Gerichtliche Überprüfbarkeit von Maßnahmen satzungsmäßiger Vereinsstrafgewalt Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Dezember 1972, 2/15 O 698/72, Urteil Tenor Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 7.12.1972 wie folgt abgeändert: Dem Antragsgegner wird unter Androhung einer Geldstrafe geboten, in der Zeit zwischen Erlass dieser einstweiligen Verfügung und der Entscheidung des von dem Antragsteller angerufenen Schiedsgerichtes, längstens jedoch bis zum
- Juni 1973, dem Antragsteller die Ausübung seiner sich aus dem mit dem Antragsgegner im Mai 1970 abgeschlossenen Lizenzspielervertrag ergebenden Rechte zu ermöglichen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung dieser Rechte erschweren oder unmöglich machen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller schloss im Mai 1970 mit dem Antragsgegner einen Lizenzspielervertrag, auf Grund dessen dem Antragsteller die Erlaubnis erteilt wurde, als Fußballspieler bei einem … an den Spielveranstaltungen der … teilzunehmen, die von dem Antragsgegner durchgeführt werden. Wegen des Wortlautes dieses Vertrages wird auf S. 40 - 43 der bei den Akten befindlichen Sammlung „… Vertragsspielerstatut 1972", die von dem Antragsgegner herausgegeben wurde, Bezug genommen. Randnummer 2 Am selben Tage schlossen die Parteien einen Schiedsvertrag, der in § 1 bestimmt, dass über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem … und dem Lizenzspieler, die sich aus der Zulassung als Lizenzspieler, der Beteiligung in der und dem Entzug der Berechtigung zur Betätigung in der … ergeben, ein Schiedsgericht entscheidet. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Vertrag vom
- August 1969 verwiesen. Randnummer 3 Die Erteilung einer Lizenz ist nach § 26 Abs. 3 a des … Voraussetzung für die Aufnahme der Spieler in die Transferliste, was nach § 19 Abs. 1 des … wiederum Voraussetzung für den Abschluss eines Spielervertrages zwischen Vereinen und Spielern aus anderen Vereinen und nach § 25 Abs. 2 a des Bundesligastatutes für die Erteilung der Spielerlaubnis ist, die jeder Verein für den Einsatz eines Spielers in der … braucht. Insoweit wird auf die Bestimmungen der §§ 19, 25 und 26 des Bundesligastatutes (Seite 13 - 19 der anliegenden Sammlung) Bezug genommen. Randnummer 4 Der Antragsteller wurde auf Grund der Lizenzerteilung durch Arbeitsvertrag vom
- Mai 1970 von dem Verein … als Lizenzspieler angestellt. Nach diesem Vertrag erhält der Antragsteller neben einem Grundgehalt für jedes Spiel, an dem er teilnimmt, eine Leistungsprämie sowie zusätzliche Prämien für jedes gewonnene und unentschieden ausgegangene Spiel. Randnummer 5 Am
- April 1971 spielte der Verein … gegen den Verein …. Das Spiel endete mit 1 : 0 Toren für … Nach dem Spiel wurde den Spielern von … vorgeworfen, sie hätten sich mit einer größeren Geldsumme bestechen lassen und sich bereit erklärt, sich in dem Spiel so zu verhalten, dass … das Spiel gewinnt. Randnummer 6 Der Spieler … erklärte öffentlich, die … Spieler hätten Bestechungsgeld von …. erhalten. Daraufhin erhoben 8 Spieler der … Mannschaft gegen … Klage auf Unterlassung der Behauptung, das Fußballspiel … gegen … sei für 40.000,-- DM von … gekauft worden und alle Spieler von … mit Ausnahme des Torwarts … hätten dafür Geld bekommen. Nachdem in diesem Rechtsstreit die Beweisaufnahme im wesentlichen durchgeführt war, nahmen die Kläger - unter ihnen auch der Antragsteller - die Klage zurück. Da der Beklagte … der Klagerücknahme nicht einverstanden war, verzichteten die Kläger auf die Klage. Randnummer 7 Der Kontrollausschuss des Antragsgegners erhob daraufhin gegen den Antragsteller Anklage beim Sportgericht, einer Einrichtung des Antragsgegners, von der Verstöße gegen die Bestimmungen der Satzungen und Ordnungen des Antragsgegners geahndet werden. Die Zuständigkeit des Sportgerichts und des übergeordneten Bundesgerichts des Antragsgegners sind teilweise in der Satzung des Antragsgegners und teilweise in der von ihm erlassenen Rechts- und Verfahrensordnung geregelt. Wegen der Satzung und der Rechts- und Verfahrensordnung wird auf die bei den Akten befindliche Sammlung "Satzung und Ordnungen", herausgegeben von dem Antragsgegner 1971, Bezug genommen. In diesem Verfahren wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe für das Bundesligaspiel … gegen … eine größere Geldsumme angenommen, nachdem er sich vorher bereit erklärt habe, sich während des Spiels so zu verhalten, dass… das Spiel gewinnt. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Sportgerichts des Antragsgegners vom
- September 1972 wegen eines sportlichen Vergehens nach § 1 Abs. 2 der Rechts- und Verfahrensordnung mit Lizenzentzug und Sperre auf die Dauer von 2 Jahren bestraft. Der Antragsteller legte hiergegen Berufung zum Bundesgericht des Antragsgegners ein. Diese Berufung wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichts vom
- November 1972 verworfen. Randnummer 8 In der Begründung des am
- November 1972 verkündeten Urteils des Bundesgerichts des Antragsgegners wird u. a. ausgeführt, der Antragsteller habe einen Betrag von 2.300,-- DM oder 2.400,-- DM erhalten. Er habe dabei gewusst, dass es sich um … Bestechungsgeld handele. Hierfür sprächen folgende Umstände: Randnummer 9 Bereits während des Spieles habe sich der Antragsteller nach einem Pfostenschuss seines Mitspielers … sinngemäß geäußert: "Da kann er (ruhig) hinschießen". Weiterhin habe der Antragsteller zu den Spielern gehört, die auf die Unterlassungsklage gegen … verzichtet hätten. Seine als Begründung für den Klageverzicht vor dem Sportgericht abgegebene Erklärung sei unbefriedigend. Er habe sich zunächst geweigert, seinen Prozessbevollmächtigten im Prozess gegen … von seiner Schweigepflicht zu entbinden, so dass dieser nicht als Zeuge habe vernommen werden können. Später habe der Prozessbevollmächtigte sich mit unbefriedigender Begründung geweigert, vor dem … Bundesgericht zu erscheinen. Randnummer 10 Insbesondere aus dem Klageverzicht sei zu schließen, dass der Antragsteller Bestechungsgeld angenommen habe, denn dies müsse als Eingeständnis der von … aufgestellten Behauptung gewertet werden. Angesichts der Schwere des Verstoßes des Antragstellers sei der Lizenzentzug und die auf die Dauer von 2 Jahren befristete Sperre angemessen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Bl. 141 ff. d. A. Bezug genommen. Randnummer 12 Der Antragsteller hat gegen diese Entscheidung inzwischen das Schiedsgericht angerufen. Das Schiedsgericht ist bisher noch nicht zusammengetreten. Wann das Schiedsgericht eine Entscheidung erlassen wird, lässt sich zur Zeit noch nicht absehen. Randnummer 13 Der Antragsteller hat behauptet, die Klagerücknahme im Prozess gegen den Spieler … sei auf Anraten seines damaligen Prozessbevollmächtigten erfolgt. Dieser habe gesagt, die Notwendigkeit, sich weiter gegen den Verdacht der Geldannahme zu wehren, bestehe nicht mehr, nachdem der … Spieler … gestanden habe, dass er das Bestechungsgeld nicht an die …. Spieler weitergeleitet, sondern für sich verbraucht habe. Damit sei klargestellt, dass das Geld nicht an … Spieler geflossen sei. Unter diesen Umständen sollte man nicht mehr durch Prozesse, sondern durch gutes Fußballspiel Schlagzeilen machen. Randnummer 14 Der Antragsteller hat vorgetragen, er unterliege nicht der Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners; der ihm zur Last gelegte Sachverhalt könne von dem Antragsgegner nicht mehr geahndet werden, weil nach § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung Verjährung eingetreten sei. Verstöße im Zusammenhang mit Spielen verjährten in 4 Monaten. Außerdem verstoße die Verhängung von Sperrstrafen gegen Art. 92 und Art. 12 des Grundgesetzes. Die Beweisaufnahme im Verfahren vor dem Sportgericht habe keineswegs ergeben, dass er Bestechungsgelder angenommen habe. Unter diesen Umständen sei eine sofortige Wirksamkeit solcher Sperrstrafen nicht geboten und unbillig, weil ihm bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts ein nicht wieder gut zu machender Schaden entstehe. Randnummer 15 Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner mit folgenden Anträgen begehrt: 1) Die gegen den Antragsteller durch Entscheidung des Bundesgerichts des Antragsgegners am 4.11.72 verhängte sofortige Wirksamkeit einer Spielsperre von 2 Jahren wird aufgehoben. 2) Dem Antragsgegner wird unter Androhung einer Geldstrafe in unbegrenzter Höhe wegen jeder Zuwiderhandlung verboten, Maßnahmen zu ergreifen, die dem Antragsteller in der Zeit zwischen dem Erlass dieser einstweiligen Verfügung und der Entscheidung des vom Antragsteller angerufenen Schiedsgerichts die Ausübung seiner sich aus dem mit dem Antragsgegner im Mai 1970 abgeschlossenen Lizenzspielervertrag ergebenden Rechte erschweren oder unmöglich machen. Randnummer 16 Den Antrag zu 1) hat der Antragsteller mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen. Randnummer 17 Er hat beantragt, eine einstweilige Verfügung entsprechend dem Antrag zu 2) zu erlassen. Randnummer 18 Der Antragsgegner hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, soweit er den Antrag zurückgenommen hat und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hat ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung und ganz überwiegender Meinung in der Literatur dürfe ein staatliches Gericht die Verhängung einer Vereinsstrafe nur auf schwerwiegende Formfehler, auf etwaige Sittenwidrigkeit oder grobe Unbilligkeit überprüfen. Die sachliche Berechtigung der Vereinsstrafe unterliege nicht der gerichtlichen Nachprüfung. Ebensowenig dürfe vom staatlichen Gericht überprüft werden, ob die Zuwiderhandlung überhaupt begangen worden sei und ob die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die Satzungsvorschrift ordnungsgemäß erfolgt sei. Das alles falle unter die eigenverantwortliche Ausübung der Vereinsgewalt. Randnummer 20 Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. In den Urteilsgründen hat es ausgeführt, der Antrag sei zwar zulässig aber nicht begründet. Der Antragsteller unterliege auf Grund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzspielervertrages der Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners. Dies ergebe sich aus der Auslegung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Lizenzspielervertrages, wonach sich der Antragsteller verpflichtet habe, die Statuten und Ordnungen des Antragsgegners, somit auch die Rechts- und Verfahrensordnung, einzuhalten. Der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt sei auch nicht verjährt, da es sich nicht um einen "Verstoß im Zusammenhang mit einem Spiel" im Sinne des § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung handele. Damit seien nur solche Verstöße gemeint, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielgeschehen stünden, z. B. rohes Spiel, Tätlichkeiten oder Schiedsrichterbeleidigung. Der dem Antragsteller vorgeworfene Verstoß, die Annahme von Bestechungsgeld für ein bestimmtes Spiel, stehe nicht mit dem eigentlichen Spielgeschehen in unmittelbarem Zusammenhang. Soweit der Antragsteller die Verletzung von Art. 92 GG rüge, handele es sich bei der Tätigkeit des Sportgerichts und des Bundesgerichts des Antragsgegners nicht um Akte der rechtsprechenden Gewalt, sondern um Maßnahmen eines Vereinsorgans, die lediglich äußerlich in das Gewand eines justizförmigen Verfahrens gekleidet seien. Auch ein Verstoß gegen Art. 12 GG könne in der Verhängung der Sperre nicht gesehen werden. Ob Art. 12 GG im Verhältnis zwischen den Parteien unmittelbar gelten oder nicht, könne dahinstehen, denn Art. 12 GG gewähre jedenfalls keine schrankenlose Berufsfreiheit. Vielmehr müsse auch unter der Geltung des Art. 12 GG jeder Berufsausübende sich im Rahmen der Gesetze und der abgeschlossenen Verträge halten. Bei Gesetzesverstößen sei ein Berufsverbot oder ein Entzug der Gewerbeerlaubnis durchaus möglich. Bei Verstößen gegen einen Vertrag sei der Arbeitgeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Annahme von Bestechungsgeld stelle einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die Interessen des Antragsgegners dar, dass er auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller seinen Beruf lediglich durch Teilnahme an Spielen der Bundesliga ausüben könne, zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt sei. Randnummer 21 Zu einer Überprüfung der Urteile des Antragsgegners dahin, ob sie gegen die Denkgesetze verstoßen und daraufhin, ob die festgestellten Indizien tragfähig seien, sei das ordentliche Gericht befugt. Einer solchen Überprüfung halte das Urteil des …-Bundes- gerichts jedoch stand. Gegen die Schlussfolgerung, dass im Klageverzicht im Prozess gegen den Spieler … ein Schuldeingeständnis zu sehen sei, bestünden keine Bedenken. Nach den Umständen des Klageverzichtes in Verbindung mit dem Verhalten des Antragstellers vor dem … Sportgericht, wo er sich geweigert habe, seinen Prozessbevollmächtigten zur Aufklärung der Motive für den Klageverzicht von seiner Schweigepflicht zu entbinden, und aus dem Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der zu seiner Vernehmung am
- November 1972 nicht erschienen sei, könne durchaus der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller Bestechungsgeld angenommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird auf Bl. 167 - 173 d. A. Bezug genommen. Randnummer 22 Der Antragsteller hat gegen dieses ihm am
- Dezember 1972 zugestellte Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) durch Schriftsatz vom
- Januar 1973 - bei Gericht eingegangen am
- Januar 1973 - Berufung eingelegt und die Berufung durch Schriftsatz vom
- Februar 1973 - bei Gericht eingegangen am
- Februar 1973 - begründet. Randnummer 23 Der Antragsteller meint, die in den Urteilen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens der Sportgerichte des Antragsgegners verhängten Spielsperren einschließlich des Lizenzentzuges seien unwirksam. Sperre und Lizenzentzug seien der Rechts- und Verfahrensordnung entnommen, die jedoch im Verhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung finden könne, weil die Anwendbarkeit dieser Rechts- und Verfahrensordnung in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrag nicht wirksam vereinbart worden sei. Da der Antragsteller weder Mitglied des Antragsgegners, noch Mitglied des Vereins … sondern lediglich Angestellter des Vereins … sei, sei der Antragsteller den Statuten und Ordnungen, insbesondere der Vereinsstrafgewalt des Antragsgegners, nicht unterworfen. Weder aus § 1 noch aus § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzspielervertrages könne eine Unterwerfung des Antragstellers unter die Satzung oder die Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners entnommen werden. In § 1 des Lizenzvertrages habe sich der Antragsteller lediglich verpflichtet, die Benutzungsvorschriften der … einzuhalten. Solche Benutzungsvorschriften enthalte die Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners nicht. Auch aus § 2 des Lizenzvertrages könne eine Unterwerfung des Antragstellers unter die Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners nicht entnommen werden, denn die Verpflichtung, sich „gemäß den Statuten und Ordnungen des … in ihrer jeweiligen Fassung, die die allgemeinen anerkannten Regeln im deutschen Fußballsport darstellen, zu verhalten“, ergäbe nur eine Bindung an bestimmte Verhaltensnormen aber keinerlei Unterwerfung unter die Vereinsstrafgewalt des Antragsgegners. Randnummer 24 Aus § 4 des Lizenzvertrages, in dem im einzelnen festgelegt sei, welche Strafen gegen den Lizenzspieler bei Verstößen gegen Bestimmungen aus dem Vertrage oder die Benutzungsvorschriften der Bundesliga zulässig sein sollten, müsse entnommen werden, dass der Antragsgegner als Vertragsstrafen lediglich eine Verwarnung, eine befristete Sperre bis höchstens 6 Monate, Geldstrafen bis zu 100.000,-- DM und Lizenzentzug verhängen könne. Soweit § 4 des Lizenzvertrages die Strafgewalt gegenüber den nach der Satzung und anderen Ordnungen möglichen Strafen einschränke, dürfe der Antragsgegner bei der Ahndung von Verstößen die in § 4 des Lizenzvertrages vorgesehene Höhe der einzelnen Strafen nicht überschreiten. Wenn der Antragsgegner eine andere Regelung hätte vereinbaren wollen, so hätte es mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 4 des Lizenzvertrages einer eindeutigen darüber hinausgehenden Abmachung bedurft. Da eine solche eindeutige Unterwerfung des Antragstellers im Lizenzvertrag fehle und die Vertragsbestimmungen des Lizenzvertrages insoweit zumindest unklar seien, gelte hier der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich Zweifel bei der Auslegung eines von einer Vertragspartei formularmäßig erarbeiteten Vertrages gegen die Vertragspartei auswirken müssen, die das Vertragsformular gewählt hat und sich dabei klarer hätte ausdrücken können. Dass die Parteien in den §§ 1, 2 und 4 des Lizenzvertrages getrennte Verfahrensordnungen mit verschiedenen Maßregelungsmöglichkeiten vereinbart haben könnten, sei nicht anzunehmen. Wenn beide Parteien die Anwendbarkeit der Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners gewollt hätten, dann sei die in § 4 des Lizenzvertrages enthaltene Vertragsstrafenregelung völlig überflüssig, weil die nach der Rechts- und Verfahrensordnung möglichen Maßregeln viel weitergehend seien. Insoweit müsse § 4 des Lizenzvertrages als spezielle Regelung für das Verhältnis zwischen Lizenzspieler und dem … angesehen werden, die den sonstigen Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen vorgehe. Diese Regelung sei auch mit Rücksicht auf das Interesse der Lizenzspieler sinnvoll, denn damit habe man das berufliche und wirtschaftliche Risiko der Berufsfußballspieler im Hinblick auf mögliche Vereinsstrafen auf ein vernünftiges Maß begrenzen wollen. Im Gegensatz zu anderen Sportlern treffe den Berufssportler eine Sperre nicht nur in seiner sportlichen, sondern auch in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Existenz. Durch die Begrenzung der Höhe der möglichen Strafen in § 4 des Lizenzvertrages habe ein übermäßiger Eingriff in den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich des Berufsfußballspielers verhindert werden sollen. Der Antragsteller ist ferner der Ansicht, dass man in dem Abschluss des Spielervertrages auch deshalb keine Unterwerfung unter die Satzungen und Ordnungen des … sehen könne, weil er bzw. seine gesetzlichen Vertreter diese Satzungen und Ordnungen bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt bekommen hätten. Der Antragsteller meint, dass Sperrstrafen von 2 Jahren bei Berufsspielern generell gegen das verfassungsmäßig geschützte Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verstoßen. Die Sperre und der Lizenzentzug seien deshalb auch wegen Verfassungsverstoßes rechtsunwirksam. Randnummer 25 Der Antragsteller trägt vor, das Landgericht habe sich in dem angefochtenen Urteil bei der Überprüfung der Entscheidung des …-Bundesgerichts auf mögliche Verstöße gegen die Denkgesetze in einen Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung im Urteil vom
- November 1972 in dem vorausgegangenen Eilverfahren 2/15 O 622/72 gesetzt und dabei gegen die von Schrifttum und Rechtsprechung erarbeiteten Regeln über den Indizienbeweis und den Anscheinsbeweis verstoßen. Während das Landgericht noch im Urteil vom
- November 1972 ausgeführt habe, dass weder aus dem Klageverzicht im Verfahren gegen den Spieler … noch aus der Äußerung des Antragstellers über den Lattenschuss von … zweifelsfrei gefolgert werden könne, dass er Geld angenommen habe, habe das Landgericht im Gegensatz hierzu in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass diese Tatsachen doch den Schluss zuließen, dass der Antragsteller Geld genommen habe. Bereits aus diesen einander widersprechenden Entscheidungen des gleichen Gerichts sei zu schließen, dass die vom … Bundesgericht verwerteten Indiztatsachen durchaus verschiedene, sich widersprechende Schlussfolgerungen zuließen, so dass die Entscheidung des …-Bundesgerichts nicht auf diese Indiztatsachen hätte gestützt werden dürfen. Eine so schwerwiegende Strafe wie eine zweijährige Sperre müsse der vollen richterlichen Subsumtionskontrolle unterliegen. Subsumtionszweifel müssten zu Lasten des Antragsgegners gehen. Randnummer 26 Eine Überprüfung der Entscheidung des …-Bundesgerichts müsse auch zu dem Ergebnis führen, dass die Höhe der ausgeworfenen Strafe unbillig sei. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass der Antragsteller den ihm zur Last gelegten Verstoß tatsächlich begangen habe, rechtfertige sich eine so lange Sperre nicht. Bei einer so langen Sperre stehe seine gesamte berufliche Existenz auf dem Spiel. Er verliere dabei nicht nur den Anspruch auf das Grundgehalt gegenüber dem Verein, sondern auch die Leistungs- und Sonderprämien, die in ihrer monatlichen durchschnittlichen Höhe den Betrag des Grundgehaltes erreichten. Hinzu käme, dass er an Leistungsfähigkeit und Popularität infolge der Sperre verliere. Seine Leistungsfähigkeit und Popularität seien aber ausschlaggebend für seine weitere Beschäftigung in der … für die Höhe der damit verbundenen Handgelder, sowie für den Ertrag seiner sonstigen Nebentätigkeiten, die durch die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung seiner Popularität eröffnet würden. Da ein Berufsfußballspieler seinen Beruf nur während eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes von durchschnittlich 10 Jahren ausüben könne, und da weiterhin die sportliche Betätigung bei einem Leistungssportler zwingend notwendig sei, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten, bedeute eine Sperre von 2 Jahren auch bei jüngeren Spielern praktisch das Ende der beruflichen Laufbahn. Die Vernichtung der beruflichen Existenz als Berufsfußballspieler sei eine so harte Strafe, dass sie in keinem Verhältnis mehr zu dem Interesse des Antragsgegners stehe, den Fußballsport durch geeignete Maßregeln vor Manipulationen dieser Art freizuhalten. Hierfür reichten auch mäßigere Strafen aus. Die verhängte Sperre könne daher keinen Bestand haben. Randnummer 27 Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Main) vom
- Dezember 1972 die Berufungsbeklagte nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt (Main) am
- November 1972 gestellten Antrag zu verurteilen. Randnummer 28 Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Der Antragsgegner ist der Ansicht, Vereinsstrafen könnten von den staatlichen Gerichten nur in ganz engen, von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen überprüft werden. Das Landgericht habe diese Rechtsgrundsätze verkannt und sei unzulässigerweise in eine zu weitgehende inhaltliche Überprüfung des vom Bundesgericht des … erlassenen Urteils eingetreten. Nach der Rechtsprechung könnten von Vereinsorganen verhängte Sanktionen nur daraufhin überprüft werden, ob die ausgesprochene Sanktion in der Satzung eine Grundlage habe, ob schwerwiegende Formfehler begangen worden seien oder ob die Sanktion sittenwidrig oder grob unbillig sei. Daraus folge, dass grundsätzlich die sachliche Berechtigung der Vereinsstrafe vom staatlichen Gericht nicht nachgeprüft werden könne. Ebensowenig dürfe überprüft werden, ob die zugrunde liegende Zuwiderhandlung begangen worden oder ob die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die Satzungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt sei. Dies falle alles unter die eigenverantwortliche Ausübung der Vereinsgewalt. Im übrigen habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass das …-Bundesgericht aus dem Klageverzicht im Verfahren gegen den Spieler …und aus der Äußerung des Antragstellers über den Lattenschuss von … Folgerungen habe ziehen können, dass der Antragsteller Bestechungsgeld angenommen habe. Randnummer 30 Der Antragsgegner meint, bei richtiger Auslegung des Lizenzspielervertrages müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller den Statuten und Ordnungen des Antragsgegners und damit auch der Rechts- und Verfahrensordnung unterworfen habe. Die Erlaubnis zur Benutzung der Vereinseinrichtungen sei mit der Unterwerfung unter die Benutzungsvorschriften verbunden. Diese würden von dem Lizenzspieler ebenso anerkannt, wie die Entscheidungen der Organe, mit denen ihm gegenüber Sanktionen bei Verstößen gegen Benutzungsvorschriften verhängt werden. Soweit sich der Spieler in § 2 des Lizenzvertrages verpflichte, die Benutzungsvorschriften einzuhalten, verpflichte er sich auch zur Einhaltung der Rechts- und Verfahrensordnung. Die Regelung der Benutzung einer Vereinseinrichtung umfasse nicht nur die reinen Verhaltensvorschriften, sondern auch die Maßnahmen bei Verstößen gegen diese Verhaltensvorschriften sowie bestimmte vereinsinterne Verfahren zur Verhängung und Überprüfung dieser Maßnahmen. Randnummer 31 Auch § 4 des Lizenzvertrages stehe einer Anwendung der Strafnorm des § 43 der …-Satzung und der Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung nicht entgegen, weil die Bestimmungen des § 4 des Lizenzvertrages lediglich eine zusätzliche Vertragsstrafenvereinbarung darstelle, die neben die Sanktionsmöglichkeiten der Satzung und Ordnungen trete. Diese zusätzliche Sanktionsmöglichkeit sei insbesondere für solche Fälle geschaffen worden, in denen eine Ahndung von Verstößen gegen die Verpflichtung aus dem Lizenzvertrag - beispielsweise bei Verstößen gegen wirtschaftliche Bestimmungen des Bundesligastatutes - direkt aus dem Lizenzvertrag, also ohne Inanspruchnahme der Vereinsstrafgewalt des Antragsgegners sinnvoll erscheine; zu denken sei auch an Fälle, in denen wegen Fehlens eines strafbaren Tatbestandes eine Bestrafung nicht möglich oder in denen aus besonderen Gründen eine Unterwerfung unter die satzungsrechtlichen Bestimmungen des … nicht vorliege oder nicht mehr bestehe. Randnummer 32 Die Unterwerfung des Antragstellers unter die Rechts- und Verfahrensordnung folge auch daraus, dass das Bundesligastatut, dessen Geltung im Lizenzvertrag vereinbart worden sei, an mehreren Stellen, z. B. in den §§ 1, 16 und 36 auf die Rechts- und Ver- fahrensordnung verweise. Randnummer 33 Schließlich müsse auch davon ausgegangen werden, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Antragsteller und dem Verein … im Wege eines Vertrages zu Gunsten Dritter vereinbart worden sei, dass sich der Antragsteller der Vereinsstrafgewalt des Antragsgegners unterwerfe. § 1 dieses Arbeitsvertrages, den der Antragsteller mit dem Verein … abgeschlossen habe, sehe vor, dass die Satzungen und die Ordnungen des … auch auf Grund dieses Vertrages maßgebend für die gesamte fußballsportliche Betätigung des Antragstellers seien. Eine solche Unterwerfung unter Benutzungsvorschriften und Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften sei im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus zulässig. Randnummer 34 Ein Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes könne weder in der Sperre noch im Lizenzentzug gesehen werden. Da eine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten abzulehnen sei, komme lediglich die Bejahung einer der Grundrechtswirkung des Art. 12 GG entsprechenden Wirkung im Bereich des Privatrechts in Betracht, die jedoch im Privatrecht auf die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe beschränkt sei. Dabei müsse jedoch die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Stufentheorie zugrunde gelegt werden. Danach handelte es sich aber bei Sperren für Spieler lediglich um die Regelung der Berufsausübung, bei der dem Spieler bloß die Betätigung in der Vereinseinrichtung „…“ und anderen Vereinseinrichtungen untersagt werde. Die sonstige Berufsausübung als Fußballspieler, etwa in Firmenmannschaften, werde dadurch nicht in Frage gestellt. Derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit müssten von dem Betroffenen hingenommen werden, weil die Interessen des … und aller an der ordnungsgemäßen Ausübung des Fußballsports Interessierten solche Maßnahmen erforderten. Schließlich garantiere Art. 9 GG auch den Vereinsbestand in seinem Kernbereich und die Vereinstätigkeit. Dies schließe auch das Recht ein, die für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit eines Vereins erforderlichen Sanktionen zu verhängen. Eine Abwägung des Grundrechts des Antragstellers auf freie Berufsausübung mit dem Grundrecht des Antragsgegners auf Vereinsfreiheit müsse zu Gunsten des Antragsgegners ausfallen. Randnummer 35 Der Antragsgegner meint ferner, die verhängte Sperre könne nicht als grob unbillig angesehen werden, sie sei auch zu Recht gegen den Antragsteller verhängt worden. Die Vereinsgerichte des Antragsgegners und auch des Landgerichts hätten zu Recht aus dem Klageverzicht im Verfahren gegen den Spieler … und aus dem Verhalten des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten bei der Beweisaufnahme vor dem …-Bundesgericht gefolgert, dass der Antragsteller Bestechungsgelder angenommen, habe. Von "Verdachtsurteilen" könne dabei keine Rede sein. Auch gegen den Grundsatz „in dubio pro reo" habe das Landgericht bei der Abwägung des Für und Wider nicht verstoßen. Randnummer 36 Der Antragsgegner ist im übrigen der Ansicht, für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung fehle es an der Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller habe zwar nach der Entscheidung des …-Bundesgerichts das in dem zwischen beiden Parteien abgeschlossenen Schiedsvertrag vorgesehene Schiedsgericht angerufen. Nachdem sich die Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden hätten einigen können, habe sich der Antragsteller bisher Zeit gelassen, den für diesen Fall vorgesehenen Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) zu stellen, einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht zu berufen. Dem Antragsteller liege also offenbar wenig an einer raschen Entscheidung des Schiedsgerichts, für die beantragte einstweilige Verfügung fehle es daher an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Randnummer 37 Demgegenüber trägt der Antragsteller vor, der Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) auf Bestellung eines Vorsitzenden für das Schiedsgericht, habe sich deshalb verzögert, weil zunächst die Honorarzuschüsse für die Mitglieder des Schiedsgerichts hätten aufgebracht werden müssen. Dies sei für ihn mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Randnummer 38 Die Parteien wiederholen im übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insoweit wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich des von dem Antragsteller überreichten Rechtsgutachten von …“Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sperren von Lizenzspielern“ (Bl. 205 - 258 d. A.) und …„über die Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes durch die staatlichen Gerichte gegen Disziplinarmaßnahmen des … gegenüber Lizenzspielern“ (Bl. 69 -126 d. BA 19 U 51/73) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Berufung ist zulässig. Ihr konnte der Erfolg nicht versagt werden. Randnummer 40 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war nach § 940 ZPO zur Regelung eines einstweiligen Zustandes zum Zwecke der Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers zu entsprechen. Randnummer 41 Der Zulässigkeit des Antrags steht die Vereinbarung der Parteien über eine etwaige vereinsinterne Zuständigkeit der zu regelnden Streitigkeit nicht entgegen. Abgesehen von Zweifeln, ob aus noch zu erörternden Gründen überhaupt eine derartige verbindliche Vereinbarung getroffen werden konnte, ist auf jeden Fall der vereinsinterne Rechtszug mit Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesgericht des Antragsgegners erschöpft. Randnummer 42 Auch hindert der zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvertrag keine Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei dahinstehen kann, ob der Antragsgegner überhaupt eine dahinzielnde prozesshindernde Einrede erhoben hat. Jedenfalls sieht das Schiedsverfahren die rechtliche Möglichkeit, einstweilige Verfügungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu erlassen, nicht vor. Zudem ist ein zur Entscheidung hierüber berufenes Schiedsgericht noch nicht gebildet, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sein muss, wenn es des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Rechtsfriedens bedarf (vgl. RGZ 31, 370, 374 ff.; BGH in ZZP 71, 427; OLG Ffm in NJW 1959, 1088). Randnummer 43 Auch besteht ein Bedürfnis für die alsbaldige Regelung eines einstweiligen Zustandes. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit liegt vor. Es ist nicht abzusehen, dass ein entsprechend der Schiedsabrede der Parteien konstituiertes Schiedsgericht das zwischen ihnen streitige Rechtsverhältnis alsbald einer endgültigen und abschließenden verbindlichen Regelung zuführen wird. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Antragsteller bereits seit 30.9.1972 die Lizenz entzogen und eine zweijährige Spielsperre angeordnet worden ist, erfordern seine Belange geradezu die einstweilige Regelung des zwischen den Parteien umstrittenen Rechtsverhältnisses, wenn man auch die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit einer ihm günstigen Entscheidung durch das Schiedsgericht nur in Betracht zu ziehen hat. Nur hierdurch können erhebliche Nachteile abgewendet werden, die dem Antragsteller bei Fortdauer eines unberechtigten Lizenzentzuges unwiderruflich entstehen würden. Es ist unverkennbar, dass der Antragsteller als Berufsfußballspieler durch die Entscheidung der Vereinsorgane des Antragsgegners in lebenswichtigen Interessen berührt wird. Er erleidet bereits jetzt absehbar erhebliche finanzielle Einbußen, deren Ausgleich im Wege des Schadensersatzes aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung in § 2 des Lizenzvertrages zumindest zweifelhaft erscheint. Schwerwiegender aber ist, dass ein Lizenzfußballspieler, der seinen Beruf nur während eines relativ eng begrenzten Zeitraumes ausüben kann, bei längerer erzwungener Spielpause seine Leistungsfähigkeit und Popularität in einem Umfange verlieren kann, dass fortan die Ausübung seines Berufs überhaupt in Frage gestellt ist. Randnummer 44 In Anbetracht dieser Umstände kann dem Antragsteller ein Bedürfnis für die von ihm begehrte Eilmaßnahme nicht abgesprochen werden. Er hat auch keinesfalls gezögert, eine einstweilige Regelung durch Anrufung der staatlichen Gerichte herbeizuführen. Sein Antrag ist alsbald nach der Entscheidung des Bundesgerichts des Antragsgegners beim Landgericht Frankfurt (Main) eingegangen. Zwar ist seitdem ein nicht unerheblicher Zeitraum vergangen. Dadurch ist das Bedürfnis für eine Anordnung im Wege der einstweiligen Verfügung aber nicht etwa geringer geworden, sondern im Gegenteil noch erheblich gestiegen. Randnummer 45 Allerdings glaubt der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller seit dem
- Januar 1973 das Schiedsverfahren nicht ernsthaft weiter betrieben habe, dessen fehlendes Bedürfnis an der eiligen Erwirkung einer einstweiligen Verfügung herleiten zu können. Diese Frage steht indes mit der Eilbedürftigkeit des summarischen Verfahrens nur insoweit in Zusammenhang, als eine gewollte Verzögerung der Entscheidung zur Hauptsache ebenso wie die längere Duldung eines beeinträchtigenden Zustandes dem Gläubiger gegebenenfalls die Berechtigung auf Erwirkung einer einstweiligen Regelung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder des arglistigen Verhaltens entzieht (vgl. Baumbach-Lauterbach ZPO § 940 Anm. 2 B). Gegen eine Verwirkung des Anspruchs auf Erlass einer Eilmaßnahme sprechen nicht nur der ungenügende Zeitablauf, sondern auch das Fehlen dem Antragsgegner erkennbarer Umstände, der Antragsteller wolle sich mit dem gegebenen Zustand abfinden. Arglistiges Verhalten hingegen könnte dem Antragsteller nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn er die Entscheidung des Verfügungsverfahrens dazu benutzen wollte, unter Hintergehung der Entscheidung des Schiedsgerichtes hierdurch einen Dauerzustand ohne abschließende Regelung zu erreichen. Dem kann aber nicht nur der Antragsgegner selbst entgegen wirken, indem er seinerseits für eine alsbaldige Konstituierung des Schiedsgerichts sorgt, sondern es ist auch Sache des Verfügungsgerichtes, unter Beachtung der Erforderlichkeit der Eilmaßnahme deren missbräuchlichen Ausnutzung dadurch vorzubeugen, dass sie zeitlich begrenzt wird. Unberücksichtigt des gestellten Antrages und ohne dass dieser hierdurch in seiner beabsichtigten Wirkung beschränkt würde, bestimmt das Verfügungsgericht ohnehin nach freiem Ermessen welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (§ 938 ZPO). Von dieser Möglichkeit hat der Senat Gebrauch gemacht, indem die Wirksamkeit der getroffenen Anordnung bis zum
- Juni 1973 beschränkt worden ist. Hierdurch wird der Antragssteller angehalten, eine endgültige Entscheidung des Schiedsgerichtes bis zu diesem Zeitpunkt herbeizuführen. Randnummer 46 Der somit zulässige Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch sachlich begründet, weil bisher eine abschließende – schieds - gerichtliche Klärung des zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses nicht vorgenommen worden ist und auch noch nicht abgesehen werden kann, ob die von dem Antragsgegner angeordneten Maßnahmen des Lizenzentzuges und langfristiger Sperre überhaupt oder in dem ausgesprochenen Umfange Bestand haben werden. Randnummer 47 Bei Prüfung dieser Frage wird man nicht außer Acht lassen dürfen, ob und in welchem Umfange eine schiedsgerichtliche Kompetenz zur Überprüfung des Urteils des Bundesgerichts des Antragsgegners besteht. Im Grunde führt dies auf den zwischen den Parteien bestehenden Streit zurück, ob und inwieweit der Antragsteller der Vereinsgewalt des Antragsgegners unterworfen ist. Randnummer 48 Nach einer bisher weit verbreiteten Auffassung unterwirft sich jeder Lizenzspieler in § 2 des zwischen dem … und dem Lizenzspieler abgeschlossenen Lizenzvertrages uneingeschränkt der Vereinsstrafgewalt des .. Vor allem der Antragsgegner und seine Organe, voran die satzungsgemäß bestellten Vereinsgerichte sind der Ansicht, dass sich der Lizenzspieler durch die Verpflichtung, sich gemäß den Statuten und Ordnungen des … zu verhalten und die Benutzungsvorschriften einzuhalten, allen hierfür maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere der Rechts- und Verfahrensordnung, der … Satzung mit ihrer in § 43 enthaltenen Strafartenbestimmung und den maßgeblichen Vorschriften des Bundesligastatutes unterworfen habe. Diese Ansicht wird auch allgemein im Schrifttum, vertreten (vgl. Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, 1972, Seite 77 - 80; Baumann, Die Vereinsstrafgewalt des… über die Bundes- ligavereine, Lizenzspieler und Fußballehrer, 1972, Seite 42). Die Rechtsprechung der bisher mit dem Bundesligaskandal befassten Schieds- und ordentlichen Gerichte ist dem bisher nahezu ausnahmslos gefolgt. Randnummer 49 Die hieraus nach allgemeiner Rechtsmeinung aus Gründen autonomer Vereinsgewalt herzuleitende Konsequenz wäre in der Tat, dass Maßnahmen im Rahmen satzungsgemäßer Vereinsstrafgewalt nur auf schwere Formfehler, Gesetz- oder Sittenwidrigkeit oder grobe Unbilligkeit überprüft werden dürfen (vgl. RGZ 125, 338; BGHZ 13, 5; 27, 297; Palandt BGB § 25 Anm. 3). Vor allem aus seiner Vereinsautonomie leitet der Antragsgegner die Berechtigung her, ohne im einzelnen gerichtlicher Nachprüfung unterzogen zu werden die satzungsgemäßen Strafmaßnahmen bis zum Lizenzentzug und der Sperre auf Dauer auch gegen Lizenzspieler zu verhängen. Der Senat vermag dem bereits im Ausgangspunkt nicht uneingeschränkt zu folgen. Randnummer 50 Da der Antragsteller weder Mitglied des … noch einer seiner Mitgliederorganisationen ist, konnte eine Unterwerfung unter die Satzung und die Rechts- und Verfahrensordnung des Antragsgegners nur durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgen. So sind tatsächlich auch die Rechtsbeziehungen zwischen .. Verein und Lizenzspieler ausschließlich durch privatrechtliche Verträge begründet und geregelt. Auch die Parteien stehen sich insofern als gleichberechtigte Privatrechtsträger gegenüber. Von der Rechtspraxis wird eine derartige vertragliche Regelung, wie auch die Unterwerfung eines Nichtmitgliedes unter Satzungen und sonstige autonome Ordnungen eines Vereins anerkannt. Dies soll auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden. Es wäre jedoch fehlsam, hieraus zu folgern die Rechtsbeziehungen der Parteien würden sich kraft dieser vertraglichen Unterwerfung der autonomen Rechtssetzung des Antragsgegners bedingungslos unterzuordnen haben, jedenfalls soweit die Grundlagen des Vertrages, dessen Inhalt und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten berührt werden. Randnummer 51 In diesem Zusammenhang soll doch folgendes nicht verkannt werden: Trotz des sportlichen Rahmens, dessen Bedeutung keinesfalls gemindert werden soll, verfolgen alle am Berufsfußball Beteiligte handfeste wirtschaftliche Interessen. Einerseits nutzen die Vereine die sportliche Befähigung der Spieler, die für sie eine Art „Kapitalanlage" sind, zur Erzielung von Gewinn, andererseits sind die Lizenzspieler erstrebt, für die kurze Zeit ihrer sportlichen Betätigung ein nicht unbeträchtliches Einkommen zu erzielen. Auch der Antragsgegner leitet in nicht unerheblichem Umfange seine wirtschaftliche Existenz davon ab. Der Berufsfußball ist immer mehr zu einem wirtschaftlich organisierten Unternehmen der Freizeitgestaltung einer breiten Masse des Publikums geworden das die berufliche Existenz einer Vielzahl von hieran beteiligter Personen, insbesondere aber doch der Spieler bietet. Derartige nahezu ausnahmslos durch privatrechtliche Verträge zu verfolgende wirtschaftliche Interessen haben jedoch ihre Grundlagen in der Privatautonomie, nicht hingegen in einer Vereins- oder Verbandsautonomie. Deshalb haben hierfür auch die Regeln der privaten Rechtsordnung und nicht diejenigen der durch die Statuten gegebenen autonomen Rechtssetzung der Vereine zu gelten. Der Lizenzspieler ist eben nicht Mitglied des … sondern dessen Angestellter, also Arbeitnehmer. Er kann es aber nur werden, wenn ihm vertraglich die Lizenz zur Teilnahme an der … erteilt wird. Hiervon hängt also seine vom Gewinnstreben geleitete berufliche Betätigung als Fußballspieler ab. Auch der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag muss also im Zusammenhang mit der Verfolgung derartiger wirtschaftlicher Interessen gesehen werden. In dieser Beziehung kann den Statuten des Antragsgegners keine andere Wirkung beigemessen werden als auch anderen privaten Rechtsordnungen, die Grundlage vertraglicher Unterwerfung sein können. Nur wird insoweit, wie allgemein bei Inanspruchnahme der Einschränkung der Vertragsfreiheit seines Vertragspartners, der Inhalt derartiger zum Vertragsbestandteil gewordener allgemeinen Bestimmungen an der Rechtsordnung und den hieraus abzuleitenden grundlegenden Anforderungen von Gerechtigkeit und Billigkeit zu messen sein. Dies gilt vermehrt bei einem deutlichen wirtschaftlichen Übergewicht eines Vertragspartners oder wenn er sogar - wie der Antragsgegner im Bereich des bezahlten Fußballsportes - eine Monopolstellung einnimmt und hierdurch die Möglichkeit erhält, die Bedingungen und Voraussetzungen vertraglicher Betätigung weitgehend einseitig zu bestimmen. Dementsprechend sind auch die Statuten des Antragstellers in Bezug auf die Grenzen der Vertragsfreiheit einer allgemeinen Inhaltskontrolle zu unterziehen, sofern sie unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung vertraglicher Rechte und Pflichten zwischen den Parteien nehmen. Gerade das ist jedoch bei den von dem Bundesgericht des Antragsgegners getroffenen Maßnahmen der Fall. Langfristige Sperren, noch mehr aber Lizenzentzug, beseitigen das durch den Lizenzvertrag begründete Recht zur Teilnahme an der … und die damit mögliche berufliche Betätigung des Antragstellers in vollem Umfange. Diese den Vertragsgegenstand unmittelbar berührenden Anordnungen stehen mithin in ihrer Wirkung einer Vertragsbeendigung völlig gleich. Das ist zwar an sich nicht außergewöhnlich, weil jeder Vertragspartner bei gesetzlicher oder vertraglicher Befugnis und bei Vorliegen entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen rechtsgestaltend - etwa durch Kündigung, Rücktritt und dergleichen - auf den Vertrag einwirken kann. Hingegen nimmt der Antragsgegner gemäß der Satzung und der hierzu erlassenen Rechts- und Verfahrensordnung auch für sich in Anspruch, in einem vereinsgerichtlichen und prozessual ausgestalteten Verfahren nicht nur die Grundlagen derartiger Gestaltungsrechte, sondern auch deren rechtswirksame Ausübung verbindlich unter weitgehendem Ausschluss gerichtlicher Nachprüfung festzustellen. Das allerdings ist mit der die vertraglichen Beziehungen regelnden privaten Rechtsordnung unvereinbar. Sollten die Satzungsbestimmungen tatsächlich in diesem Sinne verstanden werden, würden sie mit den Grundsätzen der Billigkeit und Vertragsgerechtigkeit nicht mehr in Einklang zu bringen sein. Sie würden letztlich zu einer völligen Entrechtung des Antragstellers führen, der zur Ausübung seines Berufs als Fußballspieler nach dem derzeitigen Rechtszustand der Erlaubnis des Antragsgegners zur Teilnahme an Spielveranstaltungen der … bedarf, die ihm nur vertraglich gewährt werden kann. Andererseits würde die eben gerade vertraglich eingeräumte Berechtigung unter gleichzeitig vereinbarter Unterwerfung unter die Vereinsstatuten durch autonome Rechtsgestaltung wieder beseitigt werden können. Insofern wird der in § 43 der Satzung enthaltene Strafartenkatalog mit dem damit verbundenen Vereinsstrafverfahren, abgesehen von noch zu erwähnenden Ausnahmen, dem Berufsfußballspieler, auf den die Ausgestaltung der Statuten offenbar von Anfang an nicht zugeschnitten war, nicht gerecht. Randnummer 52 Die bisherige Tätigkeit der Sportgerichte des Antragsgegners stellt somit nach Ansicht des Senats nicht mehr als die Wahrnehmung vertraglicher Gestaltungsrechte, einbezogen der in § 4 des Lizenzvertrages vorgesehenen Vertragsstrafen dar. Das angerufene Schiedsgericht wird dementsprechend berechtigt und verpflichtet sein, sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Voraussetzungen der angeordneten Maßnahmen in vollem Umfange zu überprüfen. Randnummer 53 Es soll nicht verkannt werden, dass der Antragsgegner aus Sorge um die Reinheit und Ehrlichkeit des Sports mit seinen Anordnungen die Wiederherstellung eines zweifelhaft gewordenen Rufes des deutschen Fußballs erstrebte. Nur ist nicht zu erkennen, dass hierzu allein das von ihm eingeschlagene Verfahren geeignet sein sollte. Gerade hierfür und insbesondere zur Austragung vertraglicher Streitigkeiten - so auch den „Entzug der Berechtigung zur Betätigung in der … (also den Lizenzentzug)“ - ist in § 1 des zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsgerichtsvertrages die Zuständigkeit eines unabhängigen Schiedsgerichtes vereinbart worden. Bei richtiger Handhabung hätte hier ebenso schnell, zumindest aber objektiver eine dem Verhalten der Lizenzspieler angemessene Regelung erreicht werden können. Randnummer 54 Im übrigen bleibt nach Ansicht des Senats dem Antragsgegner noch genügend selbständiger Raum zur Wahrung "der Regeln der Anständigkeit und der Sportlichkeit im Fußballsport". Die mehrfach auch öffentlich geäußerten Bedenken, die Zulassung gerichtlicher Überprüfung der Vereinsgerichtsbarkeit führe schließlich dazu, dass über jede sportliche Unregelmäßigkeit von ordentlichen- oder Schiedsgerichten zu entscheiden sei, treffen tatsächlich nicht zu. Randnummer 55 Der zwischen … und Spieler zu vereinbarende Lizenzvertrag gibt dem Spieler die Erlaubnis, an einer Vereinseinrichtung, der … teilzunehmen. Zwar unterliegt die Erlaubniserteilung selbst den bereits näher bezeichneten rechtlichen Beschränkungen, nicht aber auch die Art und Weise der Benutzung der Vereinseinrichtung. Der Erlass von Benutzungsvorschriften obliegt dem … als Inhaber der Vereinseinrichtung. Der … hat sich in § 1 des Lizenzvertrages ausdrücklich in der Ausgestaltung der Benutzungsvorschriften jede Beschränkung ferngehalten. Dagegen hat sich der Spieler in § 2 des Lizenzvertrages zu verpflichten, "die Benutzungsvorschriften, wie sie insbesondere im Bundesliga-Statut, der Spielordnung und den sonstigen Ordnungen des … in der jeweiligen Fassung festgelegt sind, einzuhalten". Diese Unterwerfung unter bestimmte, die Benutzung einer Vereinseinrichtung betreffende Ordnungen des Vereins stellt den Spieler tatsächlich auf die Ebene eines in gleicher Weise eine Vereinseinrichtung benutzenden Vereinsmitglieds. Die Grundlage der Unterwerfung - obwohl im Lizenzvertrag geregelt - hat weniger ihre Wurzel im Vertrag selbst als in der tatsächlichen auf dem Vertrag beruhenden Benutzungsmöglichkeit. Insofern bestehen auch keine Bedenken, die Verletzung von Benutzungsvorschriften durch Lizenzspieler den gleichen auf der Vereinsautonomie beruhenden statutengemäßen Vereinsstrafen zu unterwerfen, wie bei jedem Vereinsmitglied auch. Der beispielsweise in § 5 der Rechts- und Verfahrensordnung aufgeführte Strafkatalog, der seine rechtliche Grundlage allerdings wieder in § 43 der Satzung hat, wäre deshalb nicht zu beanstanden, vor allem auch darum nicht, weil er die vertragliche Erlaubnis selbst, mithin die Berufsausübung eines Lizenzspielers überhaupt nicht in Frage stellt. Abgesehen von der mangelnden Praktikabilität wird es mithin in solchen Fällen bei der nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Vereinsgerichtsbarkeit sein Bewenden haben. Randnummer 56 Es bleibt zu erwägen, ob das von dem Antragsteller angerufene Schiedsgericht die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des ausgesprochenen Lizenzentzuges als vorliegend erachtet und diese Maßnahme sowie eine zweijährige Sperre als notwendige Folge eines etwa festzustellenden vertraglichen oder sportlichen Unrechts des Antragstellers für erforderlich hält. Randnummer 57 Da zumindest die letzte Frage, wie sich aus § 1 Abs. 2 des Schiedsgerichtsvertrages und des darin in Bezug genommenen § 315 BGB ergibt, eine solche des Ermessens ist, hat der Senat keine Möglichkeit abschließender Beurteilung. Aber auch soweit die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der angeordneten Maßnahmen in Frage gestellt werden, ist der Senat im Rahmen des Eilverfahrens nicht gehalten, hierzu abschließend Stellung zu nehmen. Hierbei braucht nicht eindeutig entschieden zu werden, ob ein Verfahren auf Erlass einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO eine volle materiell-rechtliche Prüfung des Streitstoffes voraussetzt oder ob generell hierauf verzichtet und die Voraussetzungen einer Eilentscheidung lediglich aufgrund einer Interessenabwägung festgestellt werden können. Die besonderen Umstände ergeben nach Ansicht des Senats die Notwendigkeit, sich einer abschließenden materiell-rechtlichen Entscheidung zu versagen, um hierdurch den erstrebten Rechtsschutz nicht schon im Eilverfahren in Frage zu stellen. Randnummer 58 Hierzu haben im Wesentlichen folgende Erwägungen geführt: Kraft Parteiabrede entscheidet in der Hauptsache ein von den Parteien zu berufendes Schiedsgericht. Dieses unabhängige und in der Bildung seiner Rechtsmeinung freie Gericht kann naturgemäß durch das Verfügungsgericht nicht präjudiziert werden. Andererseits hat aber auch der Senat keinerlei Möglichkeit, etwa im Instanzenzug seiner Rechtsmeinung doch endgültig Geltung zu verschaffen. Abgesehen davon, dass der Senat mit der Hauptsache instanzenmäßig nicht befasst werden wird, wäre eine Entscheidung des Schiedsgerichtes hinsichtlich der Feststellung ihrer tatsächlichen Grundlagen und deren rechtlichen Subsumtion so gut wie nicht nachprüfbar. Im Übrigen erhebt der Senat auch keinen Anspruch darauf, dass seine Rechtsmeinung als absolut richtig anerkannt werden müsste. Eine eindeutige rechtliche Festlegung, die im Ergebnis von dem Schiedsgericht letztlich doch nicht geteilt würde, könnte aber gerade infolge der möglichen Diskrepanz der Entscheidungen zu einer Versagung oder Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes führen, was sich nachträglich als verfehlt herausstellen müsste. Aus diesem Grunde wurde die Nachprüfung der bekannten Streitpunkte auf die Erwägung der Möglichkeiten beschränkt, die eine Entscheidung in der Hauptsache vertretbar erscheinen lassen. Letztlich läuft dies auf eine auch den Parteien zumutbare Interessenabwägung hinaus, die ihre Grenze dort findet, wo der von dem Schiedsgericht begehrte Rechtsschutz sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweist. Randnummer 59 Die insofern bestehenden Zweifelsfragen sind mannigfacher Art: Randnummer 60 Es steht bisher nicht einmal fest, welche tatsächlichen Umstände dem Schiedsgericht zur rechtlichen Überprüfung unterbreitet werden. Bisher haben sich allerdings - soweit ersichtlich - tätig gewordene Schiedsgerichte auf eine rechtliche Nachprüfung der „Entscheidungen" der Sportgerichte beschränkt. Wie bereits ausgeführt, wird aber der Ausgangspunkt hierzu, die Respektierung der vereinsautonomen Strafgewalt, einer kritischen Überprüfung zu unterziehen sein. Dass sich ein Schiedsgericht der vom Senat geäußerten Auffassung anschließen könnte, muss zumindest in den Bereich der Erwägungen mit einbezogen werden. Randnummer 61 Aber auch die verschiedensten Rechtsfragen werden einer nochmaligen gründlichen Erörterung und Überprüfung zuzuführen sein. Randnummer 62 Dass beispielsweise die vertragliche Unterwerfung des Antragstellers unter die Vereinsgerichtsbarkeit des Antragsgegners in Zweifel gezogen werden kann, ist bereits grundlegend erörtert worden. Der Senat hält die Erörterung der bisher in diesem Umfang und in den Voraussetzungen offenbar noch nicht ausdiskutierten Rechtsfragen nicht für derartig unbedeutend, dass sich ein Schiedsgericht überhaupt nicht damit zu befassen hätte. Randnummer 63 In diesem Zusammenhang rückt die ferner zwischen den Parteien umstrittene Rechtsfrage in den Bereich erneuter Untersuchung, ob und inwieweit der in § 43 der Satzung des Antragsgegners enthaltene Strafartenkatalog gegenüber dem Antragsteller Geltung beanspruchen kann. Geht man nämlich entsprechend der vom Senat vertretenen Ansicht von einer grundlegenden vertraglichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Parteien aus, so könnte möglicherweise die individualvertragliche Vereinbarung in § 4 des Lizenzvertrages Vorrang vor der kollektiven Satzungsbestimmung beanspruchen. Es wäre immerhin vertretbar, die Regelung in § 4 des Lizenzvertrages als spezielle und individuelle Vereinbarung anzusehen, die weitergehende Rechte aus Satzung und den Ordnungen des Antragsgegners einschränkt. Daran ist umsomehr zu denken, als die in § 4 des gegenüber der Satzung erheblich jüngeren Lizenzvertrages enthaltene Regelung den Rechtsbeziehungen der Parteien eher entspricht, als die immerhin Bedenken unterliegende Bestimmung in § 43 der Satzung. Vielleicht lässt sich hieraus sogar der Schluss ziehen, dass gerade wegen der Zweifelsfragen zu § 43 der Satzung eine individualrechtliche Regelung für erforderlich gehalten wurde. Es ließe sich hierzu auch anführen, dass die Sanktionsmöglichkeiten in § 4 des Lizenzvertrages deshalb beschränkt werden sollten, um allzu folgenschwere Eingriffe in die wirtschaftliche Existenz der Lizenzspieler durch Begrenzung von Sperre und Geldstrafe auszuschließen. Denn dass ein Berufsfußballspieler durch eine Sperre im Gegensatz zum Amateur oder Vertragsspieler nicht nur an der sportlichen Betätigung gehindert, sondern darüber hinaus auch in seiner beruflich-wirtschaftlichen Sphäre getroffen wird, die je nach der Dauer der Sperre seine gesamte berufliche Existenz als Lizenzspieler betreffen kann, kann nicht in Frage gestellt werden. Es entspricht daher dem Interesse des Lizenzspielers, dessen Wahrung sicher auch Anliegen des … ist, dieses Risiko in erträglichen Grenzen zu halten. Dem würde jedoch eine kumulative Anwendung des Strafenkatalogs in § 43 der …-Satzung widersprechen. Randnummer 64 Hält man dagegen § 4 des Lizenzvertrages für ausschließlich anwendbar, so wäre jedenfalls ein in Betracht kommende Sperre des Antragstellers auf sechs Monate zu begrenzen, eine Zeit, die bereits erheblich Überschritten ist. Randnummer 65 Was den in § 4 des Lizenzvertrages ebenfalls als Vertragsstrafe vorgesehenen Lizenzentzug betrifft, so scheint immerhin die Frage einer Überprüfung wert, ob diese zu einer faktischen Vertragsbeendigung führende Maßnahme überhaupt als Vertragsstrafe angeordnet werden kann, ob mithin mittels einer Vertragsstrafe das den Gegenstand des Vertrages ausmachende Recht beseitigt werden kann. Randnummer 66 Selbst die zur Diskussion gestellte Frage der Verjährung in Betracht kommender Vertragsstrafen, auf die § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung ebenfalls anzuwenden sein wird, lässt sich nicht jeden Zweifel ausschließend beantworten. Nach § 6 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung in der Fassung von 1971 verjähren Verstöße im Zusammenhang mit Spielen in vier Monaten, Verstöße anderer Art dagegen in zwei Jahren. Wertet man den dem Antragssteller zur Last gelegten Verstoß als einen solchen im Zusammenhang mit einem Spiel im Sinne des § 6 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung, wäre dieser Verstoß im Zeitpunkt der Anklageerhebung bereits verjährt gewesen. Wenn auch nicht unbedenklich, so lassen sich für eine derartige Auffassung bei entsprechender Auslegung des § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung Gesichtspunkte gewinnen. Immerhin wird dem Antragsteller vorgeworfen, er habe Bestechungsgeld angenommen, um den Ausgang eines Spieles zu Lasten seiner eigenen und zu Gunsten der gegnerischen Mannschaft zu manipulieren. Die durch Bestechungsgeld erstrebte Manipulation hätte zwangsläufig ein unsportliches Spielverhalten des Antragstellers vorausgesetzt, so dass der Verstoß auch im Zusammenhang mit dem so manipulierten Spiel steht. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung entsprechend kann also auch der dem Antragsteller vorgeworfene Verstoß durchaus der kurzen Verjährungsfrist unterworfen sein, erst recht wenn man davon auszugehen hat, dass sich gegebenenfalls Zweifel in der Auslegung der erwähnten Vorschrift zu Gunsten des Antragstellers auswirken müssten. Dass im Übrigen der Antragsgegner offenbar selbst derartig Zweifel hatte, könnte daraus gefolgert werden, dass inzwischen in der neuen Ausgabe der Rechts- und Verfahrensordnung von 1972 die Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 1 abgeändert wurde. Anstelle: Verstöße „im Zusammenhang mit Spielen", heißt es nunmehr hierin: Verstöße „nach §§ 4 und 5 dieser Ordnung“ verjähren in vier Monaten. Auch hier liegt also eine Entscheidung des Schiedsgerichtes zu Gunsten des Antragstellers im Bereich des Möglichen. Randnummer 67 Wenn schließlich alle bisher erwähnten Fragen zum Nachteil des Antragstellers zu entscheiden wären, würden immer noch aus Artikel 12 GG Zweifel wegen einer möglichen Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit offenbleiben. Die in dieser Hinsicht sehr komplexe Problematik wird in dem von dem Antragsteller vorgelegten Gutachten von … vom Dezember 1972 ausführlich behandelt. Der Senat begnügt sich damit hierauf hinzuweisen, ohne selbst hierzu Stellung zu nehmen. Die bereits angezeigten Zweifelsfragen an den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Maßnahmen des Antragsgegners lassen dies entbehrlich erscheinen. Denn sie machen ausreichend deutlich, dass dem von dem Antragsteller durch das angerufene Schiedsgericht erstrebten Rechtsschutz keinesfalls eine gewisse Aussicht auf Erfolg ermangelt. Randnummer 68 Muss insoweit das Ergebnis des Schiedsgerichtsverfahrens nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand noch als völlig offen betrachtet werden, kann dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz gegen eine längere Sperre dann nicht versagt werden, wenn sein Interesse an der Sicherung seiner beruflichen Existenz schutzwürdiger ist, als das Interesse des … an der sofortigen Vollziehbarkeit von Lizenzentzug und Sperre. Auf die unwiderruflichen Nachteile des Antragstellers bei unrechtmäßiger Spielverweigerung wurde bereits hingewiesen. Dem stehen ähnlich schwerwiegende Nachteile des Antragsgegners nicht gegenüber, wenn bis zur endgültigen Entscheidung der Hauptsache auf einen sofortigen Vollzug der Sperre verzichtet wird. Die Sorge des .. um die Reinerhaltungen des Sports ist ernst zu nehmen und uneingeschränkt zu teilen. Sie ist jedoch einem möglicherweise gegenüber dem Antragsteller nicht wieder gut zu machenden Unrecht unterzuordnen. Randnummer 69 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konnte demnach der Erfolg nicht versagt werden. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Hierbei war die im Tenor zum Ausdruck kommende zeitliche Beschränkung des Antrages, die diesen in Ausübung freien Ermessens (§ 938 ZPO) quantitativ nicht gemindert hat, außer Betracht zu lassen. Wenn überhaupt hätte in diesem Falle § 92 Abs. 2 ZPO zur Anwendung zu kommen (vgl. hierzu: Baumbach ZPO § 92 Anm. 1 B am Ende). Das gilt auch für den in erster Instanz zurückgenommenen ursprünglichen Antrag zu 1), der im Verhältnis zu dem weitergehenden Antrag zu 2) keine selbständige Bedeutung hatte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010197