Entschädigung für Freiheitsentziehung jüdischer Flüchtlinge in Italien Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 2 O (Entsch) 19/54, Teilurteil vorgehend LG Wiesbaden, 2 O (Entsch) 18/54, Teilurteil vorgehend LG Wiesbaden, 2 O (Entsch) 21/54, Teilurteil Tenor Die angefochtenen Urteile werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, für Schaden an Freiheit an den Kläger zu 1) 1.350,-- DM und an die Kläger zu 2) und 3) je 750,-- DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.850,-- DM abzuwenden. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Juden und ehemals polnische Staatsangehörige, die im Juli 1939 aus Gründen rassischer Verfolgung aus dem Reichsgebiet nach Italien auswanderten. Sie begehren Entschädigung für Schaden an Freiheit. Zur Begründung dieser Ansprüche hat der Kläger zu 1) Folgendes vorgetragen: Randnummer 2 Ende 1940 sei er in Mailand verhaftet und in ein Gefängnis verbracht worden, nachdem er einige Tage zuvor zwecks Verlängerung seines Fremdenpasses den deutschen Konsul aufgesucht und dieser ihm den Pass abgenommen habe. Nach etwa 21 Tagen Gefängnishaft sei er in das stacheldrahtumsäumte und von italienischer Miliz bewachte Lager Ferramonti die Tarsia verbracht worden. In dieses Lager seien etwa drei Monate später seine Ehefrau und sein Sohn, die Kläger zu 2) und 3), nachgekommen. Ende September habe man ihn und seine Familie nach Castelnuovo in der Provinz Lucca geschafft und dort bei italienischen Familien untergebracht. Sie hätten sich dort jeden Morgen und Abend bei der Polizei melden müssen. Nach dem Sturz Mussolinis seien sie nach Bagni di Lucca überführt worden, wo sie in einem alten Hotel gelebt hätten. Das Gebiet sei später von den Deutschen besetzt worden, und etwa 2 Monate später habe sie der deutsche SD in das Gefängnis nach Florenz geschafft. Nach 3-wöchiger Haft seien sie wieder nach Castelnuovo zurückgeschafft und dort einige Zeit später bei der OT zur Zwangsarbeit eingesetzt worden. Als Zwangsarbeiter der OT hätten sie sich in verschiedenen Orten bis zur Befreiung Ende März oder April 1945 aufgehalten. Randnummer 3 Die Kläger machen geltend, dass diese Freiheitsentziehungen rechtsstaatswidrig und Maßnahmen rassischer Verfolgung gewesen seien. Die nationalsozialistische deutsche Regierung habe sie veranlasst oder zumindest dadurch ermöglicht, dass sie ihnen, den Klägern, wegen ihrer jüdischen Abstammung keinen Schutz gewährt habe. Randnummer 4 Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche abgelehnt. Randnummer 5 Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an jeden der Kläger für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 1.12.1940 bis 28.4.1945 = 7.500,-- DM zu zahlen. Randnummer 6 Das Landgericht hat diese Klagen durch im schriftlichen Verfahren ergangene Teilurteile hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung für die Zeit vom 1.12.1940 bis 8.9.1943 abgewiesen, weil die in diesen Zeitraum fallenden Freiheitsentziehungen der Kläger nicht von deutschen Stellen veranlasst worden seien, sondern auf Maßnahmen der damals noch souveränen italienischen Regierung beruht hätten. Randnummer 7 Gegen diese Urteile, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, haben die Kläger Berufung eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 25.11.1960 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat. Zur Begründung ihrer Berufungen wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 8 Nachdem sie ursprünglich beantragt hatten, ihnen eine Haftentschädigung für die Zeit vom 8.12.1940 bis 28.4.1945 zu gewähren, beantragen sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an jeden Kläger je 4.950,-- DM als Haftentschädigung für die Zeit vom 1.12.1940 bis 8.9.1943 zu zahlen. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung, hilfsweise Vollstreckungsschutz gemäß § 713 II ZPO. Randnummer 10 Er hält die angefochtenen Urteile im Ergebnis für zutreffend. Italien sei bis 8.9.1943 noch ein souveräner Staat und die italienische Regierung kein willenloses Werkzeug der deutschen Reichsregierung gewesen. Auf den Schutz des deutschen Reiches hätten die Kläger als polnische Staatsangehörige bzw. Staatenlose keinen Anspruch gehabt. Ihre Internierung sei auch nicht aus rassischen Gründen, sondern aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen der italienischen Behörden erfolgt. In Italien habe es keinen Antisemitismus gegeben. Die Masse der jüdischen Flüchtlinge habe Italien ungehindert verlassen und weiterwandern können. Randnummer 11 Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze sowie den sonstigen Inhalt der Gerichts- und Entschädigungsakten Bezug genommen. Randnummer 12 Zur Klärung der Fragen, ob die Internierungen der Kläger auf Veranlassung der deutschen Reichsregierung erfolgt sind, ob den Insassen der Lager Ferramonti di Tarsia und Castelnouvo die Freiheit in vollem Umfange entzogen war, wie sich die Insassen des Lagers Ferramonti nach Rasse und Nationalität zusammensetzten, ferner, ob staatenlose Personen, die früher die polnische Staatsangehörigkeit besaßen, auch in den Fällen der Auswanderung grundsätzlich den Schutz des Deutschen Reiches genossen haben, ist Beweis erhoben worden durch Einholung von Auskünften bzw. Vernehmung des Klägers als Partei. Es wird insoweit auf den Inhalt von Bl. 110, 131-133, 135, 136, 147, 148, 158, 160, 165, 195-198, 219, 233-235 der Akten verwiesen. Randnummer 13 Ferner waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung die Akten:
- ... ./. Land Hessen - 2 U 166/56
- ... ./. Land Rheinland Pfalz - 3 U 58/57
- ... ./. Land Berlin - 17 U 878/59 Randnummer 14 Auf den Inhalt dieser Akten wird ebenfalls Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Berufungen der Kläger sind formell zulässig und zum Teil auch begründet. Randnummer 16 Der Senat hat die Überzeugung gewonnen, dass den Klägern durch Internierung im Lager Ferramonti di Tarsia die Freiheit entzogen war und dass diese von italienischen Behörden durchgeführte Maßnahme im Wesentlichen von der nationalsozialistischen deutschen Regierung im Sinne des § 43 I Ziffer 2 BEG aus Gründen rassischer Verfolgung veranlasst worden ist, wenn auch sicherheitspolizeiliche Erwägungen eine gewisse Rolle mitgespielt haben mögen. In Übereinstimmung mit seiner bereits im Verfahren ... ./. Land Hessen - 2 U 166/56 - ausführlich dargelegten Ansicht (vgl. Rz 58, 308) stützt der Senat diese Auffassung auf folgende Überlegungen: Bei der Prüfung der Frage der "Veranlassung" im Sinne des § 43 I 2 BEG muss berücksichtigt werden, dass nicht alle schriftlichen Unterlagen über die Beziehungen Deutschlands zu den Staaten in seinem Macht- bzw. Einflussbereich greifbar sind, vor allem aber, dass deutsche "Anregungen" auch durch mündliche Besprechungen zwischen den leitenden Männern der Staaten und der herrschenden Parteien erfolgen konnten. Welche Art von deutschen Anregungen vorlagen, lässt sich aber mit ausreichender Sicherheit an dem Verhalten eines Staates vor und nach stärkerem Einsetzen deutschen Einflusses feststellen. Dies gilt gerade für Italien. Der Faschismus ist in Italien bereits 1922 zur Macht gekommen. Er hat grundlegende Eingriffe in Staat und Wirtschaft vorgenommen, aber im Gegensatz zum Nationalsozialismus Rassenfragen überhaupt nicht in sein Programm einbezogen. Im Unterschied zu zahlreichen anderen Völkern Mittel- und Osteuropas kannte Italien als ausgesprochenes Mischgebiet zahlreicher Rassen keinen bodenständigen Antisemitismus. So erklärt es sich, dass hohe faschistische Funktionäre Juden waren und dass italienische Juden auch in Heer und Verwaltung hohe Stellen bekleideten. Es ist bekannt, dass Mussolini selbst sich öffentlich, und zwar sogar gegenüber dem Präsidenten des Jüdischen Weltkongresses, gegen eine Übertragung der deutschen Rassegesetze auf Italien ausgesprochen hat. Derartige italienische Rassegesetze hätten auch die durch den Lateran-Vertrag von 1929 von Mussolini erreichten guten Beziehungen zum Vatikan gestört. Wenn unter diesen Umständen erst im Jahre 1938 nach einer Zusammenkunft von Hitler und Mussolini in schneller Folge zwischen dem 5.9.1938 und dem 13.5.1940 eine Reihe von Gesetzen gegen die Angehörigen der jüdischen Rasse erging, so spricht bereits der zeitliche und geschichtliche Zusammenhang für die deutsche Initiative und Anregung. Die Isolierung Italiens gegenüber England und Frankreich im Abessinienkrieg und die Beteiligung am spanischen Bürgerkrieg gemeinsam mit Deutschland auf der Seite General Francos hatten 1937 zur Gründung der sogenannten "Achse Berlin-Rom" geführt. Seit 1938 drohte der zweite Weltkrieg, und diese politische Entwicklung zwang Italien immer mehr, sich an Deutschland anzulehnen. Wenn bei dieser Sachlage Gesetze ergingen, die entsprechend dem deutschen "Vorbild" Schulbesuch und Ausbildung, Heirat, berufliche Betätigung und Militärdienst der Juden einschränkten, ja sogar die Beschäftigung arischer Hausangestellten bei Juden genau wie in Deutschland untersagten (vgl. Kgl. Gesetzesdekret vom 17.11.1938 Nr. 1728), so kann das nur auf deutsche "Anregung" erfolgt sein. Dass Deutschland tatsächlich unablässig bemüht gewesen ist, seinen Standpunkt in der Judenfrage bei allen Staaten in seinem Machtbereich durchzusetzen, ergibt sich aus allen zu dieser Frage bisher bekannten Unterlagen. Aus den Berichten deutscher Dienststellen geht eindeutig hervor, wie gerade gegenüber Italien immer neue Versuche gemacht werden mussten, um den Widerstand dieses Landes gegen die deutsche These von der "Endlösung" zu brechen. Italien hat mit seinen Maßnahmen gegen die Juden auch nicht aus eigener "Erbötigkeit" gehandelt. Dazu hatte die Rassenpolitik in diesem Lande zu wenig Boden. Die Regierung schuf sich damit im Innern nur zusätzliche Schwierigkeiten. Wenn sie trotzdem die deutschen Judenverfolgungsmaßnahmen in gewissem Grade übernahm, so offenbar nur, weil die Deutschen das wünschten. Das gilt ganz besonders von der 1940 einsetzenden Inhaftierung von Juden. Es spricht alles dafür, dass Deutschland diese Inhaftierung verlangt oder zumindest angeregt hat, weil die nationalsozialistischen Machthaber wussten, dass sie sich durch ihre Maßnahmen die Gegnerschaft aller Juden zugezogen hatten, wo auch immer diese ansässig waren. Gegen Italien konnte sich die Gegnerschaft der Juden nicht richten, weil dieses Land sie bis zu diesem Zeitpunkt unbehelligt gelassen und ihnen Asyl gewährt hatte. Unter diesen Umständen kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Judengesetzgebung in Italien seit 1938 deutschem Einfluss zuzuschreiben ist. Gerade das spätere Verhalten Italiens gegenüber den deutschen Judenverfolgungen auf dem Balkan und in Südfrankreich zeigt, dass es einen eigenständigen italienischen Antisemitismus gar nicht gab. Die Italiener haben häufig versucht, ihre Staatsangehörigen jüdischen Glaubens, aber auch andere Staatsangehörige dem deutschen Zugriff zu entziehen. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass alle italienischen Maßnahmen gegen die Juden nur auf deutsche Anregung zurückgingen und nur getroffen wurden, weil Italien sich politisch, wirtschaftlich und militärisch von Deutschland abhängig fühlte. Randnummer 17 In dieser Auffassung sieht sich der Senat hinsichtlich der hier in Rede stehenden Internierung der Kläger im Lager Ferramonti di Tarsia insbesondere auch durch den Umstand bestärkt, dass es sich hierbei - wie das Institut für Zeitgeschichte unter Bezugnahme auf Kossoy mitgeteilt hat - um ein ausgesprochenes Judenlager gehandelt hat. Randnummer 18 Ferramonti di Tarsia war ein stacheldrahtumsäumtes, streng bewachtes Konzentrationslager, in dem die Insassen von der Außenwelt völlig abgesondert waren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Verbalnote des italienischen Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten vom 5.11.1955 und den weiteren in diesem Verfahren vom Senat eingeholten Auskünften italienischer Stellen. Ausweislich der erwähnten Verbalnote war der Kläger zu 1) vom 26.1.1941 bis 20.9.1941 in Ferramonti die Tarsia interniert. Einschließlich seiner Gefängnishaft in Mailand, die nach seinen insoweit glaubhaften Angaben etwa 3 Wochen betragen hat, war der Kläger zu 1) in diesem Zeitraum also für die Dauer von 9 vollen Monaten seiner Freiheit aus Gründen rassischer Verfolgung beraubt. Hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) lässt sich dagegen im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 287 ZPO nur eine Freiheitsentziehung von 5 vollen Monaten feststellen. Denn sie trafen erst etwa 3 Monate nach der Ankunft des Klägers zu 1) in Ferramonti dort ein, wie dieser bei seiner Vernehmung als Partei glaubhaft angegeben hat. Randnummer 19 Der anschließende Aufenthalt der Kläger in Castelnuovo bis Ende 1943 stellte keine Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG dar. Die Kläger waren dort bei italienischen Familien untergebracht. Sie standen zwar unter Polizeiaufsicht und durften den Ort nicht ohne besondere Erlaubnis verlassen, konnten sich aber innerhalb dieses Ortes im Übrigen frei bewegen. Sie lebten dort, wie es in der bereits erwähnten Verbalnote des italienischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten heißt, als "freie Internierte". Dies ergibt sich auch aus der Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung als Partei sowie den weiteren ebenfalls bereits genannten Auskünften italienischer Stellen. Bei der Internierung der Kläger in Castelnuovo hat es sich demgemäß nicht um eine regelrechte Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 BEG, sondern um eine nicht entschädigungsfähige Freiheitsbeschränkung gehandelt (vgl. Blessin-Wilden, BEG,
- Aufl., Anm. II 9 zu § 43). Für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum 8.9.1943 steht den Klägern daher folgende Haftentschädigung zu: a) Dem Kläger zu 1) für 9 volle Monate a 150,-- DM = 1.350,-- DM b) Den Klägern zu 2) und 3) 5 volle Monate a 150,-- DM = 750,-- DM Randnummer 20 Das angefochtene Urteil war demzufolge insoweit abzuändern, während die Berufung im Übrigen zurückgewiesen werden musste. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 225 BEG Randnummer 22 Über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht zusammen mit seiner Entscheidung über die noch nicht erledigten Ansprüche der Kläger zu entscheiden haben. Randnummer 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 7, 713 II ZPO. Randnummer 24 Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da hier keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 219 BEG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010193