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OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen 1 WF 189/82 Beschluss Abgrenzung der Familiensachen § 281 Abs 2 S 2 ZPO, § 812 Abs 1 BGB, § 1612 Abs 2 BGB,

Abgrenzung der Familiensachen Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt,

  1. Mai 1982, 36 C 687/82, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers vom 24.2.1982 an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dieses wird angewiesen, dem Kläger nicht die Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zu verweigern. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Der 20 Jahre alte, unverheiratete Beklagte ist der eheliche Sohn des Klägers. Er lebt mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern in der vom Kläger gemieteten Wohnung, in der er sein früheres Kinderzimmer innehat. Der Kläger hat beim Amtsgericht Darmstadt eine Klage eingereicht, mit der er vom Beklagten die Räumung und Herausgabe des von diesem bewohnten Zimmers begehrt. Er meint, er sei nicht verpflichtet, dem Beklagten eine Unterkunft in seiner Wohnung zu gewähren, und behauptet, der arbeitslose Beklagte könne sich, wenn er nur wolle, durch eigene Erwerbstätigkeit selbst unterhalten. Der Beklagte habe vier ihm angebotene Ausbildungsverhältnisse ebenso abgelehnt wie weitere angebotene Arbeitsstellen. Im Übrigen beteilige sich der Beklagte nicht an den Haushaltskosten des Klägers und führe sich diesem und seiner Familie gegenüber taktlos und beleidigend auf. Die für seine Klage beantragte Prozeßkostenhilfe hat die allgemeine Zivilprozeßabteilung beim Amtsgericht Darmstadt dem Kläger mit Beschluß vom 4.5.1982 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg verweigert, weil der Kläger im Rahmen seiner Unterhaltspflicht dem Beklagten die bisher zur Verfügung gestellte Unterkunft weiter zu gewähren habe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die das Amtsgericht dem Landgericht Darmstadt zur Entscheidung vorgelegt hat. Dieses hat sich auf den Hilfsantrag des Klägers durch Beschluß vom 19.10.1982 für unzuständig erklärt und das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Senat für Familiensachen) verwiesen, da der Rechtsstreit eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG sei. Randnummer 2 Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Insbesondere ist der beschließende Senat für Familiensachen zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell zuständig. Der Senat selbst ist gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO analog an den Beschluß des Landgerichts Darmstadt gebunden, durch den die Sache in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO (BGH, FamRZ 1978, 873) an das Oberlandesgericht verwiesen worden ist. Der Beschluß verweist ausdrücklich an die “Senate für Familiensachen“, und außer diesen Senaten ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Rechtszug kein anderer Senat zuständig (vgl. § 119 GVG). Randnummer 3 Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich allerdings nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG, namentlich nicht um eine Streitigkeit, welche die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kinde betrifft (§ 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GVG), für die das Familiengericht und im zweiten Rechtszug der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts zuständig wäre. Randnummer 4 Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten einen regelmäßig nicht in den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte fallenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) geltend. Soweit im Zusammenhang damit behauptet wird, der Beklagte habe keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Kläger, ist dieser Fall nicht zu vergleichen mit dem, in dem in Geld gezahlter Bar unterhalt zurückverlangt wird, weil keine Unterhaltspflicht bestanden habe, und der im Anschluß an BGH, FamRZ 1978, 582, allgemein als Familiensache angesehen wird. Zum einen wird mit der Herausgabe von Wohnraum, der bisher als Natural unterhalt gewährt worden war, kein in der Vergangenheit geleisteter Unterhalt zurückverlangt, sondern die zukünftige Herstellung eines Zustandes begehrt, welcher der Weigerung des Unterhaltsleistenden entspricht, an den Unterhaltsempfänger weiterhin Naturalunterhalt durch Wohnungsgewährung zu erbringen. Zum anderen fällt die gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten, soweit sie vorliegend im Gewande des Bereicherungsanspruches Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist, nicht in den Bereich, der von dem Familiengericht zu beurteilen ist. Der Kläger hat - spätestens mit seiner Klage - gemäß §1612 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dem Beklagten künftig keinen Naturalunterhalt mehr zu gewähren. Diese Bestimmung hat das Familiengericht hinzunehmen; über ihre Änderung kann nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB nur das Vormundschaftsgericht befinden. Trotz anderer Rechtsansicht wird die Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses vom 19.10.1982 nicht beseitigt, weil dieser nicht bar jeder gesetzlichen Grundlage und rein willkürlich ist. Randnummer 5 Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Seine Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand hat der Kläger nach § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe des vom Beklagten innegehaltenen Zimmers in der Wohnung des Klägers. Der Beklagte hat den unmittelbaren Besitz (§ 854 BGB) an dem Zimmer, den ihm der Kläger als wohnungsgewährenden Naturalunterhalt eingeräumt hat. Der rechtliche Grund für die Einräumung des Besitzes ist jetzt dadurch weggefallen, daß der Kläger spätestens mit seiner Klage gemäß § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt hat, er leiste diesen Naturalunterhalt nicht mehr. Ob der Kläger in Zukunft Barunterhalt an den Beklagten zu zahlen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Anspruch des Klägers geht auf Herausgabe des Besitzes an dem Zimmer (vgl. Seufert in J.v. Staudingers Kommentar zum BGB, 10./
  2. Auflage, II. Band,
  3. Teil, 1975, § 812 Rdnr. 14), also auf dessen Räumung und Herausgabe an ihn. Randnummer 6 Dagegen ist ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen Besitzentziehung nach den §§ 861 Abs. 1, 858 BGB schon deshalb nicht gegeben, weil der Beklagte dem Kläger nicht den Besitz an dem Zimmer entzogen hat, sondern ihm nur einen etwaigen früheren unmittelbaren Besitz nicht wieder einräumt (vgl. hierzu OGH, MDR 1948, 472; Seufert, a.a.O.,
  4. Auflage, III. Band,
  5. Teil, 1956, § 858 Rdn. 12). Entsprechendes gilt für einen Anspruch wegen Besitzstörung nach den §§ 862 Abs. 1, 858 BGB, durch weiteres Innehalten des Zimmers, den das Amtsgericht in Erwägung gezogen hat. Randnummer 7 Nach alledem wird die allgemeine Zivilprozeßabteilung beim Amtsgericht Darmstadt die Sache weiter zu bearbeiten und nunmehr zu prüfen haben, ob der Kläger arm im Sinne des Gesetzes ist. Denn eine Bescheinigung des Sozialamts vom März 1981 reicht für einen Ende 1982 zu führenden Rechtsstreit nicht zum Nachweis von Kostenarmut aus, zumal das Prozeßkostenhilfeformular mit Ausnahme des Hinweises auf empfangene Sozialhilfe nicht ausgefüllt worden ist. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1181 Kostenverzeichnis, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010223

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