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OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen 3 UF 49/78 Beschluss § 705 ZPO, Art 12 Nr 3 Abs 3 1. Eherechtsgesetz, Art 12 Nr 7d 1. Eherechtsgesetz, § 547

Verfahrensgang vorgehend AG Bad Schwalbach,

  1. Dezember 1977, 7 F 283/77 VA, Beschluss nachgehend BGH,
  2. Juni 1979, IV ZB 116/78, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000,-- DM. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 Das Landgericht Wiesbaden hat die Ehe der Parteien am
  3. September 1976 (Aktenzeichen: 6 R 44/76) auf Klage und Widerklage geschieden und ein überwiegendes Verschulden des Mannes festgestellt. Seine Berufung ist mit am
  4. Juni 1977 verkündetem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 7 U 207/76) zurückgewiesen worden. Die Revision hat der Senat dabei nicht zugelassen. Dieses Urteil ist der Antragstellerin nicht vor dem
  5. Juli 1977 zugestellt worden. Randnummer 2 Am
  6. Juli 1977 hat die Antragstellerin bei dem Familiengericht in Bad Schwalbach die Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Ehezeit der am … 1954 geschlossenen Ehe der Parteien beantragt. Das Amtsgericht Bad Schwalbach hat mit am
  7. Dezember 1977 verkündetem Urteil den Antrag auf Versorgungsausgleich abgewiesen, weil die Ehe der Parteien nach dem vor dem
  8. Juli 1977 geltenden Recht rechtskräftig geschieden worden sei, ein Versorgungsausgleich danach nicht vorgenommen werden könne. Auf die Entscheidung wird im Übrigen wegen ihres weiteren Inhalts Bezug genommen (Bl. 71 - 74 d. A.). Randnummer 3 Gegen die am
  9. Januar 1978 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am
  10. Februar 1978 „Berufung" eingelegt, die sie am
  11. März 1978 als Beschwerde klargestellt und begründet hat. Randnummer 4 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Scheidungssache noch nach dem
  12. Juli 1977 bei dem Oberlandesgericht anhängig gewesen sei, weil das Scheidungsurteil nicht mit der Verkündung, sondern erst nach Ablauf der Revisionsfrist rechtskräftig geworden sei. Damit aber sei der Versorgungsausgleich für die 21 Jahre Ehezeit vorzunehmen. Randnummer 5 Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bad Schwalbach zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückzuverweisen hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Versorgungsausgleich vorzunehmen. Randnummer 6 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 7 Der Antragsgegner verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zum Versorgungsausgleich erteilte Auskunft der A vom
  13. November 1977 (Bl. 59 - 61 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 8 Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß §§ 621 e Abs. 1, 516, 519 ZPO zulässig, weil die angefochtene Entscheidung nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ergangen ist. Randnummer 9 Insbesondere ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die ursprünglich falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nichts. Randnummer 10 In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Der Senat tritt der vordringenden Meinung bei, dass Urteile der Oberlandesgerichte in Ehesachen, in denen die Revision nicht zugelassen ist, mit der Verkündung rechtskräftig werden, sofern es sich nicht um ein Urteil handeln sollte, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Randnummer 11 Zwar war es vor der Änderung des § 547 ZPO durch das Gesetz vom
  14. Juli 1975 (BGBl. I Seite 1863) durchaus herrschende Meinung, dass Urteile der Oberlandesgerichte in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn die Revision nicht zugelassen ist, auch dann erst rechtskräftig werden, wenn entweder das Revisionsgericht eine eingelegte Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat oder wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass Revision eingelegt wurde (vgl. BGHZ 4, 294 f.). Die Gesetzesänderung hat der Lehre auch weitgehend noch keinen Anlass gegeben, von dieser Ansicht abzuweichen (vgl. Stein - Jonas - Münzberg, ZPO,
  15. Aufl., § 705 Anm. II 1; Rosenberg - Schwab, ZPO,
  16. Aufl., § 136 I 1 und § 151 II 1 a, b; Wieczorek, ZPO, 1977, § 705 Anm. B III b 2; Thomas - Putzo, ZPO, 1977,
  17. Aufl., § 705 Anm. 3 a; ferner Münzberg, NJW 1977 Seite 2058 ff.). Randnummer 12 Diese Auffassung vermag der Senat aber für die Zeit nach der Gesetzesänderung nicht zu teilen. Randnummer 13 Urteile werden nur dann nicht rechtskräftig, wenn gegen sie ein Rechtsmittel statthaft ist (§ 705 ZPO). Nur nach § 547 Abs. 2 ZPO a. F., die durch das Gesetz vom
  18. Juli 1975 abgeändert worden ist, bestand die Rechtslage, dass gegen Scheidungsurteile der Oberlandesgerichte Revision mit der Begründung eingelegt werden konnte, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit der Berufung bejaht. Nachdem aber auf Grund von § 547 ZPO n. F. die Revision nicht mehr stattfindet, „insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt“, sondern nur noch, „soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat", ist eine Revision gegen Scheidungsurteile, abgesehen von den Fällen ausdrücklicher Zulassung, nur noch bei entsprechender Fassung der Entscheidung zulässig (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1977, 715; OLG Hamm FamRZ 78, 124; OLG Karlsruhe DJ 1976, 362 und FamRZ 78, 124; OLG Saarbrücken NJW 76, 1325; Baumbach - Hartmann, ZPO,
  19. Aufl., § 705 Anm. 1 Cbcc; Schneider DRiZ 1977, 114; anderer Ansicht OLG Celle NJW 1977, 204 ). Randnummer 14 Danach ist der angefochtenen Entscheidung darin zu folgen, dass ein Versorgungsausgleich weder nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 noch nach Art. 12 Nr. 7 d der Übergangs- und Schlussbestimmungen des
  20. Eherechtsgesetzes in Betracht kommt. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da der Rechtsstreit als Folgesache im Quasiverbund (Art. 12 Nr. 7 d
  21. EheRG) geführt ist. Randnummer 16 Da die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage nach wie vor umstritten ist, grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat in Abweichung von BGHZ 4, 294 entschieden hat, ist die weitere Beschwerde zugelassen worden (§§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010203

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