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OLG Frankfurt 16. Zivilsenat 16 U 151/78 Urteil

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. Juni 1978, 2-3 O 233/77 nachgehend BGH,
  2. Dezember 1980, VI ZR 308/79, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Juni 1978 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Nebenintervention fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 58.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Beschwer des Beklagten beträgt 50.000,-- DM. Tatbestand Der Kläger ist der Vater der am 12.6.1929 geborenen Anne Frank. Er hatte als Jude 1933 Deutschland zusammen mit seiner Familie verlassen müssen und in Holland Asyl gefunden, zuletzt in einem Hinterhaus in Amsterdam. Anne Frank führte dort ab ihrem
  5. Lebensjahr Tagebuch. Von ihr liegen Aufzeichnungen vor in einem mit rotweißbraun kariertem Leinen eingebundenen Tagebuch, in zwei Diarien (dick kartonierte Schreibhefte des Formats 16 cm x 22 cm), in einem Erzählungen-Buch (Format 20 cm x 33 cm) und auf losen Blättern. Im August 1944 entdeckte die deutsche Polizei das Versteck. Sie verbrachte die Familie Frank nach Auschwitz. Anne Frank wurde später in das Konzentrationslager Bergen-Belsen verlegt und verstarb dort im März
  6. Der Kläger brachte nach dem Krieg "Das Tagebuch der Anne Frank" heraus. Es umfasst den Zeitraum vom 12.6.1942 bis 1.8.
  7. In seinem Nachwort ist ausgeführt, dass mit Ausnahme einiger Stellen, die für den Leser wertlos seien, der ursprüngliche Text abgedruckt wurde. Der Beklagte verbreitete 1975 ein Flugblatt mit der Überschrift "Anne Franks Tagebuch - eine Fälschung". Weiter heißt es in dem Text: Dieser in der ganzen Welt bekannte Bestseller ist eine Fälschung! Millionen Schulkinder mussten und müssen noch diesen Schwindel lesen, Schulen und Straßen wurden nach der angeblichen Autorin benannt - und nun stellt sich heraus, dass dieses Tagebuch das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens ist... Dieser Schwindel ist aber erst nicht seit kurzer Zeit aktenkundig, sondern bereits seit über einem Jahrzehnt! .... Der Kläger begehrt die Unterlassung dieser Äußerungen mit der Behauptung, sie seien unwahr. Er hat beantragt, dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis 500.000.. DM, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in der Öffentlichkeit, insbesondere in Flugblättern folgende Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten: "Anne Franks Tagebuch - eine Fälschung", "dieser in der ganzen Welt bekannte Bestseller ist eine Fälschung", "Millionen Schulkinder mussten und müssen noch diesen Schwindel lesen ... - und nun stellt sich heraus, dass dieses Tagebuch das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens ist!" "Dieser Schwindel ist aber nicht erst seit kurzer Zeit aktenkundig, sondern bereits seit über einem Jahrzehnt!". Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ausgeführt, die von ihm geäußerten Zweifel seien berechtigt. Anne Frank habe ein Tagebuch hinterlassen, das allenfalls aus etwa 150 Eintragungen bestanden habe, in denen sie chronologisch die normalen Empfindungen und Eindrücke einer Heranwachsenden und nur zum ganz geringen Teil politisch bezogene Äußerungen niedergeschrieben habe. Ihr Tagebuch sei später, wie sein Umfang und sein Inhalt in der veröffentlichten Form ergebe, von anderen überarbeitet worden. Darauf habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Vielmehr habe er irreführend den Eindruck erweckt, dass es sich um die Veröffentlichung des Originaltextes des Tagebuches handele. Deswegen sei es gerechtfertigt, von einer Fälschung zu sprechen. Dass der Text später überarbeitet worden sei, ergäbe sich u.a. daraus, dass in den Aufzeichnungen mehrere unterschiedliche Handschriften zu entdecken seien. Auch habe Anne Frank, da sie unbekümmert über ihre Mitmenschen geschrieben habe, darauf bedacht sein müssen, das Tagebuch versteckt zu halten. Das sei aber bei dem Konvolut von über 800 Blättern, das von ihr stammen sollte, nicht möglich gewesen, allenfalls bei einem kleinen Buch oder Heft. Ferner fehlten in den Buchausgaben eine ganze Anzahl von Tagebucheintragungen, so u.a. die Aufzeichnung über den 4.3.1943 (Beaver-brook-Brief), in denen sie ihren Vater kritisiert habe. Des weiteren wiesen die holländische und die deutsche Ausgabe weit voneinander abweichende Texte aus. Den Verdacht, dass es sich bei dem Werk "Das Tagebuch der Anne Frank" um eine Fälschung handele, hätten auch andere Autoren in bislang unwidersprochen gebliebenen Veröffentlichungen geäußert. So habe u.a. A in der 1975 herausgegebenen Druckschrift... behauptet, 1959 habe das Schwedische Journal... festgestellt, dass der jüdische Romanschreiber B den Dialog des Tagebuchs geschrieben und ihm der Oberste New Yorker Gerichtshof auf seine Klage hin als Honorar dafür 50.000 Dollar gegen den Kläger zugesprochen habe. Diese Entscheidung sei später von einem anderen Richter aufgehoben worden, weil der Schaden nicht habe bewiesen werden können, wie es das Gesetz erfordere. Die Sache sei dann erledigt worden. Die Zeitschrift... habe in ihrer Ausgabe vom ...4.1959 über die Entstehung der Buchausgabe u.a. berichtet, der Kläger habe sich zusammen mit seiner Sekretärin D von Ende Mai 1945 bis Oktober 1945 mit dem Abschreiben der Tagebuchaufzeichnungen beschäftigt. Von Oktober 1945 bis Januar 1946 habe er mit D an einer Neufassung der Abschrift gearbeitet, die als Entwurf für ein Buchmanuskript gedacht und bereits jener Stellen ledig gewesen sei, von denen es im Nachwort des Buches heiße, sie seien für den Leser wertlos. Diese zweite Fassung habe D1, der sich als Lektor bei der Radiogesellschaff.... in Stadtl auf die Überarbeitung von Manuskripten verstanden habe, redigiert und zunächst ziemlich viel geändert. E habe in seinem in England erschienenen Buch "..." ausgeführt, er glaube nicht, dass ein so junges Mädchen in der Lage sei, ein Tagebuch der veröffentlichten Art zu schreiben. Auch der deutsche Historiker F habe festgestellt, dass sowohl der Inhalt als auch der Stil des Tagebuches eine solche Kenntnis historischer Zusammenhänge, Urteilskraft und Kunst der Wiedergabe voraussetzten, die selbst bei Erwachsenen selten seien. Ebenso habe der französische Historiker Prof. G aus Stadt2 darauf hingewiesen, dass das Buch zahlreiche Widersprüche enthalte, für die ihm der Kläger anlässlich eines Gespräches keine Erklärung habe geben können. Ferner habe er festgesteilt, dass die Räume in Amsterdam, in denen die Familie Frank zuletzt gelebt haben solle, nicht so gestaltet gewesen sein können, wie sie in dem Tagebuch geschildert seien. Der Kläger hat dazu vorgetragen, es sei eine beliebte Methode des Beklagten und seiner Gesinnungsgenossen in der ganzen Welt, sich ständig reihum zu zitieren. Dadurch würden ihre Behauptungen nicht richtiger. In dem Strafverfahren gegen H und I - .../61 LG Stadt3 - sei vielmehr durch die Gutachten der Sachverständigen J (Graphologin), K (Germanisches Seminar der Universität...) und L (literarisches Gutachten) eindeutig nachgewiesen worden, dass "Das Tagebuch der Anne Frank" eine authentische Wiedergabe des Originaltagebuches sei. Allerdings sei zutreffend, dass die Buchausgabe keinen vollständigen Textabdruck der Quellen enthalte. Vielmehr habe er, der Kläger, als Herausgeber den Originaltext redigiert. Alle im Druckexemplar veröffentlichten Aufzeichnungen stammten jedoch aus Anne Franks Feder. Von fremder Hand sei nichts hinzugefügt worden. Die Redigierung sei erforderlich gewesen, weil Anne Frank zum Teil eine zweite gestraffte Niederschrift ihres Tagebuches gefertigt habe, nachdem sie im Rundfunk davon gehört hatte, dass nach dem Krieg Tagebücher aus dieser Zeit herauskommen sollten. Aus diesen beiden Fassungen habe er ausgewählt. Im übrigen habe sich seine Arbeit auf die Verbesserung orthographischer und stilistischer Fehler beschränkt. Das Landgericht hat durch Urteil vom 22.6.1978 der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte die Wahrheit seiner Behauptung nicht bewiesen habe, "Das Tagebuch der Anne Frank" sei eine Fälschung, nämlich in Wirklichkeit das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens. Die in dem Strafverfahren gegen H und I erstatteten Gutachten stützten die Auffassung des Beklagten nicht. Sie sprächen vielmehr für das Gegenteil. Die dagegen gerichteten Angriffe des Beklagten seien nicht überzeugend. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist nach wie vor der Ansicht, dass der von ihm erhobene Vorwurf der Fälschung berechtigt sei, und wiederholt dazu im wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ferner bringt er vor, ein Tagebuch lasse als eine echte, zeitkritische Quelle eine nachträgliche Bearbeitung nicht zu, die hier unstreitig erfolgt sei, weil dadurch der mit dem Titel "Das Tagebuch der Anne Frank" erweckte Anschein der Ursprünglichkeit verfälscht werde, vielmehr nachträglich gewonnene Erkenntnisse und Erfahrungen mitverwertet würden. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen nicht die von seiner Tochter stammenden Quellen, sondern eine auszugsweise Zusammenstellung veröffentlicht, die im wesentlichen auf den Niederschriften auf den losen Blättern und einigen hinzugefügten Briefen beruhten. Demnach liege kein wortgetreuer Abdruck des Tagebuchs vor. Weiterführt der Beklagte aus, das Landgericht habe sich zu Unrecht bei seiner Entscheidung auf die in dem Strafverfahren gegen H und I erstatteten Sachverständigengutachten bezogen. Die dort vorgelegten Kopien der Aufzeichnungen der Anne Frank stimmten mit den im anhängigen Rechtsstreit eingereichten Kopien zum Teil nicht überein, so dass hier auf die Ausführungen in dem Strafverfahren nicht zurückgegriffen werden könne. Solange die Originalunterlagen nicht vorlägen, könne ohnehin nicht festgestellt werden, ob die Manuskripte alle in der Zeit von 1941 bis 1944 geschrieben worden seien und ob, wie er, der Beklagte, behaupte, später von dritter Seite Einschübe hinzugefügt worden seien. Nach alledem müsse davon ausgegangen werden, dass das "Tagebuch" aus mehreren verschiedenen Aufzeichnungen von dem Kläger zusammengestellt worden sei, dass er sie darüber hinaus durch Weglassen, Hinzufügen und Veränderungen in bearbeiteter Form veröffentlicht habe und dass bis heute nicht festgestellt sei, ob die Unterlagen insgesamt von der Tochter des Klägers herrührten und geschrieben seien. Bei diesem Sachverhalt sei die Bezeichnung Fälschung für die unter dem Titel "Das Tagebuch der Anne Frank" herausgebrachten Buchveröffentlichungen berechtigt. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil aus den Gründen der ergangenen Entscheidung. in der zweiten Instanz ist die Anne Frank Stichting (Stiftung) Amsterdam dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Sie hat sich seinem Antrag angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann von dem Beklagten analog § 1004 BGB verlangen, dass dieser die Äußerungen unterlasse das Tagebuch der Anne Frank sei eine Fälschung, es sei das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens, es sei ein Schwindel. Die dahingehenden Behauptungen des Beklagten, die im Einzelnen im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben sind, sind geeignet, das Ansehen des Klägers herabzusetzen. Durch sie hat der Beklagte die Tatsachen verbreitet, nicht Anne Frank sei die Autorin der in Buchform erschienen Tagebuchaufzeichnungen, sondern der Kläger habe das Buch zusammen mit einem New Yorker Drehbuchautor produziert, also in Wirklichkeit das Tagebuch zusammen mit diesem Autor geschrieben. Das sagt der Beklagte in dem Flugblatt einmal ausdrücklich dadurch, dass er dort das Tagebuch als Produkt eines New Yorker Drehbuchautoren in Zusammenarbeit mit dem Vater des Mädchens bezeichnet, zum anderen ergibt sich dies daraus, dass er von Anne Frank als der angeblichen Autorin spricht und das Tagebuch als Schwindel bezeichnet. Zur Verbreitung dieser für den Kläger ehrenrührigen Tatsachen, die der Beklagte nach wie vor aufrechterhalten will, wäre der Beklagte allenfalls berechtigt gewesen, wenn er nachgewiesen hätte, dass seine Behauptungen wahr sind. Diesen Nachweis hat er jedoch nicht erbracht. Auch sind die von ihm gestellten Beweisanträge nicht geeignet, die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen, so dass den Anträgen nicht stattzugeben war. Soweit der Beklagte mit seiner Berufung zunächst geltend macht, der Titel des Buches sei irreführend, weil er keinen Hinweis auf eine irgendwie geartete Bearbeitung von Tagebuchaufzeichnungen erkennen lasse, die unstreitig geschehen ist, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Der Beklagte hat in dem von ihm verbreiteten Flugblatt nicht behauptet, der Titel der Buchausgabe sei aus bestimmten Gründen irreführend und deswegen sei die unter diesem Titel erschienene Veröffentlichung eine Fälschung. Er hat das Buch vielmehr deswegen eine Fälschung genannt, weil es in Wirklichkeit das Produkt eines New Yorker Drehbuchautors in Zusammenarbeit mit dem Kläger sei. Das ist etwas ganz anderes, und seine Behauptung, aus dem Buchtitel ergebe sich kein Hinweis auf eine Überarbeitung vorhandener Tagebuchaufzeichnungen, ist nicht geeignet, die Wahrheit der von ihm verbreiteten Tatsache zu beweisen, das Tagebuch stamme von einem New Yorker Drehbuchautoren und dem Kläger. Allein dies aber hätte der Beklagte nachweisen müssen, um die Verbreitung der in dem Flugblatt aufgestellten Tatsachen zu rechtfertigen. Aus dem gleichen Grunde kommt es auf die Ausführungen des Beklagten nicht an, durch den Titel "Tagebuch" sei wegen der späteren Bearbeitung zu Unrecht der Anschein der Originalität der veröffentlichten Aufzeichnungen erweckt worden. Die Kritik des Beklagten in dem Flugblatt bezog sich nicht darauf, dass der Titel möglicherweise missverständlich sei, sondern sie enthielt die Behauptung, die Tagebuchaufzeichnungen stammten gar nicht von Anne Frank. Die Wahrheit dieser Äußerung aber hat der Beklagte nicht bewiesen. Soweit der Beklagte mit der Berufung weiter beanstandet, das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf Unterlagen gestützt, die ihm, dem Beklagten, nicht zur Verfügung gestanden hätten, kommt es auf den Inhalt dieser Ablichtungen der Originaltagebuchaufzeichnungen nicht entscheidend an. Es ist nicht zu ersehen und von dem Beklagten auch nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern er daraus etwas für die Wahrheit seiner von dem Kläger beanstandeten Tatsachenbehauptungen herleiten will. Ebenso unbeachtlich ist sein weiterer Vortrag, mit dem er geltend macht, dass es sich bei der von dem Kläger vorgenommenen Veröffentlichung nicht um einen wortgetreuen Abdruck des Tagebuches handele. Selbst wenn dies richtig sein sollte, so folgt daraus nicht die Wahrheit der von dem Beklagten aufgestellten Behauptung, ein New Yorker Drehbuchautor habe in Zusammenarbeit mit dem Kläger das Tagebuch produziert. Aus diesem Grunde kann der Beklagte von dem Kläger auch nicht die Vorlage der Originalunterlagen verlangen, um möglicherweise weitere Unterschiede zwischen diesen Aufzeichnungen und der Buchfassung herauszuarbeiten, denn der Beklagte hat nicht im einzelnen dargetan, inwiefern er dadurch die Wahrheit seiner Behauptungen belegen will. Er verkennt, dass im Zivilprozess ein Ausforschungsbeweis nicht zulässig ist, er vielmehr konkrete für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen behaupten muss, für deren Wahrheit er dann durch den Antrag auf Vorlage entsprechender Urkunden durch den Gegner unter Umständen Beweis antreten kann. An einem solchen konkreten Tatsachenvortrag fehlt es hier aber. Deswegen sind ferner die allgemein gehaltenen Behauptungen des Beklagten unerheblich, die in der ersten Instanz vorgelegten Kopien entsprächen nicht dem Originaimanuskript, die Originalaufzeichnungen stammten nicht ausschließlich von Anne Frank, diese habe ihr Tagebuch nicht redigiert, die Veröffentlichung stimme nicht mit dem Originaltagebuch überein, die Veröffentlichungen in den verschiedenen Sprachen wiesen Abweichungen voneinander auf, es seien nicht entsprechend dem Nachwort nur einige Stellen abweichend von dem ursprünglichen Text abgedruckt worden, der Kläger habe Zweifel an der Originalität des Tagebuchs nicht ausräumen können, er habe auch Aufzeichnungen aus dem "Geschichtenbuch" in das Tagebuch übernommen. Diese Ausführungen sind sämtlich nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, die Tagebuchaufzeichnungen stammten nicht von Anne Frank, sondern gemeinsam von dem Kläger und einem New Yorker Drehbuchautoren. Soweit sich der Beklagte in seiner Berufung weiter kritisch mit den in dem Strafverfahren gegen H und I - .../61 Landgericht Stadt3 - erstatteten Gutachten der Sachverständigen L, K und J auseinandersetzt, sind seine Ausführungen dazu wiederum nicht erheblich. Sie sind nicht geeignet, den Beweis für die Wahrheit der von ihm in dem Flugblatt verbreiteten Behauptung zu erbringen, "Das Tagebuch der Anne Frank" sei ein Schwindel, es sei das Produkt eines New Yorker Drehbuchautoren in Zusammenarbeit mit dem Kläger. Selbst wenn, wie der Beklagte behauptet, einzelne Textstellen der Originalunterlagen verändert worden sein sollten und, wie der Kläger nicht in Abrede stellt, dessen Freund D die Aufzeichnungen redaktionell überarbeitet hat, so besagt das nicht, dass nicht Anne Frank, sondern ihr Vater zusammen mit einem New Yorker Drehbuchautoren die Tagebuchaufzeichnungen erstellt hat. Gerade letzteres hat der Beklagte verbreitet, und nur dies ist ihm von dem Landgericht zu Recht untersagt worden. Soweit der Beklagte weiter behauptet, auch andere Personen seien zu dem Ergebnis gekommen, dass "Das Tagebuch der Anne Frank" ein Schwindel sei, so ergibt das nicht die Wahrheit der ihm untersagten Äußerungen. Dem Antrag des Beklagten, durch ein Zeitgutachten unter Verwendung eines Tessar-Gerätes der ...-Werke feststellen zu lassen, dass die Originalaufzeichnungen nicht sämtlich in der Zeit von 1941 bis 1944 geschrieben worden seien, war nicht stattzugeben. Er läuft auf eine im Zivilverfahren unzulässige Ausforschung hinaus, weil er wiederum nicht einzelne konkrete Tatsachen enthält, aus denen sich bei einem Nachweis ihrer Wahrheit ergeben könnte, dass die in dem Flugblatt verbreiteten Behauptungen des Beklagten zutreffen. Nach alledem ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass dem Beklagten nicht der Beweis für die Wahrheit der von ihm aufgestellten Äußerungen gelungen ist. Geeignete Beweisanträge, die etwas anderes ergeben könnten, hat er nicht gestellt. Das hat zur Folge, dass der Kläger von ihm verlangen kann, es in Zukunft zu unterlassen, diese Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010209

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