Negative Feststellungsklage wegen Unterhaltsanordnung als Stufenklage mit Auskunftsbegehren bei Widerklage gegen Leistungsklage Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
- Februar 1986, 35 F 4160/85, Urteil Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin zu 2) wird das am 28.2.1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main im Umfange der Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin zu 2) sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden haben wird. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte schuldet der Klägerin zu 2) aufgrund einstweiliger Anordnung Ehegattenunterhalt. In der vorliegenden Familiensache erstrebt der Beklagte im Ergebnis dessen Wegfall, die Klägerin zu 2) die Aufstockung insbesondere um Vorsorgeunterhalt. Randnummer 2 Außerdem hat die taubstumme Klägerin zu 1) die Anhebung ihres Kindesunterhaltes erstritten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat dieser zurückgenommen. Randnummer 3 Die Klägerin zu 2) hat ab 1.6.1985 eine Erhöhung des Elementarunterhaltes um monatlich 130,-- DM sowie einen Vorsorgeunterhalt von 285,-- DM beantragt. Der Beklagte ist dieser Begehr dem Grunde nach deswegen entgegengetreten, weil er die Klägerin zu 2) für verpflichtet hält, ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst abzudecken. Er hat in der letzten mündlichen Verhandlung Widerklageschriftsatz vom 30.1.1986 eingereicht, der im Termin der Gegenseite übergeben worden ist. Randnummer 4 In diesem Widerklageschriftsatz hat der Beklagte angekündigt, am 4.2.1986 Auskunft von der Klägerin zu 2) über ihre Einkünfte 1985 zu verlangen, sowie angekündigt, "im Wege der
- Stufe" unter Berücksichtigung der Auskunft einen Herabsetzungsantrag zu stellen, (Wohl weil die Klägerin zu 2) zu Protokoll Auskunftserteilung zugesichert hat, ist aus dem Schriftsatz vom 30.1.1986 kein Antrag gestellt worden). Randnummer 5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht u.a. der Klägerin zu 2) unter Klagabweisung im Übrigen 208,92 DM Vorsorgeunterhalt zugesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben. Über die Widerklage hat es nicht entschieden, weil diese mangels Überstücken nicht zugestellt und mithin nicht rechtshängig geworden sei. Randnummer 6 Der Beklagte hält mit seiner Berufung seinen Rechtsstandpunkt zur Erwerbsobliegenheit der Klägerin zu 2) aufrecht und beantragt in erster Linie Klagabweisung u.a. weil die Widerklage entgegen der Ansicht des Amtsgerichts dort noch rechtshängig sei, begehrt er hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Seinen weiteren Antrag festzustellen, dass er der Klägerin zu 2) keinen Unterhalt schulde und die einstweilige Anordnung aufzuheben, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Randnummer 7 Die Klägerin zu 2) verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge mit der Maßgabe weiter, dass hilfsweise der Vorsorgeunterhalt als Elementarunterhalt geltend gemacht wird, bis der angemessene Gesamtbedarf erreicht ist. Eine Klageerweiterung vom 12.6.1986 hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht verlesen. Randnummer 8 Die Klägerin zu 1) hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Randnummer 9 Die Parteien haben sich mit der Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Randnummer 10 Von der Darstellung des weitergehenden Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Berufungen der Klägerin zu 2) und des Beklagten sind zulässig. Sie sind insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt sowie begründet worden. Die Klageerweiterung der Klägerin zu 1) ist nur als unselbständige Anschließung an die gegen sie gerichtete Berufung des Beklagten möglich gewesen, weil für sie die Berufungsfrist längst abgelaufen war. Mit der Rücknahme der Berufung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1) hat die Anschließung damit ihre Wirkung verloren (§ 522 Abs. 1 ZPO). Somit ist nur noch über die beiden Rechtsmittel der geschiedenen Eheleute zu entscheiden. Diese führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Randnummer 12 Das angefochtene Urteil leidet insoweit an einem wesentlichen Verfahrensmangel (§ 539 ZPO). Das Amtsgericht hat nämlich nur über die von der Klägerin zu 2) geltend gemachte Unterhaltsspitze entschieden und zu Unrecht gemeint, der vom Beklagten streitig gemachte Sockelbetrag sei nicht rechtshängig geworden. Insoweit wird das Urteil durch das Sitzungsprotokoll vom 4.2.1986 (Bl. 36 d.A.) widerlegt (§ 314 S. 2 ZPO).Damit stellt sich das angefochtene Urteil nur als Teilurteil dar. Eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO lässt die Auffassung des Amtsgerichts nicht zu. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verbietet sich dann aber in aller Regel eine Teilkostenentscheidung. Nur wenn ein Streitgenosse ausscheidet, mag wegen dessen außergerichtlicher Kosten bereits ein Erstattungsanspruch erfolgen. Vorliegend erscheint dies wegen der Klägerin zu 1) nach Lage der Sache nicht angemessen (§ 301 Abs. 2 ZPO), so dass diese - bislang nur wegen der Kosten - Partei des Verfahrens bleibt. Randnummer 13 Die Anhängigkeit des Unterhaltssockels im Rahmen einer Stufenklage vor dem Amtsgericht hindert eine auch nur teilweise Sachentscheidung zum Ehegattenunterhalt durch den Senat. Die Stufenklage ist nach dem Wortlaut des § 254 ZPO zwar nur in Verbindung mit einer Klage auf "Herausgabe", auf beanspruchte "Leistungen" statthaft. Sie muss es aber auch in Verbindung mit einer negativen Feststellung sein, wenn es um die Beseitigung eines Titels nach §§ 620 ff. ZPO geht. Nach § 620 f ZPO gilt ein solcher Titel nämlich bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung fort. Diese ist nach einhelliger Meinung von Seiten des Unterhaltsberechtigten mit der Zahlungsklage von Seiten des Unterhaltsverpflichteten aber mit der negativen Feststellungsklage anzustreben (vgl. BGH FamRZ 1983, 355). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die gemäß § 1605 BGB wechselseitig geschuldete Auskunft nur im Falle der positiven Leistungsklage in die Stufenklage einbinden zu dürfen. Auch der Unterhaltsverpflichtete muss vorsichtig vorgehen und seinen negativen Feststellungsantrag vom Ausgang des Auskunftsverfahrens abhängig machen dürfen. Randnummer 14 Diese Stufenwiderklage des Beklagten ist der Entscheidung durch den Senat entzogen, weil sie mangels Bescheidung im angefochtenen Urteil vom Devolutiveffekt der Berufung der Parteien nicht erfasst, nicht mit beim Senat angefallen ist. Daran kann die Versagung weiteren Elementarunterhalts für die Klägerin zu 2) nichts ändern, weil deren Klage den vom Beklagten im Wege der Stufenklage angezweifelten Sockel unberührt lässt (vgl. BGH FamRZ 1985, 371 ). Randnummer 15 Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte im Hinblick auf das Versprechen der Klägerin zu 2) seine Widerklage etwa fallen gelassen hätte. Dafür hat die Berufungsverhandlung ebenfalls nichts ergeben. Randnummer 16 Danach wird das Amtsgericht gegebenenfalls durch weiteres Teilurteil über den Auskunftsanspruch des Beklagten zu entscheiden haben, sollte dieser sich nicht noch in der Hauptsache erledigen. Randnummer 17 Im Übrigen kann sich das Amtsgericht mit den weiteren Berufungsrügen auseinandersetzen sowie dabei davon ausgehen, dass seine Ausführungen zur Rechtfertigung eines Unterhaltsanspruchs für die Klägerin zu 2) aus § 1570 BGB zutreffen. Randnummer 18 Dass die Klägerin zu 2) außer der minderjährigen taubstummen Klägerin zu 1) noch deren inzwischen volljährige schwer hörgeschädigte Schwester betreut hat, kann dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Klägerin zu 2) allein schon wegen der Pflege und Erziehung der inzwischen ... Jahre alten Klägerin zu 1) eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten. Bei einem taubstummen Minderjährigen befindet sich der erkennende Einzelrichter auch damit in voller Übereinstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Senats. Dass die Klägerin zu 1) noch der besonderen Zuwendung der sorgeberechtigten Mutter bedarf, hat zu seiner Überzeugung ihr Eindruck in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Randnummer 19 Soweit der Beklagte aufgrund der mündlichen Verhandlung noch vortragen lässt, eine Behinderung sei bei Blinden im Hinblick auf deren Betreuungssituation wesentlich gravierender als eine solche bei Gehörgeschädigten, differenziert er nicht zwischen seinen beiden Töchtern. Mit solchen Behauptungen kann er den Erfahrungssatz nicht widerlegen, dass ein Taubstummer, also nicht bloß Gehörgeschädigter, nur einen ungleich geringeren Wortschatz erarbeiten kann als ein Blinder, und demzufolge in seinen Kommunikationsmöglichkeiten deutlich eingeschränkter ist. Die Intensität der erforderlichen Zuwendung insbesondere zu Zeiten, in denen andere Kinder dieses Alters selbständig ihren sportlichen oder kulturellen Interessen nachgehen können, kann nachhaltig das Ausmaß des bedauerlichen Defizits bestimmen. Dass hierfür ausgebildete und damit qualifiziertere Dritte nachmittags zu nebenschulischer Betreuung zur Verfügung stehen mögen - ein Angebot, das die Klägerin zu 2) nicht wahrzunehmen bereit ist - ändert nichts an dem Umstand, dass die gesamte Freizeit an Abenden und Wochenenden objektiv gerechtfertigt der Klägerin zu 1) gewidmet werden darf. Die vom BGH (FamRZ 1985, 50, 51) herausgearbeiteten Grundsätze, dass außer dem Alter auch der Gesundheitszustand, der schulische und sonstige Entwicklungsstand sowie Verhaltensbesonderheiten auch bei Kindern im Alter von … Jahren zu berücksichtigen sind, lassen aus diesen besonderen Gründen eine Ausnahme von der Regel zu, dass bei Betreuung eines Kindes dieses Alters eine Vollzeittätigkeit zugemutet werden kann. Der Klägerin zu 2) ist der erforderliche Freiraum zur eigenen Entwicklung während der Zeit zuzubilligen, in der sich die Klägerin zu 1) außer Haus befindet. Sie darf nicht in dieser Zeit auf Erwerbstätigkeit verwiesen werden, um für sich selbst dann überhaupt keine Zeit mehr zu haben. Randnummer 20 Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Klägerin zu 2) die Beweislast für das Vorliegen dieser besonderen Umstände hat (so BGH FamRZ 1985, 50, 51). Diesen Beweis hat sie indessen prima facie geführt. Der vom Beklagten erstinstanzlich angetretene Gegenbeweis braucht nicht eingeholt zu werden, da er sich lediglich darauf bezieht, dass ein Taubstummer nicht der dauernden Überwachung wie ein geistig Behinderter oder einer besonderen Betreuung wie ein Querschnittsgelähmter, Gehbehinderter oder Blinder bedarf. Dies ist nämlich richtig. Nur bedarf der Taubstumme einer anderen Art besonderer Betreuung, die der Klägerin zu 1) insbesondere auf kommunikativem Gebiet anzugedeihen hat. Dass dem nicht so wäre, stellt der Beklagte gerade nicht unter (Gegen-) Beweis. Randnummer 21 Die vom Beklagten angeregte Zulassung der Revision ist nicht tunlich, weil er durch die aufhebende Entscheidung nicht unmittelbar beschwert ist und das gemäß § 621 d ZPO zugelassene Rechtsmittel Gefahr liefe, als unzulässig verworfen zu werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010253