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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 30/81 Urteil Fahrzeughalterhaftung bei unbefugter Benutzung eines Vorführwagens durch Betriebsangehörigen § 7 Abs 3 St

Fahrzeughalterhaftung bei unbefugter Benutzung eines Vorführwagens durch Betriebsangehörigen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 2/4 O 150/80, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 6.693,81 DM. Tatbestand Randnummer 1 Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die Berufung ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Randnummer 3 Die Klage ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend keine Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1) als Kraftfahrzeughalter nach § 7 Abs. 3 StVG, für die die Beklagte zu 2) einzustehen hätte, darin erblickt, dass er auf seinem für Dritte nicht zugänglichen Betriebsgrundstück einen Vorführwagen unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abgestellt hatte, den ein Betriebsangehöriger während der Arbeitszeit für eine die Unfallschäden der Klägerin herbeiführende Schwarzfahrt benutzt hatte. Randnummer 4 Den hiergegen gerichteten Angriffen der Berufung kann nicht gefolgt werden. Randnummer 5 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Kraftfahrzeughalter im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht alles in seinen Kräften Stehende tun, um seinen Wagen vor einer Benutzung durch Unbefugte zu bewahren (vgl. BGH NJW 1971, 459, 460 m.w.N.). Das Maß der Anforderungen, die hiernach im Interesse der Verkehrssicherheit zu stellen sind, wird durch die Zumutbarkeit der zu treffenden Maßnahmen und den Erwartungshorizont des Halters in Ansehung einer unbefugten Benutzung des Kraftfahrzeuges bestimmt. Beide Voraussetzungen sind im gegebenen Fall nicht in einer dem Beklagten zu 1) zurechenbaren Weise verletzt bzw. überschritten worden. Randnummer 6 Die von der Klägerin für ihre Auffassung, es liege eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) vor, herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 1971, 459 ) kann auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht transponiert werden, weil in diesem Urteil das Maß der Sorgfaltspflicht in Ansehung eines nachts auf öffentlicher Straße abgestellten Kraftwagens definiert worden ist. Im vorliegenden Fall befand sich der Vorführwagen des Beklagten zu 1) auf einem unstreitig für Dritte nicht zugänglichen Teil des Betriebsgeländes der Firma …. Die der vorerwähnten BGH-Entscheidung zugrundeliegende Prämisse, ein auf öffentlicher Straße ungesichert abgestelltes Fahrzeug bedinge die Gefahr einer Benutzung durch ungeeignete und unbefugte Personen, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Erreichen des Kraftwagens durch Absperrung des Betriebsgeländes für Dritte ausgeschlossen worden ist. Randnummer 7 Eine Absperrung reicht allerdings nicht in jedem Fall schon aus. Die Klägerin weist insoweit zu Recht auf die Entscheidungen des OLG Nürnberg (VersR 1971, 311 ) und des OLG Düsseldorf (NJW 1975, 1034 ) hin. Beide Entscheidungen befassten sich jedoch mit der Bestimmung zumutbarer Maßnahmen, die ein Entwenden eines zur Nachtzeit auf einem abgesperrten Hof und in einer verschlossenen und gesicherten Werkhalle abgestellten Kraftwagens verhindern sollen. Auch die hierzu angestellten Erwägungen können auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn in den vorzitierten Entscheidungen war das Risiko einer Entwendung erheblich höher als im vorliegenden Fall, weil das Fehlen einer Kontrolle der Abstellplätze zur Nachtzeit einen entscheidend höheren Anreiz zur unbefugten Benutzung eines Kraftwagens beinhaltet, als dies während der Arbeitszeit eines Betriebes der Fall ist. Randnummer 8 Die Klägerin hat diese Differenzierung zum vorliegenden Fall auch erkannt und deshalb vorgetragen, der Vorführwagen des Beklagten zu 1) müsse nach Beendigung der Arbeitszeit im Betrieb des Beklagten zu 1) unbefugt entfernt worden sein; sie schließt dies aus der Unfallzeit, die zwischen 16.30 und 17.00 Uhr lag. Diese Folgerung ist weder durch Tatsachen untermauert, noch durch Beweisantritt begründet worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese in Ansehung eines Sachverhalts, der auf Verschulden des Kraftfahrzeughalters schließen lassen könnte, beweispflichtig (Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 60). Die Klägerin hat nicht einmal einen Anfangsbeweis dahin geführt, dass der Vorführwagen nach Betriebsschluss vom Gelände der Firma des Beklagten zu 1) unbefugt entfernt worden ist, so dass auch eine Beweiserhebung nach § 448 ZPO nicht in Betracht kommen konnte. Die Unfallzeit lässt keine Rückschlüsse im Sinne eines Anfangsbeweises dahin zu, dass der Vorführwagen nach Betriebsschluss von dem Schädiger vom Firmengelände des Beklagten zu 1) weggenommen worden sein müsste. Randnummer 9 Es bleibt danach zu prüfen, welche Anforderungen an einen Kraftfahrzeughändler in Ansehung der Sicherung seiner Fahrzeuge vor einer unbefugten Benutzung durch Betriebsangehörige während der Arbeitszeit zu stellen sind, wenn sich das Kraftfahrzeug auf einem für Dritte nicht zugänglichen Teil des Betriebsgeländes unabgeschlossen und mit steckendem Zündschlüssel befindet. Diese Untersuchung führt zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis. Randnummer 10 Der Senat verkennt nicht die Notwendigkeit einer Verhinderung von Schwarzfahrten, die erhebliche Gefahren mit sich bringen können. Andererseits müssen die vom Kraftfahrzeughalter zu treffenden Maßnahmen praktikabel sein und dürfen den Betriebsablauf des Händlers und Werkstattinhabers nicht unzumutbar einschränken. Letzteres wäre aber der Fall, wenn Vorführwagen stets abgeschlossen werden müssten und der Zündschlüssel an einer zentralen Stelle verwaltet wird. Denn gerade Vorführwagen müssen jederzeit für die als Verkäufer eingesetzten Personen, aber auch das Werkstattpersonal zum Zwecke des Rangierens auf dem Betriebsgelände - um nämlich Stellplätze freimachen zu können - zugänglich sein. Eine zentrale Verwaltung der Zündschlüssel würde die Arbeit des Personals nicht unwesentlich verzögern und erschweren. Das Gleiche gilt für die Erwägung der Klägerin, der Beklagte zu 1) sei verpflichtet, eine Kontrolle der sein Betriebsgelände verlassenden Fahrzeuge vorzunehmen. Eine derartige Kontrolle würde den zumindest teilweisen Einsatz einer Arbeitskraft oder einer kostenaufwendigen technischen Einrichtung erfordern. Derartige Maßnahmen würden das Maß der von einem Autohändler zu fordernden Sorgfalt jedenfalls - wie im gegebenen Fall - dann überschreiten, wenn er seine Fahrzeuge auf einem für Dritte nicht zugänglichen Teil seines Betriebsgeländes, abstellt. Ob diese Erwägung auch dann gelten kann, wenn der Betriebsinhaber von einer bereits erfolgten Schwarzfahrt eines Betriebsangehörigen Kenntnis erlangt hatte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach dem von der Klägerin nicht bestrittenem Vorbringen der Beklagten handelte es sich vorliegend um den ersten Fall einer unbefugten Benutzung dieses Kraftwagens durch einen Betriebsangehörigen. Randnummer 11 Auch die Tatsache, dass der Beklagte zu 1) einen Mitarbeiter beschäftigte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn aus diesem Umstand musste der Betriebsinhaber nicht folgern, ein derartiger Betriebsangehöriger werde verbotswidrig Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen. Da eine derartige Erwägung bei einem bis dahin nicht negativ in Erscheinung getretenen Mitarbeiter nicht veranlasst war, konnten von dem Beklagten zu 1) auch keine den üblichen Rahmen übersteigende Sicherungsmaßnahmen für die Verhinderung von unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges gefordert werden. Die üblichen Maßnahmen hatte der Beklagte zu 1) aber dadurch ausreichend ergriffen, dass er die Abstellplätze der Vorführwagen für Dritte nicht zugänglich gemacht hatte. Randnummer 12 Bei den von der Klägerin erwogenen Maßnahmen zur Verhinderung von Schwarzfahrten mit Kraftfahrzeugen des Beklagten zu 1) handelt es sich nach alledem um solche, die unter Berücksichtigung des Betriebsablaufes dem Firmeninhaber nicht zuzumuten sind. Die Berufung der Klägerin musste demgemäß mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97, 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO zurückgewiesen werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010216

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