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OLG Frankfurt 3. Senat für Familiensachen 3 WF 183/81 Beschluss Anfechtbarkeit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung § 641l ZPO, §§ 641lff

Anfechtbarkeit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung Verfahrensgang vorgehend AG Königstein,

  1. September 1981, 10 F 219/81, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 220,- DM. Gründe Randnummer 1 Durch Beschluss des Amtsgerichts Königstein i.Ts. vom 1.6.1981 - 10 H 1/81 - sind die Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger in Abänderung eines Scheidungsfolgenvergleichs aus dem Jahre 1976 im Vereinfachten Verfahren ab 24.4.1981 für die Beklagte zu 1) auf monatlich 219,78 DM und für den Beklagten zu 2) auf monatlich 207,57 DM erhöht worden. Der Kläger hat eine Abänderungsklage nach § 641 q ZPO erhoben, mit der er die Wiederherstellung der im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhaltsbeträge begehrt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe des in der Sache 3 WF 188/81 ergangenen Senatsbeschlusses vom heutigen Tage verwiesen. Randnummer 2 Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 1.6.1981 ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Durch Beschluss vom 2.9.1981 hat das Amtsgericht den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Randnummer 3 Gegen den am 10.9.1981 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.9.1981 sofortige Beschwerde eingelegt. Randnummer 4 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluss vom 1.6.1981 richtet sich nach § 769 ZPO. Das Gesetz enthält keine Vorschriften über eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Abänderungsverfahren nach § 769 ZPO. Es entspricht jedoch gefestigter Senatsrechtsprechung, dass bei einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO, für die ebenfalls eine solche Vorschrift fehlt, § 769 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. FamRZ 1978, 529). Da die Klage aus § 641 q ZPO der Klage aus § 323 ZPO ähnelt, erscheint es auch hier gerechtfertigt, § 769 ZPO entsprechend heranzuziehen. Randnummer 5 Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der gefestigten Rechtsprechung aller Frankfurter Familiensenate mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO anfechtbar (vgl. Senat a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 10.4.1978 - 3 WF 110/78 -; Beschlüsse des
  2. Familiensenats vom 13.3.1978 - 1WF 28/78 -, des
  3. Familiensenats vom 16.9.1980 - 2 WF 117/80 -, des
  4. Familiensenats vom 19.5.1978 - 4 WF 4/78-, des
  5. Familiensenats vom 13.8.1980 - 5 UF 145/80 -). Randnummer 6 Die danach statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 7 Sie ist jedoch nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter Familiensenate sind Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO durch das Beschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar; sie können nur darauf überprüft werden, ob greifbare Gesetzesverstöße und grobe Ermessensfehler vorliegen (vgl. die oben angeführten Entscheidungen). Solche Fehler lassen sich hier nicht feststellen. Randnummer 8 Das Amtsgericht hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Kläger erhobene Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht biete. Das ist ein im Rahmen des § 769 ZPO zulässiger rechtlicher Gesichtspunkt. Die Erwägungen, aufgrund derer das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der Klage verneint hat, lassen einen greifbaren Gesetzesverstoß nicht erkennen. Der Senat hat die Erfolgsaussichten der Klage zwar für das Prozesskostenhilfeverfahren anders beurteilt als das Amtsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache 3 WF 188/81). Dem liegt jedoch die dem Kläger günstige Rechtsauffassung zugrunde, dass auch in einem Mangelfall im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB das von dem Unterhaltsschuldner bezogene Kindergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht wesentlich darauf, dass es diese Frage anders beurteilt hat. Wie sich dem Beschluss des Senats in der Sache 3 WF 188/81 entnehmen lässt, ist dieses Problem bisher nicht höchstrichterlich geklärt und die Auffassung des Amtsgericht zumindest nicht unvertretbar. Bei dieser Sachlage bietet das beschränkte Nachprüfungsrecht dem Beschwerdegericht keine Handhabe, die Entscheidung des Amtsgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abzuändern. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 10 Den Beschwerdewert bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Streitwerts der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.6.1978 - 3 WF 178/78 - und vom 10.12.1979 - 3 WF 278/79 -; Beschlüsse des
  6. Familiensenats vom 5.12.1980 - 4 WF 160/80 - und des
  7. Familiensenats vom 2.10.1980 - 5 WF 156/80 -), der gemäß § 17 Abs. 1 und 4 GKG 1100,95 DM beträgt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010217

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