Zur Zuweisung der Ehewohnung außerhalb eines Hauptverfahrens Verfahrensgang vorgehend AG Groß-Gerau,
- Mai 1978, 7 F 110/78, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 150,-- DM. Gründe Randnummer 1 Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht der Antragstellerin das Armenrecht für einen Antrag auf Gestattung des Getrenntlebens versagt, da sie hierauf mangels an die Trennung geknüpfter Rechtsfolgen keinen Anspruch habe. Randnummer 2 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und angegeben, dass sowohl der Antrag auf Gestattung des Getrenntlebens als auch ein ebenfalls mit der Beschwerde geltend gemachter Antrag, ihr die eheliche Wohnung allein zuzuweisen und dem Antragsgegner die Räumung aufzugeben, im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt werden sollten. Randnummer 3 Die nach § 127 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hatte sachlich keinen Erfolg. Denn das Familiengericht hat der Antragstellerin das Armenrecht im Ergebnis zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussicht versagt. Randnummer 4 Zwar trifft es nicht zu, dass mit dem Inkrafttreten des
- Eherechtsgesetzes das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Gestaltung des Getrenntlebens entfallen ist. Denn eine Trennung ist grundsätzlich Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe und kann gegen den Willen des von ihr betroffenen anderen Ehepartners nicht ohne gerichtliche Hilfe durchgeführt werden, falls der die Trennung begehrende Ehepartner in der ehelichen Wohnung verbleibt. Jedoch kann das Gericht die Trennung nicht im Wege einer isolierten einstweiligen Anordnung herbeiführen, wie sie die Antragstellerin erstrebt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen und nur dann zulässig, wenn ein Verfahren zur Hauptsache anhängig ist (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 78, 358 und 523 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein derartiges Hauptverfahren kann entweder als Ehescheidungsverfahren oder als Klage auf Feststellung des Rechts zum Getrenntleben (vgl. dazu Rolland, 1.EheRG § 1353 BGB Anm. 55; Palandt/Dieterichsen, BGB,
- Aufl., Anm. 3 zu § 1353 BGB) anhängig gemacht werden. Der von dem
- Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in (FamRZ 1978, 191 f. = NJW 1978, 545) vertretenen Auffassung, dass die Regelung der Verhältnisse an der Ehewohnung auch außerhalb eines Scheidungsverfahrens (und offenbar auch außerhalb einer Trennungsklage) in entsprechender Anwendung von § 1361 a Abs. 3 und 4 BGB, 18 a Hausratsverordnung zulässig sein soll, folgt der Senat insoweit allerdings nicht. Er hält an der bisher vertretenen Meinung fest, dass § 18 a der Hausratsverordnung auf die Zuteilung der Ehewohnung nicht anwendbar ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 896 ebenso OLG Oldenburg, FamRZ 78, 47). § 18 a Hausratsverordnung erklärt deren Vorschriften nur bei getrennt lebenden Ehegatten und nur auf die Verteilung des Hausrats gem. § 1361 a BGB für entsprechend anwendbar. Für eine ausdehnende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift besteht auch kein Bedürfnis. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die entweder das Getrenntleben der Ehegatten oder die Benutzung der Ehewohnung regelt, ist auch vor Ablauf eines Trennungsjahres dann zulässig, wenn eine Klage auf Feststellung des Getrenntlebens anhängig ist. Diese ist ebenso wie ihr Gegenstück, die Herstellungsklage, Ehesache im Sinne von § 606 ZPO, so dass § 620 Nr. 5 und 7 ZPO unmittelbar eingreift. Randnummer 5 Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gestattung des Getrenntlebens war daher zurückzuweisen. Über den Antrag, der Antragstellerin das Armenrecht auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zuteilung der Ehewohnung zu gewähren, wird das Amtsgericht noch zu befinden haben. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010205