Kfz-Unfall - Anspruch auf Umlackierungskosten Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,
- November 1984, 2/19 O 247/83, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am
- November 1984 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main -
- Zivilkammer - abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerinnen 2.039,64 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem
- März 1983 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 35 %‚ die Klägerinnen 65 %. Die Kosten der Berufung haben die Klägerinnen zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer der Klägerinnen beträgt 2.025,-- DM. Tatbestand Randnummer 1 (abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO) Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die Klägerinnen, Erbinnen ihrer während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter A, begehren restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem der sechs Jahre alte Personenkraftwagen X der Erblasserin erheblich beschädigt wurde. Die Beklagten haben für den Schaden einzustehen. Im zweiten Rechtszug streiten die Parteien nur noch über die Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen 2.025,-- DM fiktive Umlackierungskosten zu zahlen. Randnummer 3 Das beim Unfall zerstörte Fahrzeug war als Taxi zugelassen und wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen gewerblich als Taxi betrieben. Es erlitt bei dem Unfall wirtschaftlichen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug nach dem Gutachten eines Sachverständigen 7.079,65 DM (ohne Mehrwertsteuer). Die Mutter der Klägerinnen kaufte als Ersatzfahrzeug einen Neuwagen. Dieser wurde vom Hersteller (C) in der gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 BOKraft vorgeschriebenen Taxifarbe (hell-elfenbein, Farbton RAL 1015) geliefert und zwar ohne Aufpreis für diese Sonder-Lackierung. Unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag verlangen die Klägerinnen 2.025,-- DM (ohne Mehrwertsteuer), die sie hätten bezahlen müssen, wenn sie als Ersatzfahrzeug einen Gebrauchtwagen anderer Farbe erworben hätten und diesen auf Taxi-Farbe hätten umspritzen lassen müssen. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Umlackierungskosten gehörten zu den Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen gebrauchten Ersatzfahrzeugs; der Sachverständige habe bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands diese Kosten nicht berücksichtigt; ohne Bedeutung sei, ob die Geschädigte die zugesprochene Entschädigung von 2.025,-- DM tatsächlich zur Umlackierung verwende. Randnummer 4 Die dagegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1922, 823, 249, 251 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz nicht zu. Randnummer 5 Die Geschädigte hat eine Umlackierung nicht in Auftrag gegeben und beabsichtigte dies auch nicht. Sie begehrt demgemäß Ersatz eines sog. fiktiven Schadens. Fiktive Umlackierungskosten können jedoch nicht ersetzt werden. Randnummer 6 Soweit ersichtlich, ist die Frage in der Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden. Im Schrifttum wird sie von Klimke VersR 1974, 832/837 behandelt, der den Ersatz von Umlackierungsaufwendungen allerdings grundsätzlich ablehnt. Der Senat vertritt die Auffassung, daß Umlackierungskosten jedenfalls dann nicht zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte, wie hier, mit entsprechenden Aufwendungen nicht belastet ist. Randnummer 7 Ausgangspunkt ist die von beiden Parteien nicht in Zweifel gezogene Rechtsmeinung, daß die Geldentschädigung nach § 251 BGB für die Zerstörung eines Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert zu bemessen ist. Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines gleichwertigen und gleichartigen gebrauchten Kraftfahrzeugs. Der Wiederbe-schaffungswert wird auch dann als Schadensersatz geschuldet, wenn der Geschädigte kein Gebrauchtfahrzeug erwirbt (Münchener Kommentar - Grunsky,
- Aufl., 1985, § 251 Rdnr. 8). Deshalb könnte die Auffassung der Klägerinnen zutreffen, wenn die Umlackierungskosten Bestandteil des Wiederbeschaffungswertes wären. Gerade dies ist jedoch nicht der Fall. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis eines lackierten Gebrauchtwagens. Demgemäß ist die Voll-Lackierung immer in der Wertermittlung enthalten, so auch im hier erstatteten Gutachten (Bl. 18, 31)‚ denn die Beschaffenheit des Lacks ist als Teil des Gesamtzustandes des beschädigten Fahrzeugs einer der wertbildenden Faktoren. Ist der Lack im Verhältnis zum Alter des Fahrzeugs besonders gut gepflegt oder besonders mangelhaft, so kann sich dies auf den Wiederbeschaffungswert auswirken. Auch eine besondere Lackqualität (Metallic), die üblicherweise einen Zuschlag zum Neuwagenpreis bedingt, könnte wohl hier von Bedeutung sein. Bei normaler Qualität (Standard-Lack) ist jedoch die Lack farbe absolut wertneutral. Ob das zerstörte Fahrzeug blau oder rot oder - wie hier – hell-elfenbein gespritzt ist, muß bei der Ermittlung des zu ersetzenden Wertes unberücksichtigt bleiben. Da die Taxi-Lackierung nicht besser und nicht schlechter, nicht teurer und nicht billiger ist als irgendein anderer (Standard-)Lack, kann der vom Sachverständigen ermittelte und von beiden Parteien als zutreffend bezeichnete Wiederbeschaffungswert nicht um fiktive Kosten einer Umlackierung erhöht werden. Randnummer 8 Die Kosten einer Umlackierung von einer anderen Farbe in die vorgeschriebene Taxi-Farbe könnten demnach nur als eine vom Wiederbeschaffungswert an sich unab-hängige zusätzliche besondere Schadensposition verlangt werden. Randnummer 9 Entgegen der Auffassung von Klimke a.a.O. hält es der Senat grundsätzlich für möglich, daß der Schädiger wirklich entstandene oder entstehende Kosten des Umspritzens in angemessenem Umfang (u.U. mit einem Abzug “Neu für Alt“) ersetzen muß. Dies jedoch nur, wenn der Geschädigte auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen gleichwertigen Gebrauchtwagen in Taxi-Farbe nicht findet, einen Gebrauchtwagen anderer Farbe kauft und ihn, um ihn, wie den zerstörten, als Taxi einsetzen zu können, umlackieren lassen muß. Der unabhängig vom Wiederbeschaffungswert zusätzlich zu ersetzende Schaden besteht dann darin, daß der Geschädigte bare Aufwendungen infolge des Unfalls machen muß, um das wertgleiche Ersatzfahrzeug in denjenigen Zustand zu versetzen, den das zerstörte Fahrzeug besaß und der für die spezielle Brauchbarkeit nötig ist. Derartige zusätzliche Schadenspositionen können jedoch niemals fiktiv beansprucht werden; hier ist konkrete Schadensberechnung nötig, wenn nicht der Grundsatz des Schadensrecht verletzt werden soll, daß die Entschädigung nicht zu einer den billigen Ausgleich überschreitenden Vermögensmehrung beim Geschädigten führen darf. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird inzwischen das Bemühen deutlich, der umstrittenen Abrechnung auf der Basis von Fiktionen wenigstens Grenzen zu setzen (vgl. BGH NJW 1985, 2469 ). Für einen Sachverhalt der hier gegebenen Art ist ein Abweichen von dem Grundsatz, daß nur ein wirklich entstandener Schaden in Geld ersetzt werden darf, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Da die Klägerin für die Taxilackierung nichts aufgewendet hat, können ihr die mutmaßlichen Umlackierungskosten auch nicht ersetzt werden. Randnummer 10 Der Anregung der Parteien, die Revision zuzulassen, kann nicht entsprochen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Randnummer 11 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010247
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