Vollstreckungsschutz gegen Räumung Leitsatz Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts kann die Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil auch dann nach § 765 a ZPO einstellen, wenn dem Schuldner bereits die höchstmögliche Räumungsfrist durch das Prozessgericht gewährt worden ist. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- Juni 1980, 4 T 199/80, Beschluss vorgehend AG Wiesbaden, 98 M 26/80 Tenor Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Gläubiger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und zur Klarstellung neu gefaßt wird: Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Wiesbaden hat die Schuldnerin zu tragen. Von den Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens fallen den Gläubigern 9/10 und der Schuldnerin 1/10 zur Last. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 390,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Schuldnerin hat eine Wohnung in einem den Gläubigern gehörenden Haus inne. Sie ist nach ihrer Darstellung durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 25.Januar 1980 von ihrem getrennt lebenden Ehemann geschieden worden. Während der Ehe hat sie zwei Kinder geboren, nämlich die am … 1977 geborene Tochter A und den am … 1979 geborenen Sohn C. Für die zweite Hälfte des Monats August 1980 sieht sie der Geburt eines dritten Kindes entgegen. Das erwartete Kind stammt, wie sie behauptet, ebenso wie C von dem Mann, mit dem sie seit 1978 ständig zusammenlebt. Randnummer 2 Die Gläubiger hatten mit Schreiben vom
- Januar 1979 das Mietverhältnis mit der Schuldnerin gekündigt. Auf ihre Klage wurde die Schuldnerin durch das Urteil 98 C 111/79 des Amtsgerichts Wiesbaden vom
- Februar 1979 verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung zu räumen und an die Gläubiger herauszugeben. Eine von der Schuldnerin beantragte Räumungsfrist wurde vom Amtsgericht versagt. Auf sofortige Beschwerde der Schuldnerin änderte die
- Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden durch ihren Beschluß 4 T 125/79 vom
- Juni 1979 das amtsgerichtliche Urteil ab und gewährte der Schuldnerin, namentlich wegen deren für Anfang September 1979 erwarteten Niederkunft, gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum
- Oktober
- Nach Ablauf dieser Frist betrieben die Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil. Daraufhin erwirkte die Schuldnerin am
- November 1979 eine Verfügung der … Stadt1, durch die sie in ihre bisherige Wohnung wieder eingewiesen wurde. Auf den Widerspruch der Gläubiger vom
- Dezember 1979 hob die … Stadt1 ihre Einweisungsverfügung am
- Dezember 1979 wieder auf. Nunmehr beauftragten die Gläubiger abermals den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der von der Schuldnerin innegehaltenen Wohnung. Dieser bestimmte am
- Januar 1980 den Räumungstermin auf den
- Februar
- Randnummer 3 Die Schuldnerin wird vom zuständigen Sozialamt unterstützt, die auch die laufende Nutzungsentschädigung für die von ihr innegehaltene Wohnung an die Gläubiger entrichtet. Mit ihrem auf die Vorschrift des § 765 a ZPO gestützten Gesuch vom
- Februar 1980 hat sie bei dem Amtsgericht Wiesbaden beantragt, die von den Gläubigern eingeleitete Räumungsvollstreckung aufzuheben, hilfsweise einstweilen einzustellen. Randnummer 4 Daraufhin hat der Rechtspfleger mit Beschluß vom
- Februar 1980 bis zur Entscheidung über diesen Vollstreckungsschutzantrag die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom
- Februar 1979 hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabe-anspruches einstweilen eingestellt. Nach Anhörung der Gläubiger hat er durch Beschluß vom
- März 1980 (Bl 22 d. A.) gemäß § 765 a ZPO die Zwangs-vollstreckung in dem zuvor beschriebenen Umfang bis zum
- Oktober 1980 einstweilen eingestellt. Auf befristete Erinnerung der Gläubiger hat die Richterin des Amtsgerichts — Vollstreckungsgericht — Wiesbaden durch Beschluß vom
- April 1980 (Bl. 34 bis 36 d. A.) den Beschluß des Rechtspflegers vom
- März 1980 aufgehoben und den Vollstreckungsschutzantrag der Schuldnerin vom
- Februar 1980 zurückgewiesen. Randnummer 5 Gegen diesen ihr am
- April 1980 zugestellten Beschluß hat die Schuldnerin am
- April 1980 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel einer einstweiligen Einstellung der Räumungsvollstreckung bis zum
- Oktober
- Die
- Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden hat nach Anhörung der Gläubiger durch Beschluß vom
- Juni 1980 (Bl. 53 bis 55 d. A.) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde die Räumungsvollstreckung aus dem amtsgerichtlichen Urteil Vom
- Februar 1979 bis zum
- Oktober 1980 einstweilen eingestellt. Gegen diesen ihnen am
- Juli 1980 zugestellten Beschluß haben die Gläubiger mit Schriftsatz vom
- Juli 1980 (Bl. 59 bis 61 d A.), der bei Gericht am
- Juli 1980 eingegangen ist, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Randnummer 6 Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Erstbeschwerde der Schuldnerin vom
- April 1980 zurückzuweisen, und hilfsweise, die gesamten Verfahrenskosten der Schuldnerin aufzuerlegen. Randnummer 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vorentscheidungen und auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 8 Die sofortige weitere Beschwerde der Gläubiger ist statthaft (§§ 568 Abs. 2, 793 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO). Das somit zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Randnummer 9 Entgegen der Auffassung, die die Gläubiger in den Vorinstanzen vertreten haben, ist es aus Rechtgründen nicht ausgeschlossen, daß ein Schuldner auch dann noch mit Erfolg Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO begehren kann, wenn ihm bereits vom Prozeßgericht gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist gewährt worden ist. Randnummer 10 Dies gilt selbst dann, wenn die nach § 721 Abs. 5 ZPO höchstmögliche Räumungsfrist von insgesamt einem Jahr voll ausgeschöpft ist (Senatsbeschluß 20 W 432/75 vom
- Juli 1975; LG Kempten, MDR 1969, 1015; LG Mannheim, DWW 1973, 97; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 765 a Anm. 1; Zöller/ Scherübl, ZPO,
- Aufl., § 765 a Anm. I 1 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Denn die Vorschrift des § 765 a ZPO läßt ohne zeitliche Begrenzung den Einwand zu, daß die Vollstreckungsmaßnahme aus einem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Titel aus ganz besonderen Gründen im Einzelfall zu Folgen für den Schuldner führe, die über die mit jeder Zwangs-vollstreckung verbundene Härte so weit hinausgehen, daß sie nach den Anschauungen über die guten Sitten nicht mehr in Kauf genommen werden können und bestimmte Schutzmaßnahmen bei der Vollstreckung erfordern. Einen besonderen Grund dieser Art hat das Landgericht im vorliegenden Fall für die Zeit bis zum
- Oktober 1980 zutreffend für gegeben erachtet. Bis zu diesem Zeitpunkt bedeutete die Vollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubiger eine Härte für die Schuldnerin, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Randnummer 11 Gewiß sind an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 765 a ZPO hohe Anforderungen zu stellen. Denn diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift trotz scheinbaren Ermessensspielraums eng auszulegen. Sie ist, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann anzuwenden, wenn die Gesetzesanwendung zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (BGHZ 44, 138, 143). Das bedeutet, daß regelmäßig der Vollstreckungsversuch eines Gläubigers nicht sittenwidrig ist, ja grundsätzlich nicht einmal sein kann, weil der Gläubiger nur die Durchsetzung eines rechtlich gewährleisteten Titels versucht (OLG Hamm, NJW 1965, 1386 ). Den Gläubigern ist ferner zuzugeben, daß dieHärte, die für die Schuldnerin mit der Räumungsvollstreckung besonders im Hinblick auf das Alter der beiden Kinder und auf die wirtschaftlich schlechte Lage verbunden ist, nicht ihnen angelastet werden kann. Es ist nicht Sache der Gläubiger, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen (vgl. Noack, ZMR 1978, 65; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 19 Aufl., § 765 a Anm. II 3 mit weiteren Nachweisen). Sittenwidrig wird die Härte, die für die Schuldnerin mit der Räumungsvollstreckung verbunden ist, jedoch dadurch, daß die Schuldnerin jetzt im August 1980 kurz vor der Niederkunft mit ihrem dritten Kind steht. Eine Räumungsvollstreckung trotz unmittelbar bevorstehender Entbindung der Räumungsschuldnerin wird in Rechtsprechung und Schrifttum seit jeher als eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765 a ZPO anerkannt (vgl. LG Paderborn, WuW 1965, 104, 105; LG Münster, WuW 1968, 51; LG Mannheim, DWW 1973, 97, 98; Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl., § 765 a Anm. 3 b; Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 765 a Anm. II 2 mit weiteren Nachweisen in der Fußnote 19 daselbst). Der Senat tritt dieser Auffassung jedenfalls für den vorliegenden Fall bei. Er sieht sich dazu insbesondere dadurch veranlaßt, daß nach der ärztlichen Bescheinigung des Oberarztes…. von der Frauenklinik Stadt1 vom
- April 1980 ein Umzug der Schuldnerin für diese eine Fehlgeburt zur Folge haben kann. Wenn auch die Gläubiger vorbringen, ein zwangsweiser Umzug der Schuldnerin werde von einem Transportunternehmen ausgeführt, das den Umzug ohne entscheidende Mithilfe der Schuldnerin bewerkstelligen werde, so bedeutete es dennoch unter den gegebenen Verhältnissen (die Schuldnerin hat zwei Kleinkinder und lebt in ungünstigen finanziellen Verhältnissen) eine nicht zu unterschätzende seelische Belastung für die Schuldnerin, wenn sie in ihrem Zustand auch noch einem Umzug ausgesetzt würde. Davon abgesehen blieben nach der Lebenserfahrung genügend Arbeiten für die Schuldnerin, beispielsweise das Ein- und Auspacken der kleineren Gegenstände des Hausrats sowie Reinigungsarbeiten, übrig, die die Gefahr einer Frühgeburt mit sich brächten. Die vom Landgericht der Schuldnerin bis zum
- Oktober 1980 gewährte Räumungsfrist ist zudem nicht sehr weiträumig. Randnummer 12 Gegenüber der naheliegenden Gefährdung der Gesundheit der Schuldnerin und ihres zu erwartenden dritten Kindes muß das Schutzbedürfnis der Gläubiger an der Durchsetzung des Räumungstitels bis zum
- Oktober 1980 zurücktreten. Freilich ist der Räumungstitel jetzt fast 1 1/2 Jahre alt. Es soll auch nicht verkannt werden, daß der Schuldnerin schon einmal eine Räumungsfrist im Hinblick auf eine bevorstehende Entbindung gewährt worden ist. Andererseits erhalten die Gläubiger den vereinbarten Mietzins als Nutzungsentschädigung vom zuständigen Sozialamt. Die Aufwendungen, die die Gläubiger im Zusammenhang mit zwei letzten Endes erfolglosen Aufträgen zur Räumungsvollstreckung gemacht haben (Vorhaltekosten für Speditionsunternehmen), können hier nicht entscheidend ins Gewicht fallen. An dem Umstand, daß sie den Gläubigern entstanden sind, änderte sich nämlich auch dann nichts, wenn der Schuldnerin ein weiterer Vollstreckungsaufschub versagt würde. Im Gegenteil ist zu erwarten, daß den Gläubigern bei Gewährung einer nochmaligen Räumungsfrist bis zum
- Oktober 1980 weitere Kosten für eine Zwangsräumung erspart bleiben. Denn die Schuldnerin hat in ihrer Erstbeschwerdeschrift vom
- April 1980 vorgetragen, es bestehe eine konkrete Aussicht darauf, daß ihr im Herbst 1980 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zugeteilt werde. Diesem Vortrag sind die Gläubiger bisher nicht entgegengetreten. Randnummer 13 Was schließlich die von den Gläubigern behaupteten erheblichen Störungen anbetrifft, denen die übrigen Hausbewohner durch die Schuldnerin und deren Besucher ausgesetzt sein sollen, so sind diese von der Schuldnerin bestritten worden. Der Erhebung der von den Gläubigern in diesem Zusammenhang erstmals in der weiteren Beschwerde angebotenen Beweise (und der von der Schuldnerin mit Sicherheit zu erwartenden Gegenbeweise) bedarf es nach Meinung des Senats nicht. Denn bis die Beweisaufnahme durchgeführt und über ihr Ergebnis verhandelt wäre(vgl. § 285 ZPO), würde die vom Landgericht gewährte Räumungsfrist praktisch abgelaufen sein. Denn es darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Schuldnerin das Recht hat, an der Beweisaufnahme persönlich teilzunehmen (§ 357 ZPO), sie dieses Recht aber augenblicklich wegen ihrer unmittelbar bevorstehenden Niederkunft nicht ausüben könnte. Davon abgesehen sind aber die Gläubiger wegen der von ihnen behaupteten erheblichen Belästigungen durch die Schuldnerin und deren Besucher nicht rechtlos gestellt. Die Mieter der Gläubiger können den Schutz der Zivilgerichte in Anspruch nehmen (vgl. §§ 858 Abs. 1 BGB, 940 ZPO) oder aber die Polizeibehörden und das Ordnungsamt um einstweiligen Rechtsschutz angehen. Randnummer 14 Bleibt danach die weitere Beschwerde der Gläubiger in der Hauptsache ohne Erfolg, so ist doch auf ihren Hilfsantrag die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung - geringfügig - zu ändern. Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtspfleger fallen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldnerin in vollem Umfang zur Last (§§ 765 a, 788 Abs. 1 ZPO). Gesichtspunkte, die es billig erscheinen lassen, diese Kosten ganz oder teilweise den Gläubigern aufzuerlegen (§§ 788 Abs. 3 ZPO), sind nicht erkennbar. Für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren hat es dagegen bei der vom Landgericht aufgrund des § 92 Abs. 1 ZPO angeordneten Kostenverteilung zu bleiben. Denn die Vorschrift des § 788 ZPO gilt nicht für erfolglose Rechtsmittel des Gläubigers (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. Randnummer 15 § 768 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, a.a.O., § 788 Anm. 5 a). Randnummer 16 Die Kosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde haben die Gläubiger zu tragen ( § 97 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 3 ZPO. Dabei hat der Senat sich von der Erwägung leiten lassen, daß im Zeitpunkt der Einlegung der weiteren Beschwerde der der Schuldnerin gewährte Vollstreckungsaufschub, dessen Beseitigung die Gläubiger erstrebt haben, noch rund drei Monate betrug. Bei dieser Sachlage erscheint eine Festsetzung des dreimonatigen Mietzinses, der für die von der Schuldnerin innegehaltene Wohnung zu entrichten ist, angemessen (vgl. dazu Schneider, Streitwert,
- Aufl., Stichwort “Vollstreckungsschutz“, Anm. 2). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010210