Definition "forstwirtschaftliches Grundstück" Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend AG Usingen, 21. Mai 1986, 1 XV 4/84 Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Usingen vom 21.05.1986 / 02.07.1986 wird zurückgewiesen. Der Verkäufer hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 84.655,68 DM. Gründe Durch notariellen Vertrag vom 07.08.1984 (UR …/84 des Notars …) kaufte der Beteiligte zu 3) das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück zum Preis von 84.655,68 DM, das sind 13,04 DM je qm. Das Kaufgrundstück, auf dem sich auch ein nicht unterkellertes 25 qm großes Holzbauwerk (Wochenendhaus) befindet, ist mit Nadelbäumen, Laubbäumen und (überwiegend) mit Gebüsch bewachsen. Das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung hat dem Kaufvertrag die landwirtschaftsrechtliche Genehmigung nach § 2 GrdstVG unter der Auflage nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 GrdstVG erteilt, zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder das Grundstück nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften. Das Amtsgericht in Usingen hat den von dem Beteiligten zu 3) gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er die Erteilung der Genehmigung ohne Auflage erstrebte, zurückgewiesen. Die nach § 22 Abs. 1 LwVG statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht in Usingen ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kaufvertrag der Genehmigung nach § 2 GrdstVG bedarf. Der Senat hat mit dem Amtsgericht keinen Zweifel daran, daß es sich bei dem Kaufgrundstück um ein forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück in der letzten Zeit unter forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten bewirtschaftet worden ist. Maßgebend ist allein, daß die Eignung zur forstwirtschaftlichen Nutzung fortbesteht. Das ist hier der Fall. Der Senat ist mit dem Amtsgericht auch der Auffassung, daß die Auflage nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 GrdstVG zu Recht erteilt worden ist. Der Käufer, der kein Forstwirt ist, bietet nicht ohne weiteres die Gewähr, daß eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung des Grundstücks in Zukunft gesichert ist. Entgegen der Meinung der Beschwerde ist die Auflage auch bestimmt genug. Sie stellt auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte des Käufers oder des Verkäufers dar. Die Entscheidung über die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 36 Abs. 1 LwVG festgesetzt. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 1 LwVG hat der Senat keinen Anlaß gesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010255
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