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OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen 1 UF 327/83 Beschluss Bewertung der Anwartschaften beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg - mehrere An

Bewertung der Anwartschaften beim Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg - mehrere Anwartschaften bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern Verfahrensgang vorgehend AG Bensheim, 3. November 1983, 7 F 235/80 VA, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) werden für die Antragsgegnerin auf dem bei der Verfahrensbeteiligten zu 3) bestehenden Versicherungskontonummer … Rentenanwartschaften aus der am 31.5.1980 abgelaufenen Ehezeit in Höhe von monatlich 234,63 DM begründet. Zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) zu VSNR … werden für die Antragsgegnerin auf dem genannten Versicherungskonto bei der Verfahrensbeteiligten zu 3) Rentenanwartschaften aus der am 31.5.1980 abgelaufenen Ehezeit in Höhe von monatlich 9,66 DM begründet. Die Kosten beider Rechtszüge werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich wird für den 1. Rechtszug auf 2.931,48 DM und für das Beschwerdeverfahren auf 1.699,56 DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - Bensheim hat mit Urteil vom 19.2.1981, das am gleichen Tag rechtskräftig wurde, die am … 1973 geschlossene und kinderlos gebliebene Ehe der Parteien auf den am 26.6.1980 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich hat es zuvor abgetrennt. Randnummer 2 Das Amtsgericht hat für die Ehezeit (1.8.1973 bis 31.5.1980; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende ehezeitbezogene Renten- und Versorgungsanwartschaften festgestellt: Randnummer 3

  1. a)Für den Antragsteller Randnummer 4 1. bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) in der berufsständischen Versorgung in Höhe von monatlich 485,10 DM; Randnummer 5 2. bei der … Versicherungskammer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versicherungsrente) in Höhe von monatlich 106,28 DM; Randnummer 6
  2. b)für die Antragsgegnerin Randnummer 7 bei der Verfahrensbeteiligten zu 3) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 16,50 DM. Randnummer 8 Wegen der Bewertung der Anwartschaften des Antragstellers hat es ein Gutachten des Rentenberaters … vom 8.6.83 eingeholt. Es hat die berufsständische Versorgung des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) als nicht volldynamisch angesehen und sie - einem Vorschlag des Gutachters folgend - in eine dynamische Anwartschaft von 201,84 DM umgerechnet. Die Versicherungsrente hat es nach der Barwertverordnung in eine dynamische Anwartschaft von 19,97 DM umgerechnet. Den sich danach ergebenden hälftigen Wertunterschied von 102,66 DM hat es mit Beschluss vom 3.11.1983, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, in der Weise ausgeglichen, dass es zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin bei der Verfahren beteiligten zu 3) in entsprechender Höhe begründet hat. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 9.12.1983 und der Verfahrensbeteiligten zu 1) am 12.12.1983 zugestellt. Randnummer 9 Mit ihrer am 23.12.1983 eingereichten und begründeten Beschwerde rügt die Antragsgegnerin, dass die Versorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) nicht als volldynamisch angesehen wurde. Dies ist auch Gegenstand der am 4.1.1984 eingereichten und begründeten Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1), die ferner rügt, dass der Ausgleich allein zu Lasten der bei ihr bestehenden Versorgungsanwartschaften durchgeführt worden sei. Randnummer 10 Der Antragsteller tritt den Beschwerden entgegen. Randnummer 11 Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen … vom 26.8.1985 eingeholt und die Versorgungsanstalt … an Stelle der früher zuständig gewesenen … Versicherungskammer am Verfahren beteiligt. Randnummer 12 Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Verfahrensbeteiligten zu 1) sind gemäß § 621 e ZPO zulässig, insbesondere ist die Verfahrensbeteiligte zu 1) gemäß §§ 20 Abs. 1, 53 b Abs. 2 FGG beschwerdebefugt. Ihr steht ein Beschwerderecht zu, weil sie durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1981, 132 ff., FamRZ 1984, 671 ) eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung bereits dann anzunehmen, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in ihre Rechtsstellung verbunden ist; ob die Beschwerde zu einem höheren Ausgleichsbetrag zu Lasten des beschwerdeführenden Versorgungsträgers führt, ist unerheblich, da nicht von vornherein zu übersehen ist, ob für den Versorgungsträger, der zu Kürzungen der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten berechtigt ist, eine finanzielle Mehrbelastung entsteht. Randnummer 13 Die Beschwerden sind auch begründet. Randnummer 14 Die Verfahrensbeteiligte zu 1) hat den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Antragstellers in ihrem Versorgungswerk, die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu bewerten ist, zutreffend mit 485,10 DM errechnet. Hiergegen sind auch keine Bedenken erhoben worden. Eine Umwertung dieser Anwartschaft nach § 1587 a Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht, da ihr Wert in gleicher bzw. nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (so auch OLG Hamburg FamRZ 1980, 1028 ff.). Eine berufsständische Versorgung ist in diesem Sinn als volldynamisch anzusehen, wenn sowohl die Rentenanwartschaften als auch die laufenden Renten regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden (vgl. BGH FamRZ 1983, 265, 266). Aus § 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 6 und § 21 Abs. 2 des Versorgungsstatuts der Verfahrensbeteiligten zu 1) folgt, dass sowohl die Rentenleistungen als auch die Rentenanwartschaften mit der Entwicklung des Höchstbeitrages der Angestelltenversicherung verknüpft sind. Dies wird durch eine von der Verfahrensbeteiligten zu 1) vorgelegte Übersicht bestätigt, in der für die Jahre 1972 bis 1982 die Steigerungssätze der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit denen des Versorgungswerks sowie der gezahlten Renten in der Beamtenversorgung mit denen des Versorgungswerks verglichen werden. Danach sind die Anpassungssätze des Versorgungswerks nicht hinter denen der gesetzlichen Rentenversicherung oder Beamtenversorgung zurückgeblieben. Der Sachverständige … hat in seinem erneuten Gutachten darauf aufmerksam gemacht, dass die Versorgungsleistungen des Versorgungswerks auf der Grundlage eines offenen Deckungsplanverfahrens finanziert werden (vgl. Münchener Kommentar/Maier, Ergänzungsband § 1587 a Rdn. 344, Soergel/Zimmermann, 11. Aufl., § 1587 a Rdn. 268, 271, Heubeck/Zimmermann BB 1981, 1225, 1230, BGH FamRZ 1983, 998 f zur Ärzteversorgung Westfalen Lippe), was in Verbindung mit den Erfahrungen des Versorgungswerks über die Entwicklung in der Vergangenheit und ihre Prognosen für die Zukunft die Annahme einer Volldynamik rechtfertigt. Randnummer 15 Der Antragsteller hat ferner in der Zusatzversorgung … bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) eine unverfallbare ehezeitbezogene Anwartschaft auf den nichtdynamischen Mindestbetrag der Versorgungsrente von monatlich 106,28 DM erworben. Diese Anwartschaft ist entsprechend der Barwertverordnung vom 22.5.1984 und den amtlichen Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe den Abdruck in NJW 1984, 2334) wie folgt in eine der gesetzlicher Rentenversicherung vergleichbare dynamische Anwartschaft umzurechnen: 106,28 x 12 x 2,7 (maßgebender Faktor bei dem Alter 43 des Antragstellers zum Ehezeitende) x 0,02117047 x 0,2738875 = 19,97 DM. Die werthöhere Anwartschaft des Antragstellers auf Versorgungsrente gemäß der Auskunft der … Versicherungskammer vom 3.9.1982 ist noch verfallbar ( vgl. BGH FamRZ 1982, 899 ff.) und kann daher gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB nicht in den Wertausgleich einbezogen werden. Sie bleibt insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Randnummer 16 Der Antragsteller hat damit Anwartschaften von insgesamt monatlich 505,07 DM erworben. Dem steht eine ehezeitbezogene Anwartschaft der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Verfahrensbeteiligten zu 3) von monatlich 16,50 DM gegenüber. Die Hälfte des Wertunterschiedes, das sind 244,29 DM, ist daher nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB 2u Gunsten der Antragstellerin auszugleichen. Da es sich bei den Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) um öffentlichrechtliche Versorgungsträger handelt, die zudem in ihren maßgebenden Regelungen eine Realteilung nicht eingeführt haben, ist der Ausgleich durch Begründung von Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei den Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich i.V.m. § 1587 b Abs. 2 BGB). Randnummer 17 Das Härteregelungsgesetz enthält keine Vorschriften, in welcher Reihenfolge mehrere Versorgungsträger bei der Ausgleichung heranzuziehen sind. Der Senat ist der Auffassung, dass der Ausgleichswert in dem Verhältnis auf die beiden Versorgungsträger zu verteilen ist, in dem auch der Antragsteller bei ihnen Versorgungsanwartschaften erworben hat (vgl. auch BGH FamRZ 1984, 1214, 1216). Es sind daher zu Lasten der Anwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) 485,10 : 505,07 x 244,29 = 234,63 DM und zu Lasten der Anwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) 19,97 : 505,07 x 244,29 = 9,66 DM monatliche Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin zu begründen. Randnummer 18 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 93 a ZPO, 17 a Nr. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010250

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