Verbrauch des materiellen Kostenerstattungsanspruch durch klageweise Geltendmachung Verfahrensgang vorgehend LG Hanau,
- März 1982, 7 O 497/79, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben soweit durch ihn ein Betrag von mehr als 37,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1981 gegen die Klägerin festgesetzt worden ist. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin aus einem Wert von 2.210,03 DM zu tragen; im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 11/14, die Beklagte 3/
- Wert: 2.834,86 DM. Gründe Randnummer 1 Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet. Randnummer 2 Die Ausführungen des Landgerichts in seinem Vorlagebeschluss vom 21.4.1982 sind nur teilweise zutreffend. Richtig ist, dass die Positionen II
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- des Erinnerungsschriftsatzes der Klägerin vom 26.3.1982 - bezüglich Pos. II
- ist die Erinnerung zurückgenommen worden - Vorbereitungskosten sind, die alle im Rechtsstreit zur Begründung der Schadensersatzforderung der Klägerin geltend gemacht worden sind und daher dem Vergleich vom 17.9.1981 unterfallen. Bei Vorbereitungskosten hat die Partei nämlich die Wahl, ob sie diese Kosten zusammen mit der Hauptforderung geltend macht (materieller Kostenerstattungsanspruch) oder mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch in das Kostenfestsetzungsverfahren einbringt (vgl. OLG Köln Rpfleger 81, 318). Wenn vorliegend die Klägerin diese Kosten klageweise geltend gemacht hat, sind sie durch den Vergleich verbraucht und können nicht mehr Gegenstand der Kostenfestsetzung sein. Randnummer 3 Dies gilt aber nicht für die Kosten des Beweissicherungsverfahrens, die als Prozesskosten anzusehen sind (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 91 Anm. 5 "Beweissicherung"). Im Übrigen wäre sonst auch die Kostenquotelung im Vergleich für diese Kosten nicht verständlich. Zu den bereits ausgeglichenen Kosten des Beweissicherungsverfahrens müssen vorliegend aber - und insoweit hat die Beschwerde Erfolg - auch die Kosten von 1.666,22 DM gerechnet werden, die durch die Einschaltung der Materialprüfungs-Anstalt in Darmstadt entstanden sind (Rechnung vom 9.4.1979). Denn auf die Hinzuziehung der Materialprüfungs-Anstalt hat der Sachverständige des Beweissicherungsverfahrens SV1 in seinem Gutachten vom 18.11.1978 hingewiesen und an ihn ist auch die Rechnung gerichtet. Von diesen Kosten hat die Beklagte 3/8 = 624,83 DM zu tragen, um die sich der festgesetzte Betrag mindert. Randnummer 4 Die Porti, Telefon- und Kopiekosten hat die Klägerin nicht substantiiert; sie sind daher als Prozessbearbeitungskosten nicht erstattungsfähig (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., § 91 Anm. 5 "Zeitversäumnis"). Randnummer 5 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 11 I GKG, 92 ZPO. Randnummer 6 Der Beschwerdewert entspricht betragsmäßig dem Umfang der Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010221