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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat 5 U 120/82 Urteil Zur Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bei irrtümlichen Falschangaben zur Schadenshöhe dur

Zur Möglichkeit der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bei irrtümlichen Falschangaben zur Schadenshöhe durch Versicherungsnehmer Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. April 1982, 3-7 O 211/81, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am
  2. April 1982 verkündete Urteil der
  3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.878, -- DM nebst 4 % Zinsen seit
  4. Februar 1981 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin 5/9 und die Beklagte 4/9 zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin und die Beklagte je 7.870,-- DM. Gründe Randnummer 1 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat auch sachlich zum Teil Erfolg. Randnummer 2 Der auf § 1 Abs. 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag der Parteien zu stützende Anspruch ist vom Landgericht dem Grunde nach zu Recht zugebilligt worden. Randnummer 3 Bei dem Schadensereignis handelt es sich um einen Versicherungsfall. Insbesondere liegt nicht - wie die Beklagte meint - der nach Nr. 2 e aa der Besonderen Vereinbarungen zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauwesenversicherung der Bauunternehmer (X) Form B w 15 der Beklagten (im folgenden: X) nicht versicherte Fall eines Schadens durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden musste, vor. Maßgeblich für die Beurteilung des Schadensereignisses sind die Angaben des Zeugen … über die Art und Heftigkeit des Unwetters. Das Gutachten des Wetteramtes Stadt3 steht zu diesen Angaben nicht in Widerspruch. Denn die Wertung, dass am
  5. September 1979 eine Niederschlagsintensität aufgetreten sei, wie sie ihm Raume Stadt1 etwa einmal pro Jahr auftrete, bezieht sich ausdrücklich auf die in … gemessene Niederschlagsmenge von 8,6 mm. Stadt2 liegt 5 km von Stadt1 entfernt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass gerade bei Unwettern die Intensität, mit der sie auftreten, selbst zwischen nahe beieinanderliegenden Orten sehr stark schwanken kann. Dem trägt auch das meteorologische Gutachten des Wetteramtes Stadt3 vom
  6. März 1931 Rechnung, indem es auf Seite 2 ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass am Schadensort höhere Niederschlagsmengen gefallen bzw. höhere Niederschlagsintensitäten aufgetreten seien. Da am Schadensort selbst keine Messungen über Menge und Intensität der Niederschläge vorgenommen wurden, ist auch eine ergänzende meteorologische Begutachtung nicht geeignet, die Schilderung des Zeugen … zu entkräften. Danach hat es sich um ein Unwetter von 45 bis 60 Minuten gehandelt, das seinen Keller ca. 20 cm hoch überschwemmt und einen Kleinwagen auf der Straße verschoben hat; der Zeuge hat ein solches Unwetter in den zehn Jahren seines Aufenthaltes in Stadt1 noch nicht erlebt. Randnummer 4 Das Landgericht durfte auch trotz des Zeitablaufs zwischen dem Ereignis vom
  7. September 1979 und der Behebung vom Mai/Juni 1980 den Schluss ziehen, dass die Rohrverstopfung auf dem Unwetter beruht und nicht die Folge allmählicher Anschwemmung durch normale Niederschläge und mangelhafter Sicherung des Rohres ist. Das folgt aus der festgestellten Intensität des Unwetters und der Tatsache, dass die Zuschwemmung des Rohres sogleich festgestellt wurde und Veranlassung gab, noch am selben Tag - einem Sonntag - den 30 km entfernt wohnenden, bei der Klägerin beschäftigten Zeugen … herbeizurufen. Randnummer 5 Nicht bewiesen hat die Klägerin dagegen, dass der gesamte Schadensumfang auf diesem Ereignis beruht. Denn nachdem überhaupt erst einmal durch die Unwetteranschwemmung ein Hindernis in dem Rohr geschaffen war, bestand die Möglichkeit, dass diese Anschwemmung die Ursache für weitere Ablagerungen vor dem Hindernis in der Folgezeit war. Es ist denkbar, dass in den über 8 Monaten, die bis zur Ausspülung des Rohres vergingen, weitere Verunreinigungen in das Rohr gelangt sind und zur Vergrößerung der Ablagerung geführt haben. Dafür spricht jedenfalls, dass die Klägerin, die auf diesem Gebiet nicht völlig ohne Sachkunde ist, den Beseitigungsaufwand zunächst nur mit 2.000,-- DM angegeben hat. Wenn auch eine Schätzung der Kosten nur pauschal erfolgt und naturgemäß unzuverlässig ist, muss doch eine Steigerung des Schadensergebnisses auf das Zehnfache zu Zweifeln Anlass geben. Randnummer 6 Des weiteren ist zu beachten, dass sich bei einer Überflutung wie der vorliegenden nicht nur Kies oder Schotter und Sand, sondern auch andere sich durch Zeitablauf härtende und eine feste Verbindung schaffende Bestandteile (z. B. Lehm, organische Stoffe) im eingeschwemmten Material finden. Die Tatsache, dass bei der Ausspülung nach über 8 Monaten eine fest zusammenbackende Masse vorgefunden wurde, die der Hochdruckspülung großen Widerstand entgegensetzte, kann also gerade auf einer durch Zeitablauf allein oder mitverursachten Verfestigung des Materials beruhen. Die lange Wartezeit kann demnach zur Verteuerung der Schadensbehebung beigetragen haben. Ferner ist auch zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie, als sie den größeren Schadensumfang erkannte, nicht sogleich die Beklagte benachrichtigt und dieser durch Einholung weiterer Angebote eine kostengünstigere Schadensbeseitigung ermöglicht hat. Schließlich ist zu beachten, dass eine wenn auch geringe Kosten verursachende Reinigung ohnehin nach Ende der Bauarbeiten angefallen wäre, deren Kosten die Klägerin erspart hat. Randnummer 7 Das Gericht ist für die Bemessung des Schadens, soweit hier der von der Beklagten zu erstattende Schadensumfang in Frage steht, mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten auf eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO angewiesen. Dabei kann das Gericht sich nur an den vorgenannten Gegebenheiten orientieren. Nach diesen und unter Berücksichtigung dessen, dass zwar einerseits die Schadensentstehung, aber andererseits nicht der behauptete Schadensumfang bewiesen ist, bemisst der Senat die berechtigte Schadenshöhe auf die Hälfte dessen, was später an Beseitigungskosten durch Einsatz der Fa. … entstanden ist. Dies entspricht unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes von 20 % einem Betrag von 7.878,-- DM. Randnummer 8 Eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin besteht nicht. Randnummer 9 Die vorläufige Schadenschätzung auf 2.000,-- DM in der Schadensanzeige bewirkt eine solche Folge nicht, Obliegenheiten müssen ausdrücklich durch das Gesetz oder Vereinbarungen zwischen den Parteien aufgestellt sein. Ebenso muss in dem hier allein interessierenden Fall nachträglicher Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG ausdrücklich die Verwirkungsfolge vereinbart sein (vgl. Prölss/Martin, VVG,
  8. Aufl., § 6 Anm. 1 und 2). § 17 Nr. 3 a ABU erlegt dem Versicherungsnehmer nicht auf, den Schaden zu schätzen. Da nur davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin den Schaden am Anfang nicht richtig überblickt hat, kann weder eine Täuschungsabsicht noch eine grobe Fahrlässigkeit erkannt werden. § 34 begründet zwar eine Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Prölss/ Martin, § 34 Anm. 1). Jedoch erwähnt § 17 Nr. 4 ABU diesen Fall der Obliegenheitsverletzung nicht, sieht demgemäß keine Leistungsfreiheit der Beklagten dafür vor. Die Verletzung einer solchen Auskunftspflicht nach § 34 VVG führt zwar auch zu einem Schadensersatzanspruch des Versicherers (Prölss/Martin, § 34 Anm. 3 A). Jedoch fehlt hier für die Beklagte ein konkreter Schaden, der nicht schon im Rahmen der Schadensbemessung berücksichtigt wäre. Denn soweit die Klägerin einen höheren Betrag begehrt, ist ihr dieser wegen nicht bewiesener Kausalität aberkannt worden. Soweit der Betrag zuerkannt ist, beruht dies auf der nach § 287 Abs. 1 ZPO getroffenen Feststellung, dass in diesem Umfang der Schaden schon zu Beginn bestand, so dass die Angabe einer falschen Schadenshöhe - Fahrlässigkeit unterstellt - jedenfalls keine Folge hätte, die nicht ohnehin eingetreten wäre. Randnummer 10 Der Vortrag, der Beklagten sei eine Schadensmeldung der Klägerin vom
  9. September 1979 nicht bekannt, ist von der Beklagten erstmals in der Berufungsbegründung gebracht worden. Die Klägerin hat sich auf diese Schadensmeldung ausdrücklich in erster Instanz zweimal berufen, ohne dass die Beklagte diese bestritten hätte. Dass die Klägerin eine solche Schadensmeldung überhaupt nicht abgesandt hätte, behauptet die Beklagte auch jetzt nicht. Randnummer 11 Nach alledem hat die Beklagte mit ihren Einwänden nur insoweit Erfolg, als lediglich für die Hälfte des eingetretenen Schadens die Kausalität des Schadensereignisses angenommen werden kann. Randnummer 12 Die Kosten des Rechtsstreits waren im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 ZPO den Parteien aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer wurde gemäß 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010224

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