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OLG Frankfurt 14. Zivilsenat 14 W 187/83 Beschluss Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Konkursantrag zum Zwecke der Ausschaltung der Konkurrenz § 105

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Konkursantrag zum Zwecke der Ausschaltung der Konkurrenz Anmerkung Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 65 N 93/83 vorgehend LG Kassel, 6 T 357/83, Beschluss Tenor Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom
  2. Oktober 1983 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert wird für das weitere Beschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht - insoweit unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses - auf 3.000,-- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom
  3. August 1983 stattgegeben. Randnummer 2 Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom
  4. Oktober 1983 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgelehnt. Die Antragstellerinnen haben gegen diesen Beschluß, der ihnen am
  5. Oktober 1983 zugestellt worden ist, am
  6. November 1983 weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Konkurseröffnung weiterverfolgen. Randnummer 3 II. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie kann aber keinen Erfolg haben. Randnummer 4 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht die Antragstellerinnen vor seiner Entscheidung auf seine Bedenken gegen das Vorhandensein eines Rechtsschutz- bedürfnisses hätte hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, wäre der Senat dadurch nicht gehindert, jetzt in der Sache zu entscheiden. Die Antragstellerinnen haben sich in ihrer Beschwerdebegründung zu dem angefochtenen Beschluß äußern und dabei alles vortragen können, was geeignet sein könnte, ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Eröffnung des Konkurses zu begründen. Randnummer 5 Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß der Konkursantrag unzulässig ist, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen fehlt. Für einen Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens ist - ebenso wie für jeden Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz - ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich (Böhle-Stamschräder/Kilger, KO,
  7. Aufl., § 105 2; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, KO,
  8. Aufl., § 105 Rdn. 6). Allerdings ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Konkursantrag in der Regel gegeben, wenn der Antragsteller seine Forderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft gemacht hat, und bedarf deshalb im allgemeinen keiner besonderen Begründung. Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, so kann das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen und deshalb der Konkursantrag als unzulässig abzuweisen sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antragsteller mit seinem Konkursantrag konkursfremde Zwecke verfolgt (Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, § 105 Rdn. 6; Jaeger-Weber, KO,
  9. Aufl., § 103, 6). Dabei braucht es sich nicht etwa um unlautere Zwecke zu handeln. Entscheidend ist allein, daß es dem Antragsteller nicht um die Durchführung eines gemeinsamen Befriedigungsverfahrens, sondern um andere Ziele geht. Randnummer 6 So liegt der Fall hier. Die Antragstellerinnen haben schon in ihrer Antragsschrift vom 9.5.1983 ihr rechtliches Interesse an der Durchführung des Konkursverfahrens ausdrücklich damit begründet, die Schuldnerin sei trotz ihrer Zahlungsunfähigkeit nach wie vor in … werbend tätig und füge den Antragstellerinnen dadurch erhebliche Schäden bei ihrer Auftragsabwicklung bei. Daraus hat das Landgericht zu Recht den Schluß gezogen, daß die Antragstellerinnen mit ihrem Konkursantrag nicht die Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin, sondern einen anderen Erfolg erstreben. Dieser Schluß wird durch die Ausführungen der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet, sondern im Gegenteil noch gestützt. In ihrer Beschwerdeschrift vom 9.11.1983 haben die Antragstellerinnen zwar erklärt, die Schuldnerin könne - entgegen der Auffassung des Landgerichts - wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit überhaupt keine wirtschaftliche Konkurrentin der Antragstellerinnen sein. Sie haben dann aber weiter ausgeführt, die Schuldnerin betreibe trotzdem in … eine eigene Baustelle. Sie begleiche daraus resultierende Forderungen Dritter sowie Steuern usw. nicht. Die Auftraggeberin der Antragstellerinnen und der Schuldnerin unterscheide nicht zwischen diesen Personen, obwohl die Schuldnerin aus der Arbeitsgemeinschaft mit den Antragstellerinnen ausgeschieden sei und die beiden Baustellen nichts miteinander zu tun hätten. Statt dessen verrechne sie ihre Forderungen, die aus der Abwicklung der Baustelle der Schuldnerin herrührten, mit den Abschlagsforderungen der Antragstellerinnen. Randnummer 7 Der Schuldnerin sei dieser Sachverhalt bekannt. Sie mache aber keine Anstalten, die Antragstellerinnen bei der Klarstellung der fehlerhaften Verrechnungssituation zu unterstützen. Damit bestätigen die Antragstellerinnen, daß es ihnen bei ihrem Konkursantrag darum geht, diesen Schaden abzuwenden. Dieses Ziel mag berechtigt sein, kann aber kein rechtliches Interesse an der Durchführung eines Konkursverfahrens begründen. Randnummer 8 Allerdings haben die Antragstellerinnen in ihrer Beschwerdeschrift weiter erklärt, sie wünschten die Durchführung des nach der Konkursordnung vorgesehenen gemeinschaftlichen Befriedigungsverfahrens. Ihnen gehe es "ausschließlich um die Erhaltung der Haftungsmasse zur Durchführung eines gemeinschaftlichen Be- friedigungsverfahrens"; diese Haftungsmasse werde zusätzlich belastet dadurch, daß die Schuldnerin - vor allem in …- weitere Verbindlichkeiten eingehe und weiter eingehen werde, wenn das Konkursverfahren nicht eröffnet werde. Diese Argumentation wird aber durch keine Tatsachen gestützt. Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, daß die Schuldnerin tatsächlich noch werbend tätig ist und insbesondere noch eine Baustelle in … betreibt. Die Schuldnerin hat das bestritten und der Konkursverwalter Rechtsanwalt Dr. … hat in seinem Bericht vom ….9.1983 ausdrücklich erklärt, zur Zeit des Konkursantrages seien keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt gewesen. Letztlich kommt es aber hierauf gar nicht an, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß überhaupt noch eine Haftungsmasse vorhanden ist, die durch eine weitere Tätigkeit der Schuldnerin beeinträchtigt werden könnte. Dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist darüber nichts zu entnehmen. Gegen das Vorhandensein einer Haftungsmasse spricht, daß das Amtsgericht Kassel bereits am …1982 einen Konkursantrag, der von der Schuldnerin selbst gestellt worden war, mangels Masse zurückgewiesen hat (…). Außerdem hat der Konkursverwalter in seinem erwähnten Bericht ausgeführt, daß bei der Schuldnerin weder ein Kassenbestand noch irgendwelches verwertbares Vermögen vorhanden sei. Deshalb hat er in der ersten Gläubigerversammlung vom ….10.1983 erklärt, für die nichtbevorrechtigten Gläubiger stehe keine Dividende in Aussicht. Randnummer 9 Zwar steht die Tatsache, daß der Schuldner vermögenslos ist, an sich der Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht entgegen, wie sich schon aus § 107 Abs. 1 Satz 2 KO ergibt (vgl. OLG Frankfurt BB 1971, 847; Jaeger-Weber, § 107, 2; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck, § 105 Rdn. 6). Bei der Beurteilung, ob mit einem Konkursantrag konkursfremde Zwecke verfolgt werden, kann aber dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben. Fehlt es erkennbar an jedem verwertbaren Vermögen des Schuldners, so kann darin ein Indiz dafür liegen, daß es dem Antragsteller in Wahrheit nicht um die Durchführung eines gemeinschaftlichen Befriedigungsverfahrens geht, mag er auch das Gegenteil beteuern. Ergeben sich darüber hinaus - wie im vorliegenden Fall - aus dem eigenen Vortrag des Antragstellers eindeutige Hinweise auf die Verfolgung konkursfremder Zwecke, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Konkursantrag zu verneinen. Randnummer 10 Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen muß daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 11 Der Streitwert, der für die Berechnung der Gerichtsgebühren des weiteren Beschwerdeverfahrens maßgebend ist, ist gem. §§ 37 Abs. 4, 38 Satz 2 GKG auf nur 3.000,-- DM festgesetzt worden, weil keine Aktivmasse erkennbar ist. Aus demselben Grund ist die Wertfestsetzung des Landgerichts von amtswegen abgeändert worden (§§ 25 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Satz 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010233

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