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OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 WF 38/86 Beschluss Zur Berücksichtigung eigenen Vermögens bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und be

Zur Berücksichtigung eigenen Vermögens bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und beim Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,

  1. August 1985, 27 F 172/85, Beschluss Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG i. V. m. Nr. 1180/1181 KV). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO analog). Beschwerdewert: Kosten bei einem Streitwert von 16.500,– DM (§ 3 ZPO; §§ 1, 12 Abs. 2, 17 GKG). Gründe Randnummer 1 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache selbst aus den – im Ergebnis – zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: Randnummer 2 Der Antragsgegnerin ist zuzumuten, zur Deckung der Verfahrenskosten ihr Vermögen einzusetzen, § 115 Abs. 2 ZPO. Ihr ist aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses ein größerer Geldbetrag zugeflossen, von dem ihr jetzt noch 15.000,– DM zur Verfügung stehen. Selbst wenn ihr davon im Hinblick auf § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ein Freibetrag von etwa 5.000,– DM zu belassen wäre, reichte der restliche Betrag dazu aus, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin zu decken. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, das Geld zinsbringend so angelegt zu haben, daß es erst im nächsten Jahr frei wird. Die Antragsgegnerin hat dieses Geld zu einer Zeit erhalten, als feststand, daß erhebliche Kosten für das Scheidungs- und damit zusammenhängende Verfahren anfallen würden; ihr war zuzumuten, vor einer Anlage des Geldes diese Kosten zu sichern (vgl. zu allem Zöller-Schneider,
  2. Aufl., § 115 Rn. 36-39). Randnummer 3 Zum Vermögen gehören auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung, hier also der Anspruch der Antragsgegnerin auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses durch den Antragsteller, § 1360 a Abs. 4 BGB. Das Amtsgericht hat diesen Anspruch zwar verneint und einen entsprechenden Vorschußantrag zurückgewiesen. Dabei hat es wiederum auf das Vermögen der Antragsgegnerin hingewiesen, das sie einzusetzen habe. Der Senat hält diese Rechtsauffassung für unzutreffend. Die Antragsgegnerin muß zwar ihr Vermögen in der Regel verwerten, bevor sie eine Sozialleistung der Allgemeinheit in Form von Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen kann. Das wurde oben dargelegt. Anders stellt sich dies aber im Verhältnis zwischen Ehegatten dar. Randnummer 4 Schon die systematische Einordnung der Vorschrift des § 1360 a Abs. 4 BGB läßt erkennen, daß die Prozeßkostenvorschußpflicht ein Teil der Unterhaltspflicht ist (Palandt-Diederichsen,
  3. Aufl., § 1360 a Anm. 3 m. w. N.). Für diese Form der Unterhaltsgewährung müssen also die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie bei der Prüfung eines Verlangens nach laufendem Unterhalt. So ist bei Getrenntleben zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, den Unterhaltsberechtigten darauf zu verweisen, zur Deckung des Unterhals auf Vermögen zurückzugreifen. Auch hier gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, wie er dem § 1361 BGB nach der Neufassung zugrundeliegt. Die Pflicht, Vermögen anzugreifen, findet ihre äußerste Grenze aber in § 1577 Abs. 3 BGB, denn bis zur Scheidung trifft die Ehegatten noch eine stärkere persönliche Verantwortung für einander als nach der Scheidung (BGH FamRZ 85, 360, 361). Randnummer 5 Diese Billigkeitsabwägung läßt die Entscheidung des Amtsgerichts zur Vorschußpflicht vermissen, wenn es die Antragsgegnerin auf die Verwertung des Vermögensstammes verweist. Der Antragsgegnerin war in diesem Rahmen zunächst zuzubilligen, daß sie eine angemessene Rücklage für Not- und Krankheitsfälle bildet (BGH FamRZ 85, 354, 356 ), die erheblich über das hinausgeht, was als Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Betracht kommt. Randnummer 6 Vor allem erscheint es aber im Hinblick auf die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von über 4.000,– DM) nicht unbillig, ihn mit diesen Kosten zu belasten, die die Antragsgegnerin bei einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.200,– DM nicht aufbringen kann (BGH a. a. O.). Da § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB § 1360 a Abs. 4 BGB für anwendbar erklärt, müssen diese Überlegungen auch für die Vorschußpflicht unter getrenntlebenden Ehegatten gelten. Randnummer 7 Die Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses steht seiner Überprüfung nicht entgegen (Zöller-Schneider, a. a. O., § 127 a Rn. 11). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010245

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