Kostenentscheidung bei Beschwerderücknahme Verfahrensgang vorgehend AG Bad Schwalbach,
- August 1980, 7 F 227/79, Urteil Tenor Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 1.000,- DM. Gründe Randnummer 1 Durch das von der Beteiligten zu 1) mit der befristeten Beschwerde angegriffene Scheidungsverbundurteil vom
- August 1980 hat das Amtsgericht - Familiengericht Bad Schwalbach den Versorgungsausgleich unter den Parteien dergestalt durchgeführt, daß es zu Lasten des Nachversicherungsanspruches des Antragstellers, eines ehemaligen Zeitsoldaten, bei der Beteiligten zu 1) auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 98,69 DM begründet hat. Randnummer 2 Mit ihrer befristeten Beschwerde vom
- Oktober 1980 hat die Beteiligte zu 1) Abänderung des Beschlusses und Feststellung begehrt, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Randnummer 3 Nachdem der Bundesgerichtshof am
- Juli 1981 (FamRZ 71/856) die Frage der Durchführung des Versorgungsausgleiches bei Zeitsoldaten durch das sog. Quasisplitting bestätigt hatte, hat die Beteiligte zu 1) ihre Beschwerde zurückgenommen. Der Antragsteller hat nunmehr beantragt, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Randnummer 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 93 a Abs. 1 ZPO unter den Parteien gegeneinander aufzuheben. Randnummer 5 Zur Frage der Kostenentscheidung bei Rechtsmittelrücknahme durch einen Beteiligten in einem Scheidungsfolgeverfahren werden, soweit ersichtlich, zwei unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Oberlandesgerichte München (FamRZ 79, 734) und Düsseldorf (FamRZ 80, 1052) halten eine analoge Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO mit der Folge für geboten, dass dem Beschwerdeführer die durch das zurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. Demgegenüber halten die Oberlandesgerichte Hamburg (FamRZ 79, 326) und Oldenburg (FamRZ 80, 1135) § 13 a I Satz 1 FGG für einschlägig, der eine Kostenentscheidung nach Billigkeit ermöglicht. Der Senat ist der Auffassung, daß bei Rechtsmittelrücknahme durch einen Versorgungsträger eine Kostenentscheidung entsprechend § 93 a Abs. 1 ZPO vorzunehmen ist. Randnummer 6 Das Gesetz enthält in § 93 a ZPO für Ehesachen eine die allgemeinen Kostenvorschriften verdrängende Sonderregelung. Es zieht in kostenrechtlicher Hinsicht für alle Ehesachen die gebotenen Konsequenzen aus dem Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip. Entgegen den allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 91, 91 a, 92, die grundsätzlich auf den Erfolg im Rechtsstreit abstellen, enthält § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO für den Fall des erfolgreichen Scheidungsantrages die im Prinzip geltende Regel, daß die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Bei einem in Ehesachen erfolgreichen Scheidungsantrag obsiegt oder unterliegt keine Partei. Kostenmäßig führt dies von der Ausnahmeregelung nach § 93 a Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen, konsequent zu einer grundsätzlichen Gleichbehandlung der Eheleute, und zwar auch für die Folgesachen. Randnummer 7 Die vorstehenden Erwägungen gelten uneingeschränkt für die Kosten der
- Instanz bei erfolgreichem Scheidungsantrag. Nicht umfassend geregelt hat der Gesetzgeber dagegen die Frage, auf Grund welcher Vorschrift über die Kosten des zweiten Rechtszuges im Falle der Teilanfechtung von Folgesachen aus einem Verbundurteil zu entscheiden ist. Aus den Bestimmungen der §§ 97 Abs. 1 und 3 ZPO ergibt sich lediglich, daß derjenige, der ohne Erfolg die erstinstanzliche Entscheidung über eine Folgesache mit einem Rechtsmittel angegriffen hat, allein die Rechtsmittelkosten tragen muß. In diesen Fällen der Kostentrennung wird auch in Ehesachen als Ergänzung zu § 93 a I ZPO das Unterliegensprinzip wieder angewendet. Randnummer 8 Umgekehrt folgt hieraus aber auch, daß in allen anderen Fällen nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Rechtsmittelverfahren die Kostenentscheidung nach § 93 a Abs. 1 ZPO zu erfolgen hat. Randnummer 9 Der Senat entscheidet daher in ständiger Rechtsprechung bei erfolgreichem Rechtsmittel - auch von Drittbeteiligten - über die Kosten nach § 93 a Abs. 1 ZPO; gleiches gilt für den Fall der Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache (vgl. auch OLG München, FamRZ 80, 473, 474; ebenso KG, FamRZ 81, 381, 382 für den Fall, daß das Rechtsmittel von den Parteien eingelegt worden ist). Randnummer 10 Nach Auffassung des Senats ist § 93 a Abs. 1 ZPO auch dann anzuwenden, wenn ein Drittbeteiligter Rechtsmittel eingelegt und dieses sodann zurückgenommen hat. Randnummer 11 Sowohl die A als auch die B waren am Verfahren nur deshalb beteiligt, weil auf den Antrag der Parteien die Ehe zu scheiden war und deshalb auch der Versorgungsausgleich geregelt werden mußte. Ihre gesetzlich bestimmt Mitwirkung am Verfahren und ihr Beschwerderecht sollen sicherstellen, daß die vom Familiengericht getroffene Ausgleichsregelung richtig ist; zugleich sollen die Belange der Versichertengemeinschaft bzw. des Fiskus gewahrt werden. Angesichts der vielen ungelösten Probleme auf dem Gebiete des Versorgungsausgleichsrechts kommt der Kontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung durch die Versorgungsträger erhebliche Bedeutung zu. Wenn - wie vorliegend - Versorgungsträger gerade wegen der ungeklärten Rechtslage Rechtsmittel eingelegt, diese aber nach höchstrichterlicher Klärung der Streitfrage zurückgenommen haben, wird deutlich, daß die Beteiligten mit der Rechtsmitteleinlegung jedenfalls auch im Interesse der geschiedenen Eheleute gehandelt haben. Das Rechtsmittel ist daher letztlich durch die erfolgreiche Scheidung der Parteien veranlaßt worden. Deren Kosten aber sollen nach dem Grundgedanken des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Parteien tragen. Dem Senat erscheint es daher nicht gerechtfertigt, im Wege der analogen Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO die dem Antragsteller durch das Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten den beteiligten Versorgungsträgern aufzuerlegen. Randnummer 12 Die analoge Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG, wie sie von den Oberlandesgerichten Hamburg und Oldenburg befürwortet wird, hält der Senat nicht für erforderlich, da § 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO für FGG-Folgesachen ausdrücklich die Anwendung der sich aus der ZPO ergebenden Sondervorschriften, also auch des § 93 a Abs. 1 ZPO, vorschreibt. Randnummer 13 Die Bemessung des Beschwerdewertes richtet sich nach § 17 a Ziffer 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010220
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