kläger meint, das Sozialgericht habe seine Klagabweisung auch auf einen fiktiven Rückzahlungsanspruch aus einer hypothetisch nur darlehensweise erfolgten Sozialhilfebewilligung gestützt, verkennt er die Argumentation des Gerichts. Auch handelte es sich ersichtlich nicht um einen Fall, in dem die Leistungsgewährung vom Beklagten trotz des Vorhandenseins von Vermögen als Fall der sogenannten erweiterten Hilfe nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. beabsichtigt und als solche rechtmäßig gewesen wäre.

  1. cc)Der Bescheid beruhte weiter auf vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Angaben des Klägers. Insoweit kann zunächst auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Angaben zu der Lebensversicherung oder den Zahlungen des Herrn C. gemacht, obwohl er im Antragsformular nach den verschiedensten (auch "sonstigen") Vermögensgegenständen und ausdrücklich nach Versicherungen gefragt worden war. Nach Einkünften wurde überdies in jeder der vom Kläger während des Leistungsbezugs abgegebenen Erklärungen explizit gefragt, ohne dass er dies je zum Anlass genommen hätte, die Zahlungen von Herrn C. - und in diesem Zusammenhang die vermeintlich zur Sicherung verwendete Lebensversicherung - zu erwähnen. Der Senat ist weiter vom Vorliegen zumindest grober Fahrlässigkeit überzeugt. Von grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X, also einer Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, ist vielmehr ungeachtet von möglichen Ausnahmen wegen des subjektiven Maßstabes bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit (vgl. dazu für viele BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = juris, Rn. 23) - im Regelfall auszugehen, wenn ausdrücklich gestellte und nicht missverständliche Fragen wie hier falsch oder unzureichend beantwortet werden. Zudem hatte der Kläger mit seiner Unterschrift unter dem Antrag gezeichnet, dass er seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht habe und in jeder der späteren Erklärungen deren Richtigkeit versichert. Soweit er sich demgegenüber in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hat, er habe die Lebensversicherung "wohl" vergessen, steht dies der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen. Selbst wenn sich trotz der Trennung und der in anderem Zusammenhang geltend gemachten Erkrankung um Vermögensdinge und speziell um die Lebensversicherung immer nur seine Frau gekümmert haben sollte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, hätte er sich vor der Abgabe von Erklärungen zu dem bei ihm vorhandenen Vermögen (gerade deswegen) bei seiner Frau hinsichtlich möglicherweise vorhandener Vermögensgegenstände rückversichern müssen. Wenn er dies unterlassen und deswegen ausdrücklich gestellte Fragen nach Vermögen im Ergebnis unzutreffend verneint hat, ist auch dies nach Auffassung des Senats als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dem Realitätsgehalt dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erklärung für die unzutreffenden Angaben musste der Senat daher nicht weiter nachgehen, konnte diese vielmehr als zutreffend unterstellen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei der Auffassung gewesen, nur anrechenbares Einkommen und Vermögen angeben zu müssen, und nicht gewusst zu haben, dass er vor Ablauf der Vertragslaufzeit Geld für die Lebensversicherung hätte bekommen können, kann ihn auch dies nicht entlasten. Ganz regelmäßig haben Antragsteller alle abgefragten Angaben zu machen, um dem Leistungsträger eine eigenständige Bewertung zu ermöglichen, ob anrechenbares Einkommen und Vermögen vorliegt (und bei einem Dissens hierüber gegebenenfalls eine Anrechnung vorzunehmen und dadurch eine gerichtliche Klärung herbeizuführen). Tut ein Antragsteller dies nicht, sondern verlässt sich auf seine eigene rechtliche Bewertung, ist dies, sofern sich diese als falsch herausstellt, in der Regel - und so auch hier - grob fahrlässig, umso mehr wenn der eigenen Überzeugungsbildung keine sachkundige Beratung zugrunde liegt (vgl. allerdings für einen bekanntermaßen zwischen Betroffenem und Leistungsträger umstrittenen Umstand - BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 KR 46/01 R -, SozR 3-5425 § 25 Nr. 15 = juris, Rn. 18). Wegen des damit erfüllten Tatbestandes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Kläger auf Vertrauensschutz nicht berufen. Überdies war die Rücknahme für die Vergangenheit eröffnet (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).
  2. dd)Der Beklagte hat auch die maßgeblichen Fristen eingehalten. Die Aufhebungsentscheidung erfolgte, nachdem insoweit auf den Ausgangsbescheid und nicht auf den Widerspruchsbescheid abzustellen ist, rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist nach Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Tatsachen aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Da für die Rücknahme auch die subjektiven Umstände von Bedeutung und also diesbezügliche Ermittlungen notwendig waren, begann die Frist frühestens mit der - nicht verzögerten - Anhörung durch das Schreiben vom 23. Mai 2001. Der Bescheid vom 11. Februar 2002, zugestellt am 14. Februar 2002 (vgl. KA Bl. 55), war damit rechtzeitig. Auch die weitere, an die Bekanntgabe der zu korrigierenden Entscheidung anknüpfende Frist, die im Falle qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zehn Jahre beträgt (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X), ist angesichts des zeitlichen Ablaufs unproblematisch gewahrt.
  3. ee)Schließlich sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich. Da im Falle qualifizierten Verschuldens jedenfalls im Regelfall eine vollständige Rücknahme mit entsprechend umfassender Rückforderung nicht ermessensfehlerhaft ist, genügen insoweit die vergleichsweise kurzen Ermessenserwägungen des Beklagten, nachdem der Kläger keine wesentlichen Gesichtspunkte angeführt hat, die zu seinen Gunsten hätten Berücksichtigung finden können und müssen (vgl. zur Ermessensausübung im Falle qualifizierten Verschuldens etwa BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 14/11 R -, SozR 4-1300 § 45 Nr. 15): Der Vortrag hinsichtlich des Alterssicherungszwecks der Lebensversicherung kann, wie bereits ausgeführt, nicht überzeugen, so dass dies auch keinen Gesichtspunkt darstellte, den der Beklagte im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen gehabt hätte; Gleiches gilt für die behauptete unzureichende oder verspätete Leistungserbringung seitens des Beklagten als Grund für die Zahlungen durch Herrn C. und daran anknüpfend die Notwendigkeit eines Rückgriffs auf die Lebensversicherung. 2. Weiter ist die Erstattungsentscheidung des Beklagten, die der Kläger wie die Aufhebungsverfügung zutreffend mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angreift, nicht zu beanstanden.
  4. a)Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage - jedenfalls ganz überwiegend zutreffend - § 50 Abs. 1 SGB X herangezogen. Danach hat der Leistungsberechtigte, wenn die Leistungsbewilligung aufgehoben worden ist, den überzahlten Betrag zwingend zu erstatten. Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsforderung für einen kleinen Teil der Leistungen richtigerweise auf § 50 Abs. 2 SGB X zu stützen war: Das liegt namentlich für die Leistungen für Dezember 1997 und für die jährlich erbrachte Weihnachtsbeihilfe nahe, weil jedenfalls nach Aktenlage nicht zu erkennen ist, dass der Beklagte diesbezüglich Bescheide erteilt hätte. Soweit Leistungen aber ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten; § 45 und § 48 SGB X gelten in diesem Fall entsprechend (§ 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Wegen der Erfüllung der Voraussetzungen von § 45 SGB X, auf den § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X verweist, kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Der Senat hat auch keine Bedenken, die Ermessensausübung und die ihr zugrunde liegenden Erwägungen auf die Erstattung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 45 SGB X zu beziehen, auch wenn der Beklagte sie im Rahmen der unmittelbaren Anwendung von § 45 SGB X angestellt hat, nachdem inhaltlich damit keinerlei Unterschied verbunden ist.
  5. b)Weiter ist die Erstattungssumme ausgehend von den im Tatbestand dargestellten Bewilligungsentscheidungen, deren teilweiser Korrektur noch während des Bezugszeitraums - etwa durch den Wiedereinzug der Söhne des Klägers und die damit verbundene Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung - sowie der darüber hinaus erbrachten Zahlungen zutreffend; auch der Kläger hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Insoweit kann auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 136 Abs. 3 SGG auf die Zusammenstellung der Beträge im Widerspruchsbescheid Bezug genommen werden.
  6. c)Schließlich kann offenbleiben, ob die Sozialhilfeträger regelmäßig parallel (oder alternativ) zu einem Erstattungsverlangen gegenüber dem Leistungsempfänger auf der Grundlage von § 50 SGB X - nach vorangegangener Aufhebung der Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X - Ansprüche des Leistungsempfängers gegen Dritte auf sich überleiten und sich auf diese Weise schadlos halten können (zum Streitstand hinsichtlich dieser Problematik vgl. nur Armbruster, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 SGB XII Rn. 41 ff.). Namentlich kann offenbleiben, ob, wie dies vielfach vertreten wird, eine Überleitung von Ansprüchen gegen Dritte nur zum Ausgleich rechtmäßig erbrachter oder noch zu erbringende Leistungen zulässig ist (vgl. in diesem Sinne etwa Conradis/Münder, in: LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 93 Rn. 13 ff.; dagg. Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 93 Rn. 11). Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung eines Erstattungsbescheides nach tatsächlich rechtswidriger Leistungserbringung könnte diese Streitfrage nur dann haben, wenn man davon ausgeht, dass nach einer Überleitung und daraufhin vom Dritten erbrachter Zahlungen ein Erstattungsanspruch nicht mehr bestehen kann, weil der Ausgleich durch die Überleitung und die nachfolgenden Zahlungen bereits bewirkt ist. Das kann aber allenfalls dann gelten, wenn der Ausgleich der Aufwendungen für die Sozialhilfe durch die Zahlung des Dritten endgültig erfolgt ist, so dass es auf das Bestehen eines Erstattungsanspruchs auch als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Dritten erbrachten Zahlung nicht ankommt. Das aber war vorliegend nicht der Fall: Bei Erteilung des Widerspruchsbescheides - dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines eingreifenden Verwaltungsaktes im Rahmen einer reinen Anfechtungsklage regelmäßig maßgeblichen Zeitpunkt - war eine Zahlung in Höhe des vom Beklagten zurückverlangten Betrags zwar erfolgt; zu diesem Zeitpunkt aber war die streitige Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses von (Aufhebung und) Erstattung einerseits und Überleitung andererseits im konkreten Fall durch den im Verfahren L 7 SO 87/09 geschlossenen Vergleich überlagert: Dort hatten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass der Beklagte den durch die Zahlung der Versicherung erhaltenen Betrag nur insoweit sollte behalten dürfen, als der Widerspruch gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung rechtzeitig und nachfolgend bindend zu Gunsten des Beklagten beschieden würde. Das lässt sich mit Blick auf das Verhältnis von Erstattungs- und Überleitungsbescheid nur so verstehen, dass sich die Beteiligten für ihr Verhältnis und den konkreten Fall darauf geeinigt, dass schlussendlich allein der (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid dafür maßgeblich sein soll, ob und in welchem Umfang der Beklagte einen Ausgleich für die von ihm erbrachten Sozialhilfeleistungen verlangen kann, und er das auf Grund der Überleitung Erlangte nur insoweit soll behalten dürfen, als hierfür durch einen bindenden (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid eine Rechtsgrundlage besteht. Jedenfalls im konkreten Verhältnis der Beteiligten kann der Kläger angesichts dieser vergleichsweisen Ausgestaltung ihrer Rechtsbeziehungen dem Beklagten nicht entgegenhalten, dass ein Erstattungsbescheid wegen des bereits durch die Überleitung regressierten Betrages gar nicht mehr ergehen dürfe. Vorsorglich ist klarzustellen, dass der Beklagte selbstverständlich, nachdem er den Erstattungsbetrag bereits vereinnahmt hat, diesen nicht nochmals auf Grund des im hiesigen Verfahren bestätigten Erstattungsbescheides vom Kläger verlangen kann. 3. Schließlich kann der Kläger auch hinsichtlich seines im Wege der reinen Leistungsklage geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung des vom Beklagten aus der übergeleiteten Versicherung vereinnahmten Betrages von 12.963,85 Euro keinen Erfolg haben.
  7. a)Dabei ist die reine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) ausnahmsweise zulässig, obwohl sich die Beteiligten grundsätzlich im für das Sozialleistungsverhältnis typischen Subordinationsverhältnis gegenüberstehen. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist im konkreten Fall nämlich der im vorangegangenen Berufungsverfahren geschlossene Vergleich, der eine entsprechende Zahlungspflicht für den Fall vorsieht, dass der Beklagte entweder den Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht rechtzeitig bescheidet oder dieser nicht bindend wird und sich aus ihm daher ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des regressierten Betrages nicht ergibt. Diesbezüglich hatte ein (weiterer) Verwaltungsakt daher nicht zu ergehen.
  8. b)Die Klage ist jedoch auch insoweit unbegründet. Dabei kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben, wie sich die Anspruchsüberleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG a.F. (

§ 93

SGB XII) zur Aufhebung und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auf der Grundlage von § 45 und § 50 SGB X verhält. Zwar könnte dem Kläger der geltend gemachte Anspruch namentlich auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - im Ausgangspunkt durchaus zustehen, wenn der Beklagte die Zahlung des Versicherungsunternehmens zu Unrecht vereinnahmt haben sollte, weil die Möglichkeit der Anspruchsüberleitung nicht bestand. Auch insoweit werden die gesetzlichen Regelungen aber durch den im Verfahren L 7 SO 87/09 geschlossenen Vergleich überlagert. Danach wäre der Beklagte, wie bereits ausgeführt, zur Auszahlung des Betrags (nur) verpflichtet, wenn er entweder das Widerspruchsverfahren nicht bis zum

  1. Juni 2011 abgeschlossen hätte oder bindend entschieden würde, dass der Kläger aus dem (Aufhebungs- und) Erstattungsbescheid keine oder nur eine niedrigere Erstattungsforderung als 12.963,85 Euro erfüllen muss. Die Beteiligten haben damit eine vergleichsweise Regelung gefunden, die es auch insoweit entbehrlich macht, die Streitfrage über das Verhältnis von § 90 BSHG a.F. einerseits und § 45 und § 50 SGB X andererseits grundsätzlich zu klären. Gerade wenn man von der dem Vergleich ersichtlich zugrunde liegenden Hypothese ausgeht, dass die Überleitungsverfügung (möglicherweise) rechtswidrig war und diese im Verfahren L 7 SO 87/09 streitige Frage dort sollte dahinstehen können, ist nämlich der Vergleich dahin auszulegen, dass (1.) dem Beklagten (für den Fall einer Entscheidung über den Widerspruch hinsichtlich des hier streitigen Bescheides bis
  2. Juni 2011) ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von der Versicherung erhaltenen Summe bis zur bindenden Klärung der Höhe der Erstattungssumme aus dem hier streitigen Bescheid zustehen soll und (2.) die Beteiligten (für den Fall der bindenden Feststellung einer Erstattungspflicht) vertraglich vorab die Aufrechnung des Erstattungsanspruchs des Beklagten aus § 50 SGB X einerseits und des (öffentlich-rechtlichen Erstattungs )Anspruchs des Klägers wegen der vereinnahmten Versicherungssumme andererseits geregelt haben. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit einer derartigen vergleichsweisen Regelung nach § 53, § 54 SGB X bestehen nicht. Nachdem der Beklagte das Widerspruchsverfahren innerhalb der im Vergleich hierfür vorgesehenen Frist bis
  3. Juni 2011 abgeschlossen hat und derzeit nicht bindend feststeht, dass der Kläger keine oder nur eine hinter der von der Versicherung seitens des Beklagten vereinnahmten Summe von 12.963,85 Euro zurückbleibende Erstattungsforderung erfüllen muss - im Gegenteil er nach Auffassung des Senats hierzu gerade verpflichtet ist -, ist der Beklagte jedenfalls derzeit zur Auskehrung des Betrags nicht verpflichtet, vielmehr berechtigt, sofern das Urteil des Senats rechtskräftig werden sollte, den Betrag dauerhaft zu behalten.
  4. Zinsen kann der Klägers schon wegen des Unterliegens in der Sache, überdies aber auch in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage für die Forderung nach Prozesszinsen nicht verlangen; der Zinsanspruch aus § 44 Abs. 1 SGB I setzt zunächst ein eigenständiges Verwaltungsverfahren voraus. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Gründe für die Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf das Verhältnis von Anspruchsüberleitung einerseits und Aufhebung und Erstattung andererseits, nachdem die damit verbundenen grundsätzlichen Fragen vorliegend nicht zu entscheiden waren und sich das dafür maßgebliche Verständnis des Vergleichs im Verfahren L 7 SO 87/09 als nicht revisible Auslegung im Einzelfall darstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010191

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.