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OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 WF 127/81 Beschluss Ehegattenunterhalt bei Betreuung eines scheinehelichen Kindes § 1361 Abs 3 BGB, § 1579

Ehegattenunterhalt bei Betreuung eines scheinehelichen Kindes Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,

  1. Juni 1981, 24 F 772/80 EA I, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts -in Gießen vom
  2. Juni 1981 abgeändert. Der Antragstellerin wird für die Durchführung des einstweiligen Anordnungsverfahrens Prozeßkostenhilfe gewährt, soweit sie für das Kind …, geb. am ….198o, einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 210,— DM geltend macht. Zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihr Rechtsanwalt Bender, Gießen, beigeordnet. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Soweit die Antragstellerin für das Kind … einen monatlichen Unterhalt von 210,— DM geltend macht, war ihr angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Da … während der Ehe der Parteien geboren wurde, wird die Vaterschaft des Antragsgegners vermutet (§1591 BGB). Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, daß sie in der Empfängniszeit keinen geschlechtlichen Verkehrmiteinander hatten, die Nichtehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt soll im Interesse des Kindes dessen Status rechtlich gesichert sein, und der Antragsgegner ist daher zum Unterhalt für verpflichtet (§§ 16o1 ff., 1612, 1629 Abs. 3 BGB). Er hat nur die Möglichkeit, die geleisteten Unterhaltszahlungen nach Feststellung der Nichtehelichkeit zurückzufordern. Randnummer 2 Bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.850,80 DM besteht für .. nach der "Düsseldorfer Tabelle" ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 235,— DM. Hierauf ist die Hälfte des Kindergeldes anzurechnen, so daß 210,— DM verbleiben. Randnummer 3 Darüberhinaus hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens, weil es grob unbillig wäre, ihr einen solchen Anspruch zuzusprechen (§§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB). Randnummer 4 Soweit sie eigenen Unterhalt begehrt, kann sich der Antragsgegner ihr gegenüber unter den hier gegebenen Umständen auf die Nichtehelichkeit des Kindes berufen. § 1593 BGB steht dem nicht entgegen. Zu bedenken ist, daß das Verbot des § 1593 regelmäßig auch dann, wenn es nicht um Rechte des Kindes geht, Dritten gegenüber ausschließt, daß der Ehemann sich auf die Nichtehelichkeit eines Kindes beruft. Dies hat seinen Sinn darin,' daß es einem Ehegatten, der es unterläßt, die Ehelichkeit eines Kindes anzufechten, zugemutet wird, den daraufhin eingetretenen und gefestigten Rechtszustand in Bezug auf den Personenstand des Kindes uneingeschränkt gelten zu lassen (vgl. BGHZ 45, 356 ff.). Im Interesse des Kindes an seiner Stellung in der Familie und einer möglichst ungestörten seelischen Entwicklung soll die Unangefochtenheit seines Personenstandes auch nicht dadurch berührt werden, daß er zum Gegenstand eines Rechtsstreites gemacht wird, auch wenn das Verfahren das Kind selbst gar nicht betrifft. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner inzwischen fristgemäß Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit erhoben hat. In den hier anhängigen Unterhaltsverfahren ist eine diesbezügliche Beweisaufnahme nicht erforderlich, da die Nichtehelichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist. Unter diesen Umständen sind die in § 1593 BGB berücksichtigten Interessen des Kindes geringer zu bewerten und müssen hinter denen des Antragsgegners, der sonst seiner Ehefrau ohne die Möglichkeit eines Regresses Unterhalt zahlen müßte, zurücktreten. Randnummer 5 Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit gearbeitet und kann nur deshalb keiner Berufstätigkeit mehr nachgehen, weil sie das Kind … betreuen und versorgen muß. Randnummer 6 Dieser Umstand, der ihre Unterhaltsbedürftigkeit begründet, fällt ausschließlich in ihren Verantwortungsbereich, Vater des Kindes ist ein anderer Mann, mit dem die Antragstellerin nach ihrer Trennung von dem Antragsgegner zusammenlebte. Es wäre grob unbillig, daraus, daß sie mit einem anderen Mann ein Kind bekam, einen Unterhaltsanspruch gegen den getrenntlebenden Ehemann herzuleiten (§ 1579 Abs.1 Nr. 4 BGB), Randnummer 7 Die beantragte einstweilige Anordnung auf Ehegattenunterhalt hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010213

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