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OLG Frankfurt 17. Zivilsenat 17 U 89/83 Urteil Der Kläger hat behauptet, er habe dem Beklagten einen gebrauchten Personenkraftwagen zum Kaufpreis von

Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt, 9. März 1983, 2-10 O 596/82, Versäumnisurteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Februar 1983 im schriftlichen Vorverfahren erlassene und am 9. M

§ 66

III, 4; Thomas-Putzo, 12.

§ 331

Anmerkung 2; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 41.

§ 331

Anmerkung 4 C a; Kniestedt NJW 1980, 2141 ; Bischof NJW 1977, 1898; Kramer NJW 1977, 1657; Bergerfurth JZ 1978, 299; Hartmann NJW 1978, 1462; Franzki NJW 1979, 10; Geffert NJW 1980, 2820; Schwab NJW 1979, 697). Sie hat den Wortlaut des Gesetzes für sich. § 331 Abs. 3 ZPO spricht davon, daß das Gericht "die Entscheidung" trifft. Daß die Entscheidung nicht auch die Mischentscheidung sein sollte, läßt sich der Regelung nicht entnehmen. Außerdem würde das schriftliche Vorverfahren weitgehend sein Ziel verfehlen, wenn das Gericht in den nicht seltenen Fällen, daß etwa kleinere Teile der Nebenforderungen nicht schlüssig sind, nicht zusammen mit einem in der Hauptsache den Beklagten verurteilenden Versäumnisurteil die Klage teilweise abweisen dürfte. So müßte etwa in allen Fällen, in denen neben einer schlüssig begründeten Hauptforderung und einem schlüssig begründeten Zinsanspruch Mehrwertsteuer auf die Zinsen verlangt wird, Termin bestimmt werden, obwohl der Beklagte seine Verteidigungsabsicht nicht angezeigt hat. Das wäre unzweckmäßig. Randnummer 20 Ein schwerwiegender Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO liegt jedoch darin, daß das Landgericht die klagabweisende Entscheidung unter Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 5, 6 ZPO nicht begründet hat. Damit ist dem Senat die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich (vgl. OLG Hamm NJW 1979, 434 = MDR 1979, 322). Tatbestand und Entscheidungsgründe waren erforderlich, abgekürzte Form und Verbindung mit der Klageschrift (§ 313 h ZPO) kamen nicht in Betracht, weil es sich insoweit gerade nicht um ein Versäumnisurteil handelte. Dem völligen Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen steht der Fall gleich, daß zwar äußerlich eine Begründung dem Urteil angefügt ist, diese aber infolge grober inhaltlicher Unvollständigkeit nicht in ausreichender Weise erkennen läßt, über welche Anträge das Gericht entscheiden wollte, welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind und auf welche Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht das Gericht seine Entscheidung gestützt hat. Randnummer 21 Dem angefochtenen Urteil fehlt zunächst schon der Tatbestand. Die Begründung ist zwar "Tatbestand und Entscheidungsgründe" überschrieben, aber sie enthält außer der unvollständigen Wiedergabe der Klageanträge und einem Hinweis auf den Kaufvertrag und die Vereinbarung vom

  1. 1982 keine tatsächlichen Feststellungen. Randnummer 22 Weiterhin fehlen die Entscheidungsgründe für die in der Urteilsformel ausgesprochene Abweisung der Klageanträge Nr. 2 und Nr.
  2. Mit dem Kfz-Brief und dem Zündschlüssel befassen sich die Entscheidungsgründe überhaupt nicht. Sie erwähnen stattdessen ein Verlangen auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs, das weder nach den Klageanträgen noch nach dem Vortrag des Klägers Gegenstand des Rechtsstreits war. Randnummer 23 Der Satz: "Die Klage ist nur im Hilfsantrag schlüssig…“ reicht zur Urteilsbegründung nicht aus. Einen Hilfsantrag hatte der Kläger zwar tatsächlich gestellt, nämlich den Antrag auf Haftungsfreistellung. Wenn das Landgericht diesen Antrag für begründet gehalten hätte, hätte es das in die Urteilsformel aufnehmen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so daß zweifelhaft erscheint, ob sich die Begründung überhaupt hierauf bezieht. Randnummer 24 Möglicherweise meinte das Landgericht aber auch, durch den Satz, der Zahlungsanspruch werde vorsorglich auch auf die Kaufpreiszahlung gestützt, habe der Kläger erklären wollen, hilfsweise stelle er nur den Zahlungsantrag, nicht auch die Herausgabeanträge. Die Äußerung des Klägers war aber so wenig deutlich, daß eine Klärung nach § 139 Abs. 1 ZPO geboten gewesen wäre, wenn das Landgericht den Schriftsatz vom
  3. 1983 in diesem Sinne auslegen wollte. Randnummer 25 Schließlich könnte gemutmaßt werden, daß das Landgericht mit dem Wort "Hilfsantrag" überhaupt nicht einen Antrag, sondern eine Hilfsbegründung meinte. Randnummer 26 Dann müßte es allerdings zuvor die prozessuale Frage positiv beantwortet haben, ob eine Partei überhaupt aus einem von ihr vorgetragenen einheitlichen Sachverhalt (hier: Kauf mit Rücktritt, Rückgabe des Wagens und Rückabwicklungs- sowie Schadensersatzvereinbarung) willkürlich einer bestimmten unselbständigen Teil (hier: Kaufvertrag ohne das nachfolgende tatsächliche Geschehen) hilfsweise zur Entscheidung stellen kann. Randnummer 27 Wollte man die Möglichkeit einer solchen ausschrittweisen Hilfsbegründung bejahen, so wird die Entscheidung des Landgerichts allerdings nicht verständlicher. Da der Kaufpreis nicht bezahlt ist, wäre nämlich der Kläger auf Grund des Kaufvertrages vom
  4. 1982 weiterhin Vorbehaltseigentümer und hätte aus § 985 BGB auch Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes, weil der Kfz-Brief allgemein als Urkunde im Sinne des § 952 BGB angesehen wird und demgemäß nicht selbständiger Gegenstand des rechtlichen Verkehrs ist, sondern dem Eigentümer des Kraftfahrzeuges zusteht. Die Verurteilung zur Zahlung des Kaufpreises einerseits und die Abweisung des Antrags auf Herausgabe des Kfz-Briefes andererseits erscheinen also unter diesen Gesichtspunkt schlechterdings unvereinbar. Randnummer 28 Weiterhin bleibt angesichts des Fehlens einer ausreichenden Urteilsbegründung unklar, ob das Landgericht erkannt hat, daß auch bei einer Nichtigkeit der Vereinbarung vom
  5. 1982 möglicherweise der Anspruch auf Herausgabe des Kfz-Briefes auf die Verpflichtung des Beklagten vom
  6. 1982 gestützt werden kann, während andererseits wegen der tatsächlich erfolgten Rücknahme des Fahrzeuges möglicherweise gerade der Zahlungsanspruch der Abweisung hätte verfallen müssen (vgl. § 5 Abzahlungsgesetz). Randnummer 29 Nach alledem ist nicht festzustellen, auf welchen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen die angefochtene Entscheidung eigentlich beruht. Ein solches Urteil kann nicht Grundlage eines Rechtsmittelverfahrens sein. Deshalb ist auch die eigene Sachentscheidung des Senats nicht sachdienlich (§ 540 ZPO), und es bedarf der Zurückverweisung. Randnummer 30 Da die Sache zurückverwiesen wird, ist auch die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten dem Landgericht zu überlassen, damit über die Gesamtkosten des Rechtsstreits einheitlich befunden werden kann. Ein Ausspruch zu vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt nicht in Betracht, weil die Entscheidung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010232

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