← Deutschland

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen 1 WF 329/77 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend AG Bensheim,

  1. Juli 1977, 6 C 482/77, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Er hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 500,-- DM. Gründe Randnummer 1 Der am ….1960 geborene Antragsteller ist der eheliche Sohn des Antragsgegners. Dieser und die Mutter des Antragstellers sind geschiedene Eheleute. Der Antragsgegner hat inzwischen wieder geheiratet. Aus dieser Ehe ist ein inzwischen 9-jähriges Kind hervorgegangen. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Antragsgegner hat seither für den Antragsteller 135,-- DM monatlich an Unterhalt geleistet. Seit Dezember 1977 weigert er sich, weiterhin Unterhalt zu zahlen, da der Antragsteller eine Lehrlingsvergütung erhalte. Nach dem Lehrlingsvertrag vom 15.4.1976 erhält der Antragsteller im ersten Lehrjahr 404,-- DM, im zweiten Lehrjahr 436,-. DM, und im dritten Lehrjahr 474,- DM monatlich brutto als Vergütung. Die Mutter des Antragstellers erhält das staatliche Kindergeld. Beide Parteien haben Verdienstbescheinigungen ihres gemeinsamen Arbeitgebers zu den Akten gereicht. Randnummer 2 Der Antragsteller verlangt weiterhin von dem Antragsgegner monatlich 135,- DM an Unterhalt. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, ihm sei für den erhöhten Bedarf wegen seiner Berufstätigkeit ein monatlicher Pauschalbetrag seiner Vergütung von 250,- DM unberücksichtigt zu belassen, abgesehen von den Aufwendungen für Berufskleidung, Fahrtkosten und sonstige Werbungskosten; darüber hinaus müsse ihm ein angemessener Anreiz für die Arbeitstätigkeit gegeben werden. Da ihm bei den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners ein Unterhaltsanspruch von mindestens 300,- DM zustehe, sei der geltend gemachte monatliche Betrag von 135,- DM unter Berücksichtigung seiner Lehrlingsvergütung angemessen. Dem hat der Antragsgegner substantiiert widersprochen. Der Antragsteller hat für seine Behauptung bezüglich seiner Aufwendungen keinen Beweis angetreten. Randnummer 3 Nachdem das Amtsgericht aufgrund des Klageschriftsatzes vom 10.5.1977 dem Antragsteller zunächst das Armenrecht bewilligt hatte, hat es ihm mit Beschluss vom 28.7.1977 aufgrund des Vorbringens des Antragsgegners das Armenrecht rückwirkend wieder entzogen. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde vom 19.8.
  2. Randnummer 4 Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig (§ 127 Satz 2 ZPO), in der Sache selbst ist sie jedoch nicht begründet, da seine Unterhaltsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 5 Der Unterhaltsanspruch des Antragstellers orientiert sich in der Regel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des beklagten Unterhaltspflichtigen (Landgericht Düsseldorf DAV 1977, 28/30). Laut Verdienstbescheinigung für April 1977 verfügte der Antragsgegner über monatlich netto 1.366,29 DM. Selbst wenn inzwischen von einer Gehaltserhöhung für den Antragsgegner auszugehen ist, dürften ihm keineswegs mehr als 1600,- DM netto monatlich zufließen. Randnummer 6 Nach der Düsseldorfer Tabelle, die der Senat in der Regel anwendet (FamRZ 1978, 433 Nr. 351), ergibt sich danach ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers von 260,- DM monatlich. Das an die Mutter des Antragstellers fließende staatliche Kindergeld ist von diesem Betrag nicht abzuziehen, da dieser bei dem Antragsgegner als sogenanntes Zählkind eine Erhöhung des an den Antragsgegner für dessen weiteres Kind gezahlten Kindergeldes bewirken dürfte (§ 1615 g BGB entsprechend i. V. mit § 4 der Regelunterhaltsverordnung). Randnummer 7 Der Antragsteller ist aber nur dann anspruchsberechtigt, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Ausweislich der Verdienstbescheinigung für Mai 1977 verfügte er bereits damals über 359,72 DM monatlich netto. Dass es sich hierbei um eine Lehrlingsvergütung handelt, nimmt ihr nicht den Charakter eines für den Lebensbedarf des Antragstellers zur Verfügung stehenden Einkommens, das im Rahmen der §§ 1602, 1610 BGB voll zu berücksichtigen ist (Bursch NJW 1968, 429/430; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechtes,
  3. Auflage 1977, Seite 18 ff.; Wendt DAV 1976, 59; BGH NJW 1972, 1716/1719; OLG Celle bisher unveröffentlichtes Urteil vom 19.12.1977 17 UF 17/77 und LG Berlin DAV 1978, 204/205). Ebenso wie das unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten errechnet wird, hat dies naturgemäß auch mit dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu geschehen: es wären also von dem obigen Nettoeinkommen des Antragstellers Fahrtkosten etc. wieder abzuziehen (Senat aao.). Der Antragsteller hat zwar behauptet, durch seine Lehrlingstätigkeit vermehrte Aufwendungen und Bedürfnisse zu haben. Dies hat der Antragsgegner jedoch substantiiert bestritten, ohne dass der Antragsteller für seine Behauptung entsprechenden Beweis angetreten hätte. Es ist also davon auszugehen, dass der Antragsteller keine vermehrten Bedürfnisse, die er dem Antragsgegner entgegensetzen könnte, hat. Soweit das Landgericht Düsseldorf (DAV 1977, 32) dem Lehrling einen hälftigen Bonus von seiner Vergütung belassen will, hat dies lediglich den Zweck, einen prima facie gegebenen Mehrbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes pauschal abzugelten (so wohl auch OLG Hamm DAV 1978, 32). Randnummer 8 Der Senat meint jedoch, dem nicht ohne weiteres folgen zu können, weil auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten stets ein genauer Nachweis der Werbungskosten und sonstigen Abzüge verlangt werden muss, wie dies sonst auch bezüglich des Unterhalts Verpflichteten geschieht (Senat aao.); dies gilt jedenfalls dann, wenn der behauptete Mehrbedarf substantiiert bestritten wird. Randnummer 9 Etwas anderes ist es, ob man dem Lehrling aus pädagogisch-psychologischen Gründen ein gewisses Taschengeld belässt (vgl. OLG Hamburg DAV 1978, 187/189). Dies bejaht der Senat für den Regelfall und schätzt den dem Lehrling gutzubringenden Betrag auf monatlich etwa 100,-- DM. Im Interesse einer plausiblen Unterhaltsberechnung sollten daher auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten Einkommen, erhöhter Bedarf und eventuelles Taschengeld klar auseinander gehalten werden (deswegen nicht ohne weiteres nachvollziehbar: OLG Stuttgart FamRZ 1978, 249/251 Nr. 217). Randnummer 10 Danach sind von dem Nettoeinkommen des Antragstellers lediglich 100,- DM abzuziehen, so dass er schon im ersten Lehrjahr über anrechenbare 259,72 DM monatlich verfügte. Sein oben errechneter Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner in Höhe von 260,- DM war damit in etwa ausgeglichen und wird angesichts der vertraglich vorgesehenen Erhöhung der Lehrlingsvergütung inzwischen überschritten sein. Randnummer 11 Selbst wenn man dem Antragsteller gewisse Werbungskosten gutbringen wollte, könnte im Ergebnis nichts anderes gelten, da er sich dann gemäß § 1609 BGB mit den anderen Unterhaltsberechtigten (zweite Ehefrau und zweites Kind des Antragsgegners) eine entsprechende Kürzung seines Anspruches gefallen lassen müsste. Randnummer 12 Der Senat sieht keine Veranlassung, im Armenrechtsprüfungsverfahren etwaige weitere Einkommenssteigerungen der Parteien ohne konkreten Hinweis näher aufzuklären, zumal die Parteien bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, ihr Einkommen also in etwa gleichmäßig steigen wird. Randnummer 13 Danach erweist sich die Unterhaltsklage des Antragstellers ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass ihm zu Recht das ursprünglich gewährte Armenrecht wieder entzogen worden ist. Randnummer 14 Die Nebenentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf §§ 1, 17 GKG i. V. mit Nr. 1180/1181 KV; §§ 97, 118 a Abs. 4 ZPO analog. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010207

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.