Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht für Vaterschaftsfeststellungsklage bei Mehrverkehr der Mutter in Empfängniszeit Verfahrensgang vorgehend AG Marburg,
- August 1984, 9 C 202/84, Beschluss Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Marburg vom
- August 1984 - 9 C 202/84 - wird der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Gründe Randnummer 1 Die am …. Januar 1984 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Vaterschaftsfeststellungsklage verbunden mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts. Sie behauptet, ihre Mutter habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit zu dem Beklagten geschlechtliche Beziehungen unterhalten. Dieser sei ihr Vater. Die ebenfalls in der Empfängniszeit bestehenden geschlechtlichen Beziehungen zu einem weiteren Mann, dessen Namen ihre Mutter nicht preisgebe, hätten erst nach Feststellung der Schwangerschaft begonnen, so dass dieser Mann als Vater nicht in Betracht komme. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom
- August 1984 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung, auf die im übrigen Bezug genommen wird, ausgeführt, da die Kindesmutter selbst einräume, dass sie während der Empfängniszeit außer mit dem Beklagten noch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe, jedoch nicht bereit sei, diesen namentlich zu benennen, sei eine sichere Sachverhaltsaufklärung von vornherein unmöglich gemacht, so dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein derartiges Verfahren unvertretbar sei. Randnummer 3 Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO); das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 4 Die Erwägungen des Amtsgerichts rechtfertigen nicht den Schluss, dass der von der Klägerin beabsichtigten Rechtsverfolgung die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderliche "hinreichende" Erfolgsaussicht abzusprechen ist. Randnummer 5 Aus dem vom Gesetz verwendeten Begriff der "hinreichenden" Erfolgsaussicht ergibt sich, dass der Erfolg keineswegs sicher oder nahezu sicher sein muss. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, wobei die Anforderungen nicht zu überspannen sind (ebenso OLG Bamberg, DAVorm 1971, 16; Baumbach/Lauterbach, ZPO,
- Aufl., § 114, Anm. 3). Randnummer 6 Die Rechtsprechung hat es danach genügen lassen, dass bei schlüssigen Klagevortrag eine Beweisaufnahme erforderlich wird, deren Ergebnis geeignet sein kann, der Klage zum Erfolg zu verhelfen (vgl. HansOLG Hamburg, DAVorm 84, 708). Randnummer 7 Bei einer Vaterschaftsfeststellungsklage ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzes (seit der Änderung durch das Nichtehelichengesetz) zunächst der positive Nachweis der Abstammung gemäß § 1600 o Abs. 1 BGB zu führen (- vgl. dazu RGR K BGB,
- Aufl., § 1600 o, Rdn. 2 -). Randnummer 8 Eine solche Feststellung ist nicht zwingend dadurch gehindert, dass ein Mehrverkehrsfall vorliegt, wenn auch in solchen Fällen in der Regel nur eine Feststellung über Abs. 2 der genannten Vorschrift (also über die Vaterschaftsvermutung) in Betracht kommen wird. So kann eine hohe biostatistische Vaterschaftsplausibilität nach einem umfassenden Blutgruppengutachten (insbesondere unter Einschluss des HLA-Systems) zusammen mit Feststellungen zum Zeitpunkt des Mehrverkehrs und gegebenenfalls der Einholung eines Tragezeitgutachtens durchaus eine positive Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 o Abs. 1 BGB zulassen (ebenso RGR K BGB a.a.O., Rdn. 35). So hat auch das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Urteil vom
- April 1984 (in DAVorm 84, 1033) im Leitsatz ausgeführt, dass ein statistischer Wert der Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mindestens 99,99 % es ausschließe, dass ein anderer Mann, welcher der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, das Kind erzeugt haben könne. Randnummer 9 Soweit in der älteren Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 64, 96 m.w.N.; zustimmend: Zöller, ZPO,
- Aufl., § 114, Rdn. 46) die Auffassung vertreten wird, für die positive Abstammungsklage eines erst mehrere Monate alten Kindes, in dessen Empfängniszeit die Mutter Mehrverkehr gehabt habe, komme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (damals Armenrecht) deshalb nicht in Betracht, weil in diesen Fällen nicht ohne Einholung eines sogenannten erbbiologischen Gutachtens entschieden werden könne, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ob die Einholung eines solchen erbbiologischen Gutachtens erforderlich ist, kann erst im Laufe des Rechtsstreits nach Einholung eines Blutgruppengutachtens und gegebenenfalls weiterer Beweiserhebung (wie oben dargelegt) entschieden werden. Randnummer 10 Entsprechendes gilt im Übrigen für eine Feststellung nach § 1600 o Abs. 2 BGB. Die Ergebnisse der im jetzigen Zeitpunkt möglichen Beweisaufnahme können dazu führen, dass die sich aus dem Mehrverkehr ergebenden Zweifel an der Vaterschaft nicht als schwerwiegend anzusehen sind: sei es wegen der hohen Plausibilität für die Vaterschaft, sei es wegen der gerichtlichen Feststellungen zum Zeitpunkt des Mehrverkehrs. Randnummer 11 Da durch die Erklärung des Jugendamtes die Kostenarmut der Klägerin dargelegt ist, was auch das Amtsgericht nicht in Zweifel zieht, hat der Senat sogleich die Prozesskostenhilfe bewilligt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010239