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OLG Frankfurt 17. Zivilsenat 17 W 60/82 Beschluss Zur "persönlichen Angelegenheit" § 1360a Abs 4 BGB, § 114 ZPO, § 767 ZPO

Zur "persönlichen Angelegenheit" Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen die Klägerin. Diese begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Vollstreckungsabwehrklage. Sie stützt ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, darauf, daß sie mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat. Diese Gegenforderung gegen den Beklagten rührt daher, daß sie während der Ehe aus ihrem eigenen Vermögen einen größeren Betrag als Kaufpreis zum Erwerb und zum Ausbau einer Eigentumswohnung (in Spanien) aufgewendet hat, die als gemeinschaftliche Ehewohnung dienen sollte. Die Klägerin zog in die Wohnung nicht mehr ein, weil die Parteien sich inzwischen getrennt hatten. Der Beklagte hat die Wohnung auf seinen Namen eintragen lassen; er weigert sich, auch nur einen Teil des Geldes zurückzuzahlen. Randnummer 2 Die Klägerin ist inzwischen wieder verheiratet. Das Landgericht hat ihr durch den angefochtenen Beschluß Prozeßkostenhilfe mangels Kostenarmut mit der Begründung versagt, sie habe trotz entsprechender Aufforderung die Einkommensverhältnisse ihres jetzigen Ehemannes nicht dargelegt. Randnummer 3 Dagegen richtet sich die – erst am

  1. Dezember 1982 bei dem Oberlandesgericht eingegangene – Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin meint, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Ehemannes komme es nicht an, denn er sei nicht verpflichtet, ihr einen Prozeßkostenvorschuß zu gewähren; der vorliegende Rechtsstreit sei eine rein vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die außerdem ihre Grundlage nicht in der jetzigen, sondern in der früheren Ehe finde. Randnummer 4 Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Prozeßkostenhilfe versagt. Denn zu den Einkünften einer Partei, über die sie sich gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zu erklären hat, gehören auch realisierbare Ansprüche auf Prozeßkostenvorschüsse (Thomas-Putzo, ZPO,
  2. Aufl. 1982, § 115 Anm. 3 a). Der Klägerin kann die begehrte Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, weil ihr jetziger Ehemann nach § 1360 a Abs. 4 BGB vorschußpflichtig ist. Daß eine solche Pflicht grundsätzlich besteht, zieht die Klägerin auch nicht in Zweifel. Ihre Auffassung jedoch, die vorliegende Vollstreckungsgegenklage gegen ihren früheren Ehemann sei keine "persönliche Angelegenheit" im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB, weshalb nicht einzusehen sei, warum ihr jetziger Ehemann den Prozeß finanzieren solle, vermag der Senat nicht zu teilen. Randnummer 5 Die Tatsache, daß die Klage gegen ihren früheren Ehemann gerichtet ist, steht – für sich betrachtet – einer Prozeßkostenvorschußpflicht des jetzigen Ehemannes nicht entgegen. § 1360 a Abs. 4 BGB betrifft nicht nur Rechtsstreitigkeiten zwischen Eheleuten, sondern auch Prozesse zwischen Ehegatten und einem Dritten. Das ist – soweit ersichtlich – allgemeine Meinung (vgl. z.B. BGHZ 41 104, 111 = NJW 1964, 1129, Koch NJW 1974, 87, Lynker JurBüro 1979, 5, 7, Wacke in: Münchener Kommentar, § 1360 a BGB Rdnr. 20, Palandt-Diederichsen,
  3. Aufl., § 1360 a BGB Anm. 3). Fraglich könnte nur sein, ob die Vollstreckungsabwehrklage eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne der Vorschrift ist. Randnummer 6 Eine eindeutige Abgrenzung zum Begriff der persönlichen Angelegenheit, die allgemeine oder jedenfalls überwiegende Zustimmung gefunden hätte, läßt sich der Rechtsprechung und Literatur nicht entnehmen. Die Definitionsbemühungen gehen in der Regel von den Entscheidungen BGHZ 31, 384 und 41, 104 aus. In der erstgenannten hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen sei für die Abgrenzung nicht maßgebend. Auch auf vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche könnten zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten gehören, insbesondere dann, wenn sie ihre Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten hätten, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehepartner umgreife. Im gemeinsamen Einsatz für die Sicherung dieser Existenz könne die persönliche Verbundenheit der Eheleute zu einem wesentlichen Teil ihren Inhalt und ihre Gestaltung finden. Ein derartiger Einsatz gehöre zu dem persönlichen Lebensbereich jedes Ehegatten. Sein Recht, an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in der Ehe beteiligt zu werden, zähle daher zu seinen persönlichen Angelegenheiten. Weiter ist in dieser Entscheidung die Auffassung mißbilligt, daß eine persönliche Angelegenheit immer schon dann vorliege, wenn wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs die wirtschaftliche und soziale Stellung des berechtigten Ehegatten in entscheidendem Maße beeinflußt werde, da bei einer so weiten Auslegung der Begriff "persönliche Angelegenheit" jede Begrenzung und Bestimmbarkeit verliere. Diesen Gedanken hat der BGH in der zweiten Entscheidung fortgeführt und dargelegt, es könne auch die Auffassung nicht gebilligt werden, daß etwa jeder lebenswichtige oder die Existenzgrundlage berührende Prozeß eine "persönliche Angelegenheit" sei. Denn für jemanden, der nicht in der Lage sei, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, seien vermögensrechtliche Prozesse von einiger Bedeutung, in den meisten Fällen auch lebenswichtig und rührten an die Existenzgrundlage. Wolle man auf diese Merkmale abstellen, so würde eine verständige Begrenzung nicht mehr möglich sein. Da es sich im zweiten Fall nicht um ein Verfahren zwischen Ehegatten, sondern um einen Prozeß eines Ehegatten mit einem Dritten handelte, schied – anders als in der ersten Entscheidung – die eheliche Lebensgemeinschaft als Wurzel eines Anspruchs aus. Das hat der BGH jedoch nicht zum Anlaß genommen, schon aus diesem Grund eine "persönliche Angelegenheit" zu verneinen, sondern ausgeführt, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten sei eine solche nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten habe. Danach liegt also eine "persönliche Angelegenheit" schon dann vor, wenn wenigstens für den den Vorschuß begehrenden Ehegatten eine "genügend enge Verbindung" zum Rechtsstreit besteht. Eine Definition der "genügend engen Verbindung" gibt der Bundesgerichtshof nicht, sondern meint, eine allgemeingültig begriffliche Formel dafür werde sich schwerlich finden lassen; die richtige Einordnung werde nur für jeweils bestimmte engere Fallgruppen vorgenommen werden können. So sei das angenommen worden z.B. bei einem Prozeß um die Erlangung einer Invalidenrente (BSG NJW 1960, 502), bei einer Unterhaltsklage (OLG Braunschweig NJW 1958, 1728), bei einer Klage auf Ersatz von Unfallschäden, insbesondere Schmerzensgeld (LG Hagen NJW 1959, 48 ; Bosch FamRZ 1958, 85). Auf dieser Grundlage hat der BGH in jenem Fall eine "persönliche Angelegenheit" mangels "enger Verbindung" zur Person des dort klagenden Ehemannes verneint, der von einem Dritten sein gesellschaftsrechtliches Auseinandersetzungsguthaben zurückforderte. Daß der Kläger früher in der Gesellschaft tätig war, tritt nach der Meinung des BGH hinter dem Kapitaleinsatz zurück. Randnummer 7 Diese Rechtsprechung ist nicht auf ungeteilte Zustimmung gestoßen. Koch (NJW 1974, 87 ) hält die Abgrenzung in BGHZ 31, 384 für ungeeignet und meint, eine "persönliche Angelegenheit" sei nur eine solche, die einen höchstpersönlichen Anspruch betreffe, worunter er nur nicht übertragbare und von Dritten nicht erfüllbare Ansprüche versteht. Demgegenüber vertritt Wacke (in: Münchener Kommentar, § 1360 a Rdnr. 27) die Auffassung, wenn auch unübertragbare, nicht vermögensrechtliche Ansprüche unzweifelhaft "persönliche Angelegenheiten" seien, ergebe die Unübertragbarkeit bei vermögensrechtlichen Ansprüchen keine geeignete Abgrenzung; zur Begründung verweist Wacke (a.a.O. Rdnr. 27 Fn. 83) auf die von Koch (NJW 1974, 89) als "persönliche Angelegenheiten" angesehenen Fälle der Klage aus Nießbrauch, beschränkt persönlicher Dienstbarkeit, des Anspruchs auf Erbringung von Dienstleistungen oder wegen Verletzung des Urheberrechts. Demgegenüber folgen der Rechtsprechung des BGH – wenn auch teilweise mit Einschränkungen – Jauernig-Schlechtriem, BGB,
  4. Aufl., §§ 1360, 1361, Anm. I 6, Lynker JurBüro 1979, 5, 8, Palandt-Diederichsen,
  5. Aufl., § 1360 a Anm. 3 b dd, Staudinger-Hübner, BGB, 10./
  6. Aufl., § 1360 a Rdnr. 36, Wacke, in: Münchener Kommentar, § 1360 a Rdnr. 28). Weitgehende Übereinstimmung herrscht wohl hinsichtlich Ehe-, Entmündigungs-, Status- und Unterhaltssachen, Rechtsstreitigkeiten, die das Persönlichkeitsrecht betreffen (Freiheit, Ehre, Namen, Recht am eigenen Bild), Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitskraft, Schmerzensgeld. Darüber hinaus wird unter anderem eine Pflicht des neuen Ehegatten zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses für eine Klage auf Zugewinnausgleich des anderen gegen dessen früheren Ehepartner bejaht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1975, 102, Palandt-Diederichsen, § 1360 a BGB Anm. 3 b dd, a.A. Wacke in: Münchener Kommentar, § 1360 a Rdnr. 29). Ein Fall wie der vorliegende ist bisher, soweit ersichtlich, nicht erörtert oder entschieden worden. Randnummer 8 Nach der Auffassung des Senats handelt es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin um eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne § 1360 a Abs. 4 BGB. Unerheblich ist, daß der klageweise geltend gemachte Anspruch nicht seine Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft zum vorschußpflichtigen jetzigen Ehemann der Klägerin hat. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klage in genügend enger Verbindung zur Klägerin steht. Losgelöst von der Form der prozessualen Anträge (die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig zu erklären) und den materiellen Grundlagen (Aufrechnung) geht der Streit der Parteien letztlich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Aufwendungen zur Schaffung eines Familienheims. Im Vordergrund steht daher weniger der Kapitaleinsatz der Klägerin als vielmehr ihre frühere enge persönliche Beziehung zum Beklagten; insoweit sind ureigenste Fragen der Gestaltung des persönlichen Lebens eines Menschen betroffen. Das rechtfertigt es den vorliegenden Rechtsstreit als eine persönliche Angelegenheit der Klägerin anzusehen, die die Prozeßkostenvorschußpflicht ihres jetzigen Ehemannes auslöst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010225

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