← Deutschland

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat 10 U 244/82 Urteil Auszahlungsverweigerung in Bezug auf abstrakte Bankgarantie bei missbräuchlicher Geltendmachung

Auszahlungsverweigerung in Bezug auf abstrakte Bankgarantie bei missbräuchlicher Geltendmachung Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,

  1. September 1982, 12 O 35/82, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 70000,-- DM. Tatbestand Randnummer 1 Die in Liquidation befindliche Antragstellerin schloß im Oktober 1981 mit der in …, Saudi Arabien ansässigen Firma … einen Vertrag über die Lieferung von Tankanlagen im Werte von 2150000,-- DM. Über den inzwischen in voller Höhe ausgezahlten Kaufpreis eröffnete die Firma … der Antragsgegnerin ein Dokumenten-Akkreditiv. Zur Sicherung ihrer Ansprüche verlangte die Firma … die Bestellung einer Bankgarantie in Höhe von 10 % der Auftragssumme, die die Antragstellerin in Gestalt der "Performance Bond" Nr. … erbrachte und in der sich die Antragsgegnerin verpflichtete, die Garantiesumme "auf erste Anforderung“ der von der Firma … als Auslandsbank eingeschalteten … Bank zu zahlen. Nach Auslieferung eines Teils der Anlage schlossen die Antragstellerin und die Firma … einen Vertrag über die Aufstellung und Überwachung der Anlage (installation and supervision contract), in welchem sich die Antragstellerin verpflichtete, gegen Zahlung von 300 US-Dollar täglich einen Fachingenieur zur Verfügung zu stellen, der die Durchführung der Arbeiten leiten sollte. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hielt sich der Zeuge … vom
  2. März bis
  3. April 1982 in Saudi-Arabien auf. Mit Fernschreiben vom
  4. April 1982 nahm die …-Bank die Bankgarantie in Anspruch und forderte die Antragsgegnerin zur Zahlung der Garantiesumme von 215000,-- DM auf. Randnummer 2 Um die Auszahlung der Garantiesumme zu verhindern, hat die Antragstellerin die hiermit in Bezug genommene einstweilige Verfügung vom
  5. April 1982 erwirkt und nach Widerspruch der Antragsgegnerin vorgetragen, die Inanspruchnahme der Bankgarantie durch die Firma … sei rechtsmißbräuchlich und betrügerisch, denn der Vertrag sei in vollem Umfange erfüllt. Sie habe sämtliche Geräte pünktlich in der vereinbarten Weise geliefert und, obwohl dies gar nicht Gegenstand der Bankgarantie gewesen sei, ordnungsgemäß installiert, so daß der Firma … keinerlei Gegenansprüche zuständen. Wenn diese gleichwohl die Bankgarantie in Anspruch nehme, so geschah dies nur, um nachträglich einen nicht gerechtfertigten "Rabatt" zu erlangen. Die Garantiesumme sei, wenn sie gezahltwerde , nicht oder jedenfalls nurunter größten Schwierigkeiten zurückzuerlangen, sodaß die Antragsgegenerin daran gehindert bleiben müsse, den ihr zur Verfügung gestellten Betrag nach Saudi-Arabien auszuzahlen. Randnummer 3 Die Antragstellerin hat deshalb vor dem Landgericht beantragt, die einstweilige Verfügung vom
  6. April 1982 zu bestätigen, hilfsweise der Antragsgegnerin zu untersagen, zu Lasten der Antragstellerin über die von ihr als Sicherheit geleisteten 215000,-- DM oder in anderer Weise zu Lasten von Guthaben der Antragstellerin den Betrag von 215000,-- DM an die Firma … oder einer von dieser beauftragten Bank, insbesondere an die …-Bank i n Saudi-Arabien auszuzahlen. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz zu gewähren. Randnummer 5 Sie hat mit Nichtwissen bestritten, daß die Antragstellerin den Vertrag ordnungsgemäß und vollständig erfüllt habe und im übrigen die Auffassung vertreten, ihr könne nicht im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, ihrer, der Firma … gegenüber übernommenen Verpflichtung auf Auszahlung der Garantiesumme nachzukommen. Das Landgericht habe bei Erlaß der einstweiligen Verfügung übersehen, daß es sich bei der Bankgarantie um ein abstraktes Sicherungsmittel handele, das sie "auf erste Anforderung", also nach freier Einschätzung des Gläubigers zur Zahlung verpflichte, ohne daß ihr, der Antragsgegnerin, die Möglichkeit einer Nachprüfung gegeben sei. Randnummer 6 Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit der Begründung aufgehoben, die Antragsgegnerin könne mit Rücksicht auf den abstrakten Charakter der Bankgarantie grundsätzlich nicht an der verlangten Auszahlung gehindert werden, es sei denn, es liege ein offensichtlicher Mißbrauch seitens des Sicherungsnehmers vor. Dies setze jedoch das Vorhandensein "liquider Beweismittel“ voraus, die im vorliegenden Falle jedoch fehlten. Weder die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch die angebotene Vernehmung des Zeugen ließen die Feststellung zu, daß die Antragstellerin den Vertrag ihrerseits vollständig erfüllt habe und die Firma … somit rechtsmißbräuchlich oder gar betrügerisch handele. Randnummer 7 Mit der hiergegen gerichteten Berufung meint die Antragstellerin, das Landgericht habe die Anforderungen an das Vorliegen ’’liquider Beweismittel" überspannt und weist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, daß außer den zu den Gerichtsakten überreichten Fernschreiben (Akkreditiv, Performance Bond etc.) keinerlei Vertragsunterlagen existierten. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen sowie der zu den Gerichtsakten gelangten Urkunden, insbesondere des die ordnungsgemäße und vollständige Erledigung sämtlicher Arbeiten bestätigenden Schreibens Bl. 176, 177 d. Al, sei hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Firma … rechtsmißbräuchlich und betrügerisch handele, so daß die Antragsgegnerin an der Auszahlung gehindert werden müsse. Randnummer 8 Die Antragstellerin beantragt daher, in Abänderung des angefochtenen Urteils der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung einer für den Fall des Zuwiderhandelns höchst zulässigen Ordnungsgeldes zu untersagen, zu Lasten der Antragstellerin über die als Sicherheit für die erteilte Bankgarantie … eingezahlten 215000,-- DM zu verfügen oder in anderer Weise zu Lasten von Guthaben der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin den Betrag von 215000,-- DM an die Firma … in …/Saudi-Arabien oder einer von dieser beauftragten Bank, insbesondere an die …-Bank in … /Saudi-Arabien auszuzahlen. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Randnummer 10 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens die Auffassung, der Erlaß einer einstweiligen Verfügung, mit der ihr die Auszahlung der Garantiesumme untersagt werde, sei unzulässig, in jedem Falle aber unbegründet, da eine Rechtsmißbräuchlichkeitkeineswegs offensichtlich oder mit "liquiden Beweismitteln" dargelegt sei. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht aufgehoben. Randnummer 13 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß gegen die Zulässigkeit des Erlasses einer gegen die Antragsgegnerin gerichteten einstweiligen Verfügung keine grundlegenden Bedenken bestünden, auch wenn hierdurch unmittelbar in Rechte des am Verfahren nicht beteiligten Begünstigten (Firma …) eingegriffen würde. Die Firma … hätte einen derartigen Eingriff in ihre Rechte jedenfalls dann hinzunehmen, wenn schwerwiegende Gründe vorlägen, wie dies z.B. bei einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten gegenüber der Antragstellerin der Fall wäre (vgl. OLG Saarbrücken in Recht der Internationalen Wirtschaft 1981, 338/ Hain in NJW 1981, 58). Randnummer 14 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht begründet. Zwar ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im vorliegenden Falle die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nicht grundsätzlich unter Hinweis auf die in NJW 1981, 1914 veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abzulehnen, denn dieser lag ein anderer Fall zugrunde. In dem dort zur Entscheidung gestellten Falle hatte die Bank die Garantiesumme aus eigenen Mitteln zu leisten, weshalb der
  7. Zivilsenat zur Auffassung gelangte, die Bank könne nicht an der Auszahlung, sondern allenfalls daran gehindert werden, vorhandene Guthaben des Schuldners zu belasten (vgl. OLG Frankfurt, aaO sowie OLG Stuttgart in NJW 1981, 1913). Dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Falle jedoch nicht gegeben, denn die Antragstellerin hat, was auf Grund der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers vom
  8. August 1982 (Blatt 1932, 184 d. A.) unstreitig ist, der Antragsgegnerin die Sicherungssumme bar zur Verfügung gestellt, so daß nur durch Verhinderung der Auszahlung ein wirksamer Schutz des Garantiepflichtigen ermöglicht werden könnte. Randnummer 15 Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht vor. Mit der inzwischen als herrschend zu bezeichnenden Auffassung . (vgl, OLG Saarbrücken aaO, OLG Hamburg in Recht der Internationalen Wirtschaft 1978, 615; OLG Frankfurt in BB 1974, 954; Horn, Bürgschaften und Garantien zur Zahlung auf erstes Anfordern in NJW 198O, 2153 ff.; Liesecke, Rechtsfragen der Bankgarantie in WM 1963, 22 ff.; Schütze in Recht der Internationalen Wirtschaft 1981, 83 ff.) geht der Senat davon aus, daß einerseits mit Rücksicht auf die Abstraktheit der Bankgarantie Hinwendungen aus dem Grundgeschäft grundsätzlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht berühren, andererseits die Bankgarantie aber Treu und Glauben unterliegt mit der Folge, daß in Fällen rechtsmißbräuchlicher oder gar betrügerischer Geltendmachung die Bank an der Auszahlung gehindert werden muß. Um das im internationalen Handelsverkehr als unentbehrlich anzusehende Sicherungsmittel der Bankgarantie nicht in Frage zu stellen - wie beim Akkreditiv gilt der Grundsatz: erst zahlen, dann prozessieren (vgl. Liesecki aaO Seite 26) - ist im Rahmen der gebotenen Abwägung eine Durchbrechung des Abstraktheitsgrundsatzes auf Fälle offensichtlicher Rechtsmißbräuchlichkeit zu beschränken, d. h. auf solche, in denen das rechtsmißbräuchliche Ausnutzen der Bankgarantie auf der Hand liegt oder mit ’’liquiden Beweismitteln" belegbar ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; OLG Frankfurt aaO; Liesecke aaO ). Randnummer 16 Offensichtliche Rechtsmißbräuchilchkeit ist hier jedoch nicht gegeben , insbesondere liegt aus der Sicht der Antragsgegnerin nicht auf der Hand, daß durch vollständige Vertragserfüllung seitens der Antragsstellerin die Grundlage der Inanspruchnahme der Bankgarantie entfallen ist. Aus dem vorliegenden Fernschreibverkehr geht vielmehr hervor, daß die Firma … vor Inanspruchnahme der Garantiesumme mehrfach beanstandet hat, daß die Lieferung nicht vollständig (vgl Fernschreiben vom
  9. März 1982, Bl.108 d. A sowie vom
  10. März 1992 Bl. 115 d. A.) oder aber mangelhaft (vgl. Fernschreiben vom
  11. April 1982 Bl. 114 d. A.) erfolgt sei und eine Frist zur Abhilfe bis zum
  12. April 1982 gesetzt hatte (vgl. Fernschreiben vom
  13. April 1982 Bl. 114 d. A.). Randnummer 17 Dies stimmt mit der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen … vom
  14. August 1982 (Bl. 110 d. A.) überein, nach welcher die Auftraggeber noch am Tage seiner Abreise, dem
  15. April 1982, mangelnde Vollständigkeit der Lieferung rügte. Unter diesen Umständen erscheint die zwei Tage später erfolgte Inanspruchnahme der Bankgarantie nicht "offensichtlich rechtsmißbräuchlich" oder gar betrügerisch. Randnummer 18 Die Antragstellerin hat die bestehenden Zweifel an der vollständigen Vertragserfüllung nicht zerstreuen können, denn sie hat hierzu lediglich eidesstattliche Versicherungenvorgelegt, in denen nur allgemein beteuert wird, man habe alles geliefert. Dies reicht zur Glaubhaftmachung eines "offensichtlichen Rechtsmißbrauchs" nicht aus. Abgesehen davon, daß die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen keinerlei konkrete oder nachprüfbare Angaben über Art und Umfang der gelieferten Ware enthalten, ist es mit Zweck und Bedeutung der Bankgarantie im Rechtsverkehr nicht vereinbar, die Auszahlung durch eigene eidesstattliche Versicherungen des Garantieverpflichteten oder eines ihm nahestehenden Angestellten zu verhindern (vgl. Hein aaO). Einen "liquiden" Nachweis hätte die Antragstellerin möglicherweise führen können, indem sie ein autorisiertes Verzeichnis sämtlicher zu liefernden Gegenstände einerseits und die damit übereinstimmenden Frachtpapiere andererseits vorlegte, was jedoch nicht geschehen ist. Auch die Erklärung vom
  16. April 1982 (Bl. 176, 177 d. A.) stellt keinen Nachweis vollständiger und vertragsgemäßer Lieferung dar. Abgesehen davon, daß diese Erklärung nicht von der Firma …, sondern offenbar von einem Angehörigen der … unterzeichnet wurde, fällt auf, daßdieses Schreiben bereits am
  17. April 1982 gefertigt wurde, zu einen Zeitpunkt also, bevor der Zeuge … nach seinem Angaben seine Arbeit beendet hatte. Auch die Tatsache, daß die ursprünglich bis zum
  18. März befristete Bankgarantie nachträglich bis zum
  19. April 1982 (vgl. eidesstattliche Versicherung des Generalbevollmächtigten der Antragstellerin vom
  20. April 1982 (Seite 5: Bl..11 d. A,) bzw. bis zum
  21. Mai 1982 verlängert wurde (vgl. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom
  22. Juni 1982, Bl. 95 d. A.), deutet darauf hin, daß offenbar zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Leistungen erbracht waren, so daß der Erklärung vom
  23. April 1982 auch unter diesem Gesichtspunkt nicht die Bedeutung eines "liquiden Beweismittels" beigemessen werden kann. Randnummer 19 Bei verständiger Würdigung aller dieser Umstände kann deshalb nicht gesagt werden, daß ein rechtsmißbräuchliches Ausnutzen der Bankgarantie durch die Firma …auf der Hand läge, so daß der Antragsgegnerin die Auszahlung der Bankgarantie, an der sie mit Rücksicht auf ihre Reputation als Garantiebank ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat, nicht untersagt werden kann. Hierdurch wird - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Antragstellerin keineswegs rechtlos gestellt, sondern lediglich gehalten, den allein sie und ihre Auftraggeberin betreffenden Streit mit dieser auszutragen. Daß dies eventuell mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, darf nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen, denn das war der Antragstellerin bekannt, als sie sich der saudi-arabischen Auftraggeberin gegenüber zur Gestellung einer abstrakten Garantie verpflichtet hat. Randnummer 20 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurück-zuweisen. Randnummer 21 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 in Verbindung § 545 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010228

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.