Streitwert für Besitzstörung durch Lärmbelästigung durch Waschmaschine Tenor Der Streitwert wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 800,-- DM festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die Klägerin hat die Beklagten, deren Wohnung über der ihrigen liegt, mit der Behauptung, diese würden regelmäßig zwei- bis dreimal pro Woche zur Nachtzeit und auch in den Mittagsstunden ihre Waschmaschine bzw. den Wäschetrockner laufen lassen, auf Unterlassung des Betriebs dieser Geräte während der genannten Zeiträume in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluß vom 27.3.1985 auf 500,-- DM festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hat es durch Beschluß vom 8.5.1985 nicht abgeholfen. Nach Vorlage an das Beschwerdegericht hat es die Nichtabhilfeentscheidung, die ebenso wie der Streitwertbeschluß keine Begründung enthalten hat, durch Beschluß vom 24.7.1985 begründet und ausgeführt, daß in Anwendung des § 12 Abs. 2 GKG der Streitwert mit 600,-- DM anzunehmen sei. Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der vom Landgericht geäußerten Rechtsauffassung handelt es sich nicht um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, sondern um einen Streit wegen Besitzstörung, der vermögensrechtlicher Natur ist. Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts ist das nach § 3 ZPO zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Beseitigung der Störung (vgl. Zöller-Schneider,
- Aufl., § 3 ZPO, Anhang Rdn. 16 Stichwort "Besitzstörungsklage"; Stein-Jonas-Schumann,
- Aufl., § 3 ZPO, Rdn. 41 Stichwort "Abwehrklage"). Bei Störungen des Wohnbesitzes erscheint es sachgerecht, dieses Interesse nach der Höhe der Mietminderung (§ 537 BGB) zu bewerten, die bei einer Beeinträchtigung der behaupteten Art gerechtfertigt wäre. Denn die Störung führt zu einer Verminderung des Wohnwerts, die sich wertmäßig in einer entsprechenden Herabsetzung des Mietzinses niederschlägt. Für Lärmbelästigungen liegt die Minderungsrate je nach Intensität des Lärms im allgemeinen zwischen 10 und 20 % (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht,
- Aufl., § 537 BGB, Rdn. 49 c; Sternel, Mietrecht,
- Aufl., II 377). Für die von der Klägerin behaupteten Störungen kann nach der Eigenart der Lärmeinwirkung auch unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Beeinträchtigungen nur eine Minderung von 10 % angenommen werden, die von der Bruttomiete zu berechnen ist (vgl. Emmerich-Sonnenschein, a.a.O., Rdn. 49; Sternel, a.a.O., II 382). In Anwendung des Rechtsgedankens des § 16 Abs. 1, 5 GKG ist für den Gebührenstreitwert der Jahresbetrag der Mietzinsminderung maßgebend (vgl. auch OLG Neustadt, Rechtspfleger 67,2; Zöller-Schneider, a.a.O., wonach bei Störungen des Wohnbesitzes der Wert der Unterlassungsklage nicht höher anzusetzen ist als bei einer Klage über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses, § 16 Abs. 1 GKG). Da der monatliche Bruttomietzins 500,-- DM beträgt, ergibt sich somit ein Streitwert von 600,-- DM. Daß das Landgericht in seiner Begründung der Nichtabhilfeentscheidung ebenfalls von einem Wert von 600,-- DM ausgegangen ist, hat die Beschwerde insoweit nicht erledigen können. Da das Erstgericht nach Vorlage an das Beschwerdegericht zur Abänderung seiner Entscheidung nicht mehr befugt ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
- Aufl., § 571 ZPO, Anm. 2), konnte hierin eine erledigende Teilabhilfeentscheidung nicht gesehen werden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010242