← Deutschland

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 UF 107/84 Urteil Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nach Schulwechsel in eine Privatschule wegen L

Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes nach Schulwechsel in eine Privatschule wegen Leistungsschwäche Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Rüsselsheim,

  1. April 1984, ..., Urteil Tenor Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom
  2. November 1983 bis
  3. April 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 302,63 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin sechs Zehntel und der Beklagte vier Zehntel zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4236,82 DM (12 x 302,63 DM + 2 x 302,63 DM Rückstände). Tatbestand Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Randnummer 3 Der Beklagte ist der Klägerin als seiner volljährigen Tochter für die Zeit vom 1.11.1983 bis 30.4.1984 zum Unterhalt verpflichtet (§§ 1601, 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 1 u. 2 BGB). Da die Klägerin in dieser Zeit die Oberstufe des Gymnasiums in …-Straße, Stadt1 besuchte, war sie außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dieser Schulbesuch ist auch als eine angemessene Ausbildung anzusehen. Randnummer 4 Nach dem angefochtenen Urteil ist auf Seiten des Beklagten von einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.311,18 DM monatlich auszugehen, während das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klägerin 2.556,53 DM beträgt. Diese Feststellungen wurden von den Parteien nicht angegriffen. Es ergibt sich ein Monatseinkommen beider Eltern von 4.867,-- DM, das für die Unterhaltsbemessung maßgeblich ist. Ihm entspricht abzüglich des Kindergeldes nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von 740,-- DM monatlich (Höherstufung wegen nur eines Unterhaltsberechtigten). Hiervon entfallen auf den Beklagten entsprechend seinem Einkommensanteil 47,78 %, so dass er jedenfalls verpflichtet ist, den ausgeurteilten Betrag von 302,63 DM monatlich zu zahlen. Randnummer 5 Der Senat ist allerdings der Ansicht, dass ein Unterhaltsanspruch nur bis zum 30.4.1984 besteht, weil die Klägerin, die nunmehr eine Privatschule besucht, sich zum 25.4.1984 aus der Klassenstufe 11 des staatlichen Gymnasiums …-Straße in Stadt1 abgemeldet hat. Randnummer 6 Der Unterhaltsanspruch soll eine angemessene Berufsausbildung sicherstellen (§ 1610 Abs. 2 BGB), wobei die Klägerin dafür darlegungspflichtig ist, dass die angestrebte Hochschulreife ihrer Begabung und ihren Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und ihren beachtenswerten Neigungen entspricht (vgl. BGH NJW 1977, 1774, Göppinger-Wenz, Unterhaltsrecht,
  4. Auflage 1981, Rand-Nr. 923). Randnummer 7 Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der weitere Besuch eines privaten Gymnasiums unter den gegebenen Umständen der für sie angemessenen Vorbildung zu einem Beruf dient. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in dem zuvor besuchten staatlichen Gymnasium offenbar nicht den an sie gestellten Anforderungen gerecht werden konnte. Sie musste die Jahrgangsstufe 10 wiederholen und nach dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 11 hatte sie in den Fächern Deutsch, Chemie, Erdkunde, Englisch und im Ergänzungskurs Physik weniger als 5 Punkte. Da nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der gymnasialen Oberstufe in Stadt1 ein Schüler nur dann in die Studienstufe versetzt wird, wenn insgesamt höchstens 3 Jahrespunktzahlen geringer als 5 sind, trägt das Zeugnis den Vermerk, die Versetzung erscheine nach dem jetzigen Leistungsstand ausgeschlossen. Das 8 Wochen vor dem Schuljahresende erteilte Abgangszeugnis zeigt keine Leistungssteigerung. In Deutsch und Chemie ist die Bewertung von 4 bzw. 3 Punkten auf 2 Punkte gesunken, auch in Biologie sind nunmehr nur noch 4 Punkte ausgewiesen, während sich die Klägerin lediglich in Erdkunde und in dem Ergänzungskurs Physik auf 5 Punkte verbessert hat. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin versetzt worden wäre, wenn sie sich nicht vorzeitig von der Schule abgemeldet hätte. Weil sie bereits die Jahrgangsstufe 10 wiederholen musste, hat der Abgang aus der Jahrgangsstufe 11 zur Folge, dass die Klägerin nicht in eine staatliche Schule zurückkehren könnte (§ 9 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der gymnasialen Oberstufe). Randnummer 8 Zwar ist die Kontinuität eines einmal eingeschlagenen Ausbildungsganges nach Möglichkeit zu wahren, und ein Schulbesuch kann auch fortgesetzt werden, wenn sich Schulprobleme ergeben, die die Wiederholung einer Jahrgangsstufe erforderlich machen. Führt jedoch ein wiederholtes Versagen dazu, dass ein Schüler aus dem bisherigen Schulsystem ausscheiden muss, so kann er das selbe Bildungsziel nur dann auf Kosten der Unterhaltspflichtigen auf einem anderen Weg weiterverfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen. Randnummer 9 Das heißt, dass ein Scheitern im staatlichen Schulsystem keineswegs immer bedeuten muss, dass es für den Betreffenden unangemessen ist, den Schulabschluss künftig in einer Privatschule anzustreben. Gerade für Scheidungskinder kann sich eine Situation ergeben, die spezifische Entwicklungsschwierigkeit zur Folge hat und es auch erforderlich macht, für eine besondere schulische Förderung zu sorgen, wie sie in bestimmten Privatschulen möglich sein mag. Solche Umstände hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Den Wechsel auf eine Privatschule hat sie allein damit begründet, der Beklagte habe das Gymnasium …-Straße mit Briefen geradezu „bombardiert“, so dass sie sich ihren Lehrern und Mitschülern gegenüber geschämt habe. Zu den daraufhin vorgelegten Schreiben des Direktors des Gymnasiums, er habe vom Beklagten nur zwei Anfragen, datiert vom 4.8.1982 und 17.4.1984 erhalten, von denen er niemandem Mitteilung gemacht habe, hat sich die Klägerin nicht geäußert. Randnummer 10 Lediglich durch Vorlage ihrer Zeugnisse hat die Klägerin nicht den Nachweis dafür erbracht, dass trotz ihres Scheiterns im staatlichen Gymnasium der jetzige Besuch einer Privatschule eine für sie i.S. des § 1610 Abs. 2 BGB angemessene Ausbildung vermittelt. Die im letzten der vorgelegten Zeugnisse der Privatschule ausgewiesenen Noten der Klägerin sind zwar teilweise etwas besser als im Gymnasium …-Straße, keine Punktzahl liegt unter 5, in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Biologie werden allerdings auch nicht mehr als 5 Punkte erreicht. Randnummer 11 Es ist zu bedenken, dass ein Zeugnis mit solchen Schwächen insgesamt nur knapp ausreicht, dass der Bewertungsmassstab in beiden Schulen nicht unbedingt identisch ist und es der Klägerin nicht möglich ist, an der von ihr besuchten Privatschule die staatliche Reifeprüfung abzulegen, weil diese Schule nur auf ein externes Abitur vorbereiten kann. Der Senat vermag nach alledem nicht festzustellen, dass ihr derzeitiger Schulbesuch der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen der Klägerin angemessen ist. Diese Schlussfolgerung entspricht der prozessualen Situation, in welcher es Sache der Klägerin gewesen wäre, substantiiert die vom Beklagten bestrittenen Anspruchsbegründenden Voraussetzungen darzulegen, ohne dass der Senat ein objektives Urteil über die Qualifikation der Klägerin fällen muss. Randnummer 12 Da der weitere Schulbesuch nicht als angemessene Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB) anzusehen ist, ist der Beklagte der Klägerin während dieser Zeit nicht zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch kann aufleben, sobald die Klägerin mit einer entsprechenden Berufsausbildung beginnt. Diese könnte später durchaus auch in einem Hochschulstudium bestehen, wenn die Klägerin zuvor durch ein Abiturzeugnis nachweist, dass sie für ein Studium geeignet ist und die derzeitige Beurteilung nicht aufrechterhalten werden kann. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 14 Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010241

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.