Zur Verkehrssicherungspflicht des Hotelbetreibers im Badezimmer seines Hotel (Sturz aus Duschkabine) Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel,
- März 1985, 5 O 408/84, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom
- März 1985 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer beträgt 12.789,40 DM. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des bereits eingetretenen und zukünftig eintretenden materiellen und immateriellen Schadens, den er bei einem Sturz in deren Hotel am ...1984 erlitten hat und noch erleiden wird. Randnummer 2 Die Beklagten betreiben das Hotel "A“ in Stadt
- Auf der Fahrt zu einem Urlaub an der See verbrachten der Kläger und seine Ehefrau dort die Nacht vom
- zum ...
- Sie bewohnten das Zimmer Nr. …; dieses verfügt über einen Nassraum mit Duschkabine, Waschtisch und WC. Randnummer 3 Als der Kläger am Morgen das Bad betrat, war ihm kalt. Deshalb ließ er schon während er sich rasierte warmes Wasser aus dem Brausekopf in die Duschwanne laufen. Sodann betrat er die Duschkabine, nachdem er zuvor ein über die Brause gehängtes Tuch, das er für ein Handtuch hielt, zur Seite gelegt hatte. Beim Heraustreten aus der Duschkabine glitt er auf dem mit Fliesen belegten Fußboden des Baderaumes aus und stürzte. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Verstauchung der rechten Hand, Prellungen und Blutergüsse an der ganzen rechten Körperseite, sowie eine Eindrückung bzw. einen Anbruch der Schale des siebten Halswirbels. Nach kurzer Untersuchung im Kreiskrankenhaus Stadt1 wurde er mit einem Spezialtransport in das Waldkrankenhaus Stadt2 verbracht und von dort mit einer Stützkrawatte versehen nach Hause entlassen. Die erlittenen Gesundheitsschäden sind noch nicht ausgeheilt. Randnummer 4 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt. Bauvorschriftswidrig sei der Fußboden im Bad mit spiegelglatten Hochglanzfliesen belegt. Zur Sicherung vor Stürzen sei ein Duschvorleger nicht vorhanden gewesen, er habe lediglich Handtücher finden können. Deren Verwendung zum Abdecken des glatten Fliesenbeleges sei ihm nicht zumutbar. Wegen des weiteren Vorbringens, insbesondere auch zur Schadenshöhe, wird Bezug genommen auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- an ihn zur Abgeltung der im "A" in Stadt1 am ...1984 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe vom Gericht bestimmt werden mag, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
- an ihm 4.589,40 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm einen künftigen materiellen und allen künftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom ...1984 zu ersetzen. Randnummer 6 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie haben behauptet, der Fußboden des Baderaumes sei mit hellbraunen, matten, großflächigen Bodenfliesen belegt, wie sie branchenüblich seien. Neben den Hand- und Badetüchern sei ein Duschvorleger aus Stoff vorhanden gewesen; dieser habe halb über dem Duschwannenrand gelegen. Randnummer 8 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und uneidliche Vernehmung der Zeugen Z1, Z2 und Z
- Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schrifltichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. SV1 vom 27.2.1985 (Bl. 30 ff.d.A.) und der Sitzungsniederschrift vom 20.3.1985 (Bl. 37 ff.d.A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten nicht nachweisen können. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, sei der Fußboden im Badezimmer mit verkehrssicheren Fliesen belegt gewesen und das Fehlen einer Duschvorlage nicht bewiesen worden. Randnummer 10 Gegen diese ihm am 4.4.1985 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am Montag, dem 6.5.1985, Berufung eingelegt und diese am 31.5.1985 begründet. Randnummer 11 Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Seine Behauptung, die auf dem Fußboden des Baderaumes verlegten Fliesen seien spiegelglatt und hochglänzend hat er nach Einnahme des richterlichen Augenscheins eingeschränkt. Nunmehr trägt er vor, diese Fliesen seien nicht zulässig; ihre Verwendung entspreche nicht den Unfallverhütungsvorschriften; ihr Format erhöhe ihre Glätte. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, das Urteil der 5.Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom
- März 1985 abzuändern und
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das ab Klageerhebung mit 4 % zu verzinsen ist,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.589,40 DM nebst 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom ...1984 zu ersetzen. Randnummer 13 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie schließen sich den Gründen des angefochtenen Urteils an. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 16 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz erlittenen materiellen und immateriellen Schadens nicht zu (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB). Den Beklagten kann eine Verletzung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht vorgeworfen werden. Nach Einnahme des richterlichen Augenscheins steht fest, dass die in dem Baderaum des von dem Kläger benutzten Zimmers Nr. ... verlegten Fußbodenfliesen leicht marmoriert, mittelbeige und mattglasiert sind. Fliesen von dieser Beschaffenheit sind im trockenen Zustand rutschfest und verkehrssicher. Dass sie im feuchten Zustand oder beim Betreten mit feuchten Füßen nicht absolut rutschfest sein mögen, verbietet ihre Verwendung in Hotelbadezimmern nicht, denn dies haben sie mit den üblicherweise in Nassräumen verlegten Fliesen gemeinsam. Aus diesem Grund sind sie, wie der Sachverständige Prof. SV1 überzeugend ausgeführt hat, auch branchenüblich und branchenzulässig. Dem stehen die vom Kläger zitierten Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten nicht entgegen. Zum einen regeln diese Bestimmungen die Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, gelten also nicht als Schutzvorschriften zugunsten von Hotelgästen; zum anderen sehen sie lediglich die "rutschhemmende" Ausstattung von Bodenbelägen vor. Dieser Anforderung entsprachen die verlegten Fliesen jedenfalls in trockenem Zustand. Dass für eine Sicherung vor Glätte des feuchten Fußbodens nicht Sorge getragen worden wäre, hat der Kläger nicht beweisen können. Das Landgericht hat die erhobenen Beweis zutreffend gewürdigt. Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass keine Duschvorlage vorhanden gewesen sei. Letztlich kann es darauf jedoch nicht ankommen. Selbst wenn eine solche Duschvorlage gefehlt haben sollte, hätte der Kläger zu seiner eigenen Sicherheit ein Handtuch als Duschvorlage benutzen können. Warum dies unzumutbar gewesen sein sollte, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. Randnummer 17 Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff.
- Die Beschwer ist gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010254