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OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen 4 WF 134/81 Beschluss Berechnungszeitpunkt für Bestand des Grundvermögens § 1384 BGB

Berechnungszeitpunkt für Bestand des Grundvermögens Verfahrensgang vorgehend AG Wiesbaden,

  1. März 1981, 53 F 1658/80, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden der Antragstellerin auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.400,- DM. Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) der Antragstellerin gegen den die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Amtsgerichts war zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 2 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über dessen Grundvermögen zum
  2. August
  3. Maßgeblicher Stichtag nach § 1384 BGB ist der
  4. Oktober 1973, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. An diesem Tage ist der Antragstellerin die Scheidungsklage des Antragsgegners vom
  5. Oktober 1973 zugestellt worden. Randnummer 3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1384 BGB (ähnlich zu § 1587 II BGB: BGH NJW 67, 439 ; NJW 79, 2099 ; FamRZ 80, 552; FamRZ 82, 153) ist maßgeblich die Erhebung der Klage, die den Scheidungsprozeß ausgelöst hat, der dann zur Auflösung der Ehe und damit des Güterstandes führt (BGH NJW 79, 2100). Randnummer 4 Vorliegend ist die Scheidungsklage des Antragsgegners vom
  6. Oktober 1973, vom LG Darmstadt der Antragstellerin am
  7. Oktober 1973 zugestellt worden. Im Termin vom
  8. Januar 1975 ist das Scheidungsverfahren auf Antrag beider Parteien zum Ruhen gebracht und vorerst „erledigt“ worden. Am
  9. August 1977 ist dem Antragsgegner der Scheidungsantrag der Frau vom
  10. Juli 1977 zugestellt worden, worauf der Antragsgegner mit Schriftsatz vom
  11. August 1977 auf das bereits anhängige Verfahren hingewiesen hat. Das Amtsgericht hat sodann die Akten vom Landgericht Darmstadt angefordert, das seinerseits die Sache durch Beschluß vom
  12. Oktober 1977 gemäß Art. 12 Nr. 7 des
  13. Eherechtsreformgesetzes an das Amtsgericht verwiesen hat. Am
  14. Februar 1979 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 313a ZPO) und dabei zumindest auch den Scheidungsantrag des Antragsgegners beschieden. Dies ergibt sich aus dem Urteilsrubrum sowie dem Rubrum und sonstigem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
  15. Februar 1979, die jeweils den Mann als Antragsteller und die Frau als Antragsgegnerin ausweisen. Randnummer 5 Der geschilderte Verfahrensablauf zeigt, dass das Amtsgericht den Scheidungsantrag der Ehefrau als Widerklage gegen die bereits rechtshängige Scheidungsklage des Mannes angesehen, beide Verfahren miteinander verbunden und die Ehe am
  16. Februar 1979 auf die Scheidungsanträge beider Parteien geschieden hat. Dies wird weiter bestätigt durch die im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Verfügung des Amtsgerichts vom
  17. Oktober 1977, in der der Amtsrichter das Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) auf den
  18. September 1973 festgesetzt hat. Randnummer 6 Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass das vom Antragsgegner mit der Erhebung der Klage vom
  19. Oktober 1973 ausgelöste und wieder aufgenommene Scheidungsverfahren zu der am
  20. Februar 1979 ausgesprochenen Ehescheidung geführt hat. Maßgeblicher Stichtag nach § 1384 BGB ist daher der
  21. Oktober 1973; zu diesem Stichtag hat jedoch der Antragsgegner Auskunft bereits erteilt. Randnummer 7 Die der vorstehenden Auslegung des § 1384 BGB entgegengesetzte Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart (NJW 78, 646 ), dass nämlich bei längerem Ruhen des Verfahrens der Zeitpunkt der Wiederanrufung maßgeblich sei, findet im klaren Gesetzeswortlaut keine Stütze und ist vom Bundesgerichtshof (FamRZ 80, 553) abgelehnt worden. Das im Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  22. Juli 1979 (NJW 79, 2099 ) erzielte abweichende Ergebnis beruht darauf, dass in dem vom BGH entschiedenen Falle die früher erhobene Klage zurückgenommen war und daher nicht mehr zur Ehescheidung führen konnte. Randnummer 8 Es ist nicht zu verkennen, dass diese strenge Wortlauslegung zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wenn z.B. nach langer zurückliegender Rechtshängigkeit das Vermögen des Ausgleichspflichtigen noch erheblich gewachsen ist. Weiter ist klarzustellen, dass in diesem Fall das alte Scheidungsverfahren nach § 7 Nr. 3 e der Aktenordnung als erledigt anzusehen war, und in §§ 211 II, 212 BGB bei der Verjährungsunterbrechung ein solcher Verfahrensstillstand ähnlich wie die Klagerücknahme behandelt wird. Diese Betrachtungsweise erlaubt es jedoch nicht, die Erledigung durch tatsächlichen Stillstand auch bezüglich des Zeitpunktes für die Berechnung des Zugewinns der Klagerücknahme gleichzusetzen. Die im ganzen starre, schematische Regelung des Zugewinnausgleichs hat hier in § 1384 BGB den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit als maßgeblich gewählt, weil hierzu kaum ernstliche Zweifel aufkommen können (§§ 253 I, 261 ZPO), und somit die Gefahr von Vermögensmanipulationen weitgehend ausgeschlossen ist (BGH NJW 67, 439 ; Erman-Heckelmann,
  23. Auflage, § 1384, RZ 1; MünchenerKomm.-Gernhuber § 1384, RZ 2 u. 6). Dieser absichtlich um der Rechtsklarheit willen formalisierte Normzweck lässt auch keine Korrektur durch restriktive Auslegung zu. Alle Versuche, die Benachteiligung des Partners im Einzelfall zu verhindern, sind schon deshalb verfehlt, weil angesichts dieser starren-schematischen Regelung kein Rechtfertigungsgrund in vergleichbarer Weise generalisiert werden kann (Gernhuber a.a.O.). Etwa auftretenden groben Unbilligkeiten kann nach §§ 1375 II, 1381 BGB begegnet werden. Randnummer 9 Dabei kann hier offen bleiben, ob der Einzelfallentscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 80, 1119 f. ) gefolgt werden kann: Dort lag der Sachverhalt insofern anders, als beide Ehegatten das alte Verfahren als endgültig erledigt angesehen hatten und sich einig waren. dieses nicht fortzuführen. Randnummer 10 Das Amtsgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin daher zu Recht zurückgewiesen; die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend. Randnummer 12 Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Kosteninteresse der Antragstellerin bei einem Streitwert der beabsichtigten Auskunftsklage von 27.000,- DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010218

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