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OLG Frankfurt 20. Zivilsenat 20 W 281/84 Beschluss Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 1 MitbestG

Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 1 MitbestG Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. August 1984, 2-6 Akt E 1/84 Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 — DM. Gründe Die form- und fristgerecht angebrachte Beschwerde (§ 99 Abs. 3 Satz 2, 4 AktG) ist auch sonst zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nicht mehr nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) vom
  2. Mai 1976 (BGBl. I, S. 1153) zusammenzusetzen ist. Seine Meinung, dass die Antragsgegnerin auf Grund der eingetretenen Verringerung der Zahl der Arbeitnehmer nicht mehr zu den nach Maßgabe des MitbestG mitbestimmungspflichtigen Unternehmen gehört, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin haben ein Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 1 MitbestG, wenn die Antragsgegnerin in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt. Das ist nicht mehr der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Antragsgegnerin ihren Unternehmensteil ... und ...verkauft. Dadurch hat sich die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer von 2778 zum
  3. Januar 1984 auf weniger als 2000 verringert, und zwar nach den Angaben der Antragsgegnerin zum
  4. Januar 1984 auf 1739 und zum
  5. März 1984 auf
  6. Demgegenüber gehen die Antragsteller davon aus, dass in dem fraglichen Zeitraum etwa 30 Arbeitnehmer mehr beschäftigt waren. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass das bloße Absinken der Arbeitnehmerzahl auf unter 2000 noch nicht ohne weiteres zur Beendigung des Mitbestimmungsrechts der Arbeitnehmer nach dem MitbestG führt, sondern dass dieses Mitbestimmungsrecht fortbesteht, wenn das Absinken der Arbeitnehmerzahl sich nur als eine vorrübergehende Schwankung der Beschäftigtenzahl - wovon die Antragsteller hier ausgehen - darstellt. Bereits Anlass und Umfang der Verringerung der Arbeitnehmerzahl sprechen gegen die Ansicht der Antragsteller. Durch den Verkauf von ... hat sich die Antragsgegnerin von einem ganzen Betriebszweig und von fast tausend Mitarbeitern getrennt. Diese Maßnahme steht der Annahme entgegen, dass eine nur für eine kurze Zeit gedachte Änderung der Belegschaftszahl erfolgt ist und dass die Zahl der Beschäftigten um eine bestimmte Zahl, z.B. 2000, schwankt. Das bedeutet indessen noch nicht, dass jede Veräußerung von Unternehmensteilen, die zum Unterschreiten der Beschäftigtenzahl 2000 führt, schlechthin das Mitbestimmungsrecht nach dem MitbestG beendet. Allerdings müssen in einem solchen Fall konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass die 2000-Arbeitnehmer-Grenze bald wieder erreicht wird. Daran fehlt es hier. In Anbetracht der Tatsache, dass die Zahl 2000 deutlich unterschritten und in dem verbleibenden Betriebsbereich in der Vergangenheit weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt wurden, und in Anbetracht der Darlegungen der Antragsgegnerin zur Planung und Durchführung des Verkaufs der Betriebsabteilung ... sowie zur künftigen Geschäfts- und Personalplanung, die von 1631 Beschäftigten per
  7. März 1985 ausgeht, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Prognose der Antragsteller nicht gefolgt ist. Auch wenn die nach den §§ 99 Abs. 2 Satz 2, 98 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 AktG Anhörungsberechtigten in ihren Stellungnahmen eine künftige Personalverstärkung für erforderlich halten und die künftige Entwicklung der Computerbranche, in deren Bereich die Antragsgegnerin in Zukunft schwerpunktmäßig tätig sein wird, positiv zu beurteilen ist, stellt sich die Prognose der Antragsteller letztlich als Mutmaßung dar. Mutmaßungen und Erwartungen reichen aber nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, die Antragsgegnerin beschäftige in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer (vgl. dazu Rittner AG 1983, 99 ff., 103; Raiser, MitbestG,
  8. Aufl., § 1 Rn. 17). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das Landgericht gegen seine Pflicht, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeigneten Beweise zu erheben, verstoßen hat. Die Beschwerde, die eine Verletzung des § 12 FGG rügt, behauptet selbst nicht, dass weitere Ermittlungen hinsichtlich der Beschäftigtenzahlen per
  9. Januar 1984 und
  10. März 1984 zu nennenswert anderen als den vom Landgericht getroffenen Feststellungen geführt oder sich ihre Erwartungen über die künftige Entwicklung der Beschäftigtenzahlen bestätigt hätten. Soweit die Beschwerde, die Auffassung vertritt, dass das Landgericht dem übereinstimmenden Begehren der Verfahrensbeteiligten nach einer mündlichen Verhandlung hätte nachkommen müssen, geht ihre Rüge fehl. Für das Verfahren nach den §§ 98, 99 AktG ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen, so dass ihre Durchführung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Ein Ermessensfehler des Landgerichts ist aber weder ersichtlich noch von der Beschwerde behauptet. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass das Landgericht sich eine genaue Personalplanung nach § 92 BetrVG hätte vorlegen lassen müssen, ist ihr dahin zu folgen, dass für die Ermittlung der künftigen Beschäftigtenzahl der Personalplanung eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. dazu Rittner a.a.O.; Raiser a.a.O.); doch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine Personalplanung nur dann eine ausreichende Grundlage für das Verfahren nach den §§ 98, 99 AktG darstellt, wenn das in § 92 BetrVG vorgesehene Beteiligungsverfahren eingehalten worden ist. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, den Antragstellern - abweichend von § 99 Abs. 6 Satz 8 AktG - aus Billigkeitsgründen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz oder, teilweise aufzuerlegen. Den Beschwerdewert hat der Senat in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung durch das Landgericht nach den §§ 99 Abs. 6 Satz 6 AktG, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010240

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