Zum Sicherheitsabstand beim Überholen von radfahrenden Kindern auf ansteigender Straße Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Gießen,
- Mai 1980, 11 Js 15396/79 - 3 Ns, Urteil Tenor Das Urteil wird unter Aufrechterhaltung der getroffenen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. Gründe Randnummer 1 I. Der Angeklagte befuhr am ….8.1979 von A kommend die Bundesstraße … in Richtung B, die nach dem Ortsausgang A eine Steigung von etwa 3 - 4 % aufweist. Der rechte Fahrbahnrand ist durch einen weißen Streifen markiert; neben dem weißen Streifen befindet sich eine Leitplanke. Randnummer 2 Kurz nach dem Ortsausgang von A ( etwa bei km 0,3 ) sah der Angeklagte, daß vor ihm in seiner Fahrtrichtung hintereinander zwei Mädchen auf ihren Fahrrädern fuhren. An der Spitze fuhr die damals 11 Jahr alte …. die zu dem den rechten Fahrbahnrand begrenzenden weißen Streifen einen Abstand von etwa 20 - 30 cm hielt. Hinter ihr folgte die damals 10 oder 11 Jahre alte … die unmittelbar im Bereich des weißen Streifens fuhr. Der Angeklagte konnte die Mädchen zunächst nicht überholen, weil der Zeuge … mit seinem Fahrzeug entgegenkam. Der Angeklagte setzte deshalb seine Geschwindigkeit herab und wartete den Gegenverkehr ab. Nachdem der Zeuge … vorbeigefahren war, entschloß sich der Angeklagte, die Mädchen zu überholen. Als der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h nur noch wenige Meter - die genaue Entfernung ließ sich nicht mehr feststellen - hinter … war, bemerkte er, daß diese mit dem Fahrrad in Schwankungen geriet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von weniger als 1,75 m. Der Angeklagte bremste nun sein Fahrzeug stark ab und zog es nach links. Er konnte jedoch nicht mehr verhindern, daß das Fahrrad mit dem rechten vorderen Kotflügel seines PKW kollidierte. Dabei wurde … etwa 8 m nach vorn geschleudert und fiel auf die Straße; sie erlitt schwere Verletzungen. Randnummer 3 Die Anstoßstelle hat einen Abstand von 2,15 m zum rechten Fahrbahnrand. Randnummer 4 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach seinen Feststellungen hätte der Angeklagte…, wenn sie ruhig und gerade weitergefahren wäre, in einem Abstand von höchstens 1,60 m überholt. Diesen Sicherheitsabstand sieht das Landgericht nicht als ausreichend an und begründet dies mit folgenden besonderen Umständen: Randnummer 5 Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Kinder nicht so ruhig und geradlinig mit ihren Fahrrädern fahren, wie man dies bei Erwachsenen erwarten könne. Da … relativ hart - nämlich in einem Abstand von nur etwa 25 cm - am rechten Straßenrand gefahren sei, habe sie bei einer Unsicherheit keinen Raum gehabt, sich nach rechts abzufangen; es sei deshalb damit zu rechnen gewesen, daß dies nach links - also zur Fahrbahnmitte hin - geschehen würde. Bei ansteigenden Strecken sei wegen der Notwendigkeit eines größeren Kraftaufwandes stets mit besonderen Schwankungen von Radfahrern zu rechnen; dies gelte insbesondere bei Kindern, die sich oft aus dem Sattel erheben, um im Stehen mehr Kraft entfalten zu können. Schließlich sei bei Kindern in diesem Alter damit zu rechnen, daß sie sich etwas zurufen wollten und deshalb aus ihrer geraden Fahrtrichtung ausscheren würden. Randnummer 6 II. Die mit der Revision erhobene Sachrüge hat Erfolg. Randnummer 7
- Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß der Sicherheitsabstand von höchstens 1,60 m gegenüber der ursprünglichen Fahrtlinie des später verunglückten Mädchens zu gering war. Randnummer 8 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß sich eine allgemein gültige Regel dafür, welcher Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ausreichend ist, nicht aufstellen lässt; es kommt auf die jeweiligen Verkehrsverhältnisse an ( vgl. etwa BGH VRS 31,404,406; OLG Köln VRS 26,356,357; OLG Koblenz, VRS 39,343 und zur Kasuistik die Rechtsprechungsübersichten bei Jagusch, Straßenver- kehrsrecht,
- Aufl., Rdnr. 54 - 56 und Cramer, Straßenverkehrsrecht,
- Aufl., Rdnr. 86 - 88, jeweils zu § 5 StVO ). Randnummer 9 Nach der Auffassung des Senats genügt bei zügigem Überholen auf freier Landstraße, ohne das Vorliegen besonderer Umstände, ein Abstand von etwa 1,50 m (vgl. auch OLG Köln, VRS 26, 356, 357). Dieser Abstand war jedoch angesichts der vom Landgericht festgestellten besonderen Umstände hier nicht ausreichend. Wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, mußte der Angeklagte aufgrund der für einen Radfahrer schon ins Gewicht fallenden Steigung von 3-4 % mit größeren Schwankungen der beiden Radfahrer rechnen, als sie auf ebener Strecke zu erwarten sind ( vgl. z. B. OLG Koblenz, VRS 39,343 ). Dies gilt um so mehr, als es sich um zwei 11-jährige Mädchen handelte, die längst nicht so viel Kraft aufwenden konnten wie ein Erwachsener. Hinzu kam, daß beide sehr dicht am rechten Fahrbahnrand fuhren und daher etwaige Schwankungen nicht nach rechts abfangen konnten. Darüber hinaus weist das Landgericht auch mit Recht darauf hin, daß der Angeklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, daß die beiden Mädchen weiterhin ordnungsgemäß hintereinander herfahren würden. Wenn auch von 11-jährigen-Kindern, die am Straßenverkehr teilnehmen, im allgemeinen ein sicheres und vorschriftsmäßiges Verhalten erwartet werden kann. ( vgl. BGH VRS 4, 61, OLG Köln VerkMitt 64, Nr. 36 ), so gilt dies doch nicht schlechthin. Wie das OLG Düsseldorf (VerkMitt 65, Seite 93) zutreffend ausführt, entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, daß mehrere jugendliche Radfahrer, die hintereinander herfahren, einander zu Überholen versuchen und dabei zu Unbesonnenheiten neigen. Ebenso mußte der Angeklagte hier damit rechnen, daß das vorn fahrende Kind - die später verletzte … - von ihrer Fahrtlinie hart an der Fahrbahnbegrenzung ausscherte, um sich zurückfallen zu lassen und so an die Seite ihrer Freundin zu kommen. Randnummer 10 Das Landgericht durfte sich allerdings nicht auf die (juristische) Feststellung beschränken, daß der von dem Betroffenen allenfalls geplante Seitenabstand von 1,60 m nicht ausreichend war, ohne zu sagen, wie sich der Angeklagte korrekt hätte verhalten müssen. In Fällen, in denen das Gesetz wie hier nach der Natur der Sache nur sehr allgemeine Richtlinien geben kann Randnummer 11 ( " ausreichender“ Seitenabstand ), ist es die Aufgabe der Rechtsprechung, die für bestimmte Situationen geltenden Regeln zu entwickeln, damit nicht nur der Betroffene selbst, sondern auch alle anderen Verkehrsteilnehmer in Zukunft ihr Verhalten danach einrichten können. Nach der Auffassung des Senats war unter den genannten besonderen Umständen ein Seitenabstand von 2 m von den überholten Radfahrerinnen erforderlich und genügend. Im Stadtverkehr und auf stark befahrenen Landstraßen, wo Radfahrer mit dauerndem Überholtwerden rechnen müssen, mögen geringere Seitenabstände zulässig sein; diese Frage war hier nicht zu entscheiden. Randnummer 12
- Wenn somit auch feststeht, daß der Angeklagte beim Überholen von … keinen ausreichenden Abstand einhielt, so ist den Feststellungen des Landgerichts doch nicht zu entnehmen, ob dieser Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO für den Unfall ursächlich war. Das wäre dann nicht der Fall, wenn nicht aus- geschlossen werden könnte, daß es auch dann, wenn der Angeklagte den ge- botenen Sicherheitsabstand von 2 m eingehalten hätte, zu dem Unfall gekommen wäre (vgl. BGH 11,1 ff). Da sich das angefochtene Urteil mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt hat, war es aufzuheben und die Sache zur Nachholung der dafür erforderlichen Feststellungen zurückzuverweisen. Randnummer 13 Für die erneute Verhandlung und Entscheidung ist folgendes zu berücksichtigen: Randnummer 14 Eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) ist nur dann möglich, wenn es nach der begründeten Überzeugung des Tatrichters auch bei Einhaltung des gebotenen Seitenabstandes nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Dabei ist aber nicht schon jede abstrakte Möglichkeit eines ähnlichen Verlaufs zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; vielmehr ist die Kausalität nur dann nicht nachweisbar, wenn nach dem Geschehensablauf konkrete Zweifel bestehen bleiben (vgl. BGH aaO.). Es kommt also darauf an, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Mädchen nicht noch mindestens 40 cm weiter nach links abgekommen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte es in erster Linie von Bedeutung sein, in welcher Position sich das Fahrrad bei der Kollision befand; ob es von hinten oder von der Seite ( in der Linksbewegung ) von dem PKW des Angeklagten erfaßt wurde. Auch der Grund, der zu dem Ausscheren führte (wollte das Mädchen etwa zur leichteren Überwindung der Steigung Serpentinen fahren?) könnte insofern von Bedeutung sein. Randnummer 15 Da nur noch die Frage der Ursächlichkeit einer Nachprüfung bedarf, konnten die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben (vgl. hierzu BGH St 14, 30, 35). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010211