Kindesunterhalt: Nachhilfestunden Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt,
- September 1982, 56 F 666/82, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Darmstadt vom 9.9.1982 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen rückständigen Unterhaltsbeitrag von insgesamt 920.– DM zu zahlen. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin als laufenden monatlichen Unterhalt ab dem 1.3.1983 über die (ursprünglich) monatlich freiwillig gezahlten 315,– DM hinaus monatlich weitere 30,– DM zu zahlen (insgesamt also 345,– DM). Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert der Berufung: 2.430.– DM = 1.890.– DM + 540.– DM (= 390.– DM minus 345.– DM = 45.– DM x 12). Tatbestand Randnummer 1 Die noch minderjährige Klägerin nimmt ihren Vater auf Unterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt hat durch Urteil vom 9.9.1982 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand von 1.890.– DM zu zahlen und ihn weiterhin verurteilt, an die Klägerin über den freiwillig gezahlten Unterhalt von 315.– DM monatlich hinaus ab dem 1.4.1982 monatlichen Unterhalt in Höhe von weiteren 75.– DM zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen. Randnummer 2 Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung insoweit eingelegt, als er verurteilt wurde, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand von 1.890.– DM zu zahlen und er weiterhin verurteilt wurde, an die Klägerin laufenden Unterhalt von monatlich mehr als 345.– DM zu zahlen. Randnummer 3 Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Randnummer 4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Randnummer 5 Die Akten des AG Darmstadt 56 F 340/77 und 56 F 1315/81 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 6 Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.1983 persönlich angehört. Randnummer 7 Die Parteien haben sich mit einer Endentscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 8 Die Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 511, 516, 519 ZPO) und in der Sache selbst auch zum Teil begründet: dementsprechend war das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und insgesamt neu zu tenorieren. Randnummer 9 Zur Begründetheit der Berufung ist im einzelnen auszuführen: Randnummer 10 Soweit die Klägerin einen rückständigen Sonderbedarf ("Schulgeld") wegen Inanspruchnahme von Nachhilfestunden geltend macht und das Amtsgericht diesen mit der Bemerkung zugesprochen hat, Nachhilfestunden seien gewissermaßen ein Musterbeispiel für Sonderbedarf, vermag dem der erkennende Einzelrichter nicht zu folgen. Er stützt sich dabei auf die Entscheidung des BGH vom 6.10.1982 (abgedruckt in FamRZ 1983, 29 ff.), die auszugsweise wie folgt lautet: Sonderbedarf ist nach der Legaldefinition in § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Mit den hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Bedarfs als Sonderbedarf hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 11.11.1981 ... auseinandergesetzt. Nach den Ausführungen in diesem Urteil muß es sich um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Dabei ist unregelmäßig ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. Wann ein in diesem Sinne unregelmäßiger Bedarf zugleich außergewöhnlich hoch ist, läßt sich hingegen nicht nach allgemein gültigen Maßstäben festlegen; vielmehr kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Höhe der laufenden Unterhaltsrente und die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, auf den Lebenszuschnitt der Beteiligten und auf den Anlaß und den Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwieweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten .... Das bedeutet zugleich, daß sich grundsätzlich nur von Fall zu Fall für die jeweils in Frage stehende Aufwendung beurteilen läßt, ob sie als Sonderbedarf zu behandeln ist. Randnummer 11 Bereits nach der Definition des Sonderbedarfs ist es vorliegend schon zweifelhaft, ob die "Schulgeld"-Zahlungen der Klägerin unter diesen Begriff subsumiert werden können, denn so ganz "überraschend" ist die Notwendigkeit von Nachhilfestunden nicht aufgetreten, vielmehr war es – wie die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung bekundet hat – doch so, daß sie bei ihrem früheren Lehrer getrödelt hat und sich nur deswegen das Vorgehen der neuen Klassenlehrerein als "sehr forsch" darstellte, d. h. eine Nachhilfe erforderlich machte: mangelnde Eigenverantwortung darf aber grundsätzlich nicht auf Kosten des Unterhaltspflichtigen gehen! Randnummer 12 Abgesehen hiervon ergibt aber auch eine "Gesamtbetrachtung" aller Umstände des hier vorliegenden ganz konkreten Einzelfalles, daß die Überbürdung des Schulgeldes auf den Beklagten nicht in Betracht kommt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat der Beklagte neben der Zahlung des laufenden Unterhaltes auf ein Sparbuch der Klägerin vom 1.7.1975 bis zum 1.12.1981 noch freiwillige zusätzliche monatliche Zahlungen in Höhe von 50.– DM erbracht: "Diese Zahlungen wurden für alle möglichen Zwecke deklariert, nur nicht als Unterhaltszahlung". Von dem angesparten Einkommen hat die Klägerin u. a. auch 1.500.– DM für den Kauf einer Couch verwendet. Bei dieser Sachlage ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Klägerin auch wegen des sogenannten Schulgeldes in Höhe von knapp 1.000.– DM auf dieses Vermögen verweist. Insoweit ist also der Sache nach eine Verrechnung zulässig, nicht aber mit dem laufenden Unterhalt. Randnummer 13 Bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Erhöhung des laufenden Unterhaltes für die Zeit ab Verzugseintritt, d. h. ab dem 1.9.1981, ist von dem durchschnittlichen bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 1981 bis jetzt auszugehen und aufgrund der Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis der jeweilige Richtsatz festzustellen (bis 31.12.1981: s. Senat in FamRZ 1980, 74; ab dem 1.1.1982 s. Senat in FamRZ 1982, 240): Entsprechend den "Entgeltabrechnungen" für 1981 und dem Steuerbescheid für 1981 ist unter Berücksichtigung aller Durchlaufkosten (wie z. B. berufsbedingte Aufwendung) von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich zwischen 2.000.– und 2.500.– DM auszugehen (§ 287 ZPO), d. h. der Beklagte unterfällt an sich der Einkommensgruppe Nr. 3 der Düsseldorfer Tabelle. Da der Beklagte aber nur der minderjährigen Klägerin vorrangig unterhaltspflichtig ist (§ 1609 BGB), ist der Unterhaltsrichtsatz entsprechend der Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle aus der nächsthöheren Einkommensgruppe zu entnehmen, d. h. der Richtsatz beträgt 380.– DM monatlich, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (50.– DM : 2), hat der Beklagte für die Klägerin monatlich 355.– DM aufzubringen. Da der Beklagte bereits monatlich 200.– DM freiwillig gezahlt hat, ergibt sich eine Differenz von 155.– DM monatlich x 4 = 620.– DM = Unterhaltsrückstand für
- Randnummer 14 Entsprechend der "Entgeltabrechnung für Monat Dezember 1982" in Verbindung mit der beigefügten fortgeschriebenen "Verdienstbescheinigung (zur Vorlage bei Behörden) vom 1.1.-31.12.1982" ist von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich zwischen 2.000.– und 2.300.– DM auszugehen (§ 287 ZPO), d. h. der Beklagte unterfällt an sich der Einkommensgruppe Nr. 3 der Düsseldorfer Tabelle. Auch hier ist wiederum die nächsthöhere Gruppe zugrunde zu legen, so daß der Richtsatz 370.– DM monatlich beträgt, abzüglich des hälftigen Kindergeldes hat der Beklagte für die Klägerin monatlich 345.– DM aufzubringen. Da der Beklagte bereits monatlich 315.– DM vom 1.1.1982 bis zum 1.10.1982 erbracht hat, ergibt sich eine Differenz von noch 30.– DM x 10 = 300.– DM = Unterhaltsrückstand für
- Ab dem 1.11.1982 zahlt der Beklagte freiwillig 345.– DM, d. h. den soeben errechneten laufenden Kindesunterhalt. Da dieser bezahlt ist, entfällt eine entsprechende Titulierung. Randnummer 15 Auch für die Zeit ab dem 1.1.1983 ist von der seitherigen Fassung der Düsseldorfer Tabelle und der bisherigen Einkommenssituation des Beklagten auszugehen: eine Unterhaltserhöhung scheidet also aus. Randnummer 16 Da der Beklagte auch ab dem 1.1.1983 monatlich 345,– DM zu – zahlen hat und er diesen Betrag, wie in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.1983 klar war (s. auch die entsprechende Formulierung in dem Widerrufsvergleich), bereits bis Februar 1983 einschließlich bezahlt hat, kommt eine Titulierung nur für die Zeit ab dem 1.3.1983 in Betracht. Randnummer 17 Die Ausführungen der Klägerin in ihrem nichtnachgelassenen Schriftsatz vom 2.3.1983 führen nicht zu einer anderen Beurteilung des Rechtsstreits: Das Problem der Kurzarbeit hat sich in die Unterhaltsberechnung bisher nicht entscheidend niedergeschlagen, weil die Düsseldorfer Tabelle im Kindesunterhalt bei den einzelnen Einkommensgruppen eine relativ große Spannbreite besitzt; dies gilt auch für die über den Arbeitgeberanteil hinausgehenden eigenen zusätzlichen Leistungen des Beklagten für Vermögensbildung. Soweit die Klägerin den angeblichen Lebensaufwand des Beklagten ins Spiel bringt, ist dies deswegen unerheblich, weil der Beklagte mit dem ihm nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibenden Einkommen grundsätzlich machen kann, was er will; etwaige freiwillige Leistungen eines Dritten kommen nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht dem Unterhaltsgegner zugute. Randnummer 18 Die Nebenentscheidungen dieses Urteils beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 1 und 2 ("gegenseitige Berechnung"), 97 ZPO; § 17 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010229
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