Unwirksamkeit der Anmahnung eines überhöhten Unterhaltsbetrages Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt,
- März 1986, 35 F 1206/85, Urteil Tenor Das angefochtene Urteil wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien sind geschiedene Eheleute (Scheidungsurteil vom …. Dezember 1986). Sie lebten zusammen mit der volljährigen Tochter … in der früheren Ehewohnung. Bis Mai 1985 zahlte der Beklagte der Klägerin ein Haushaltsgeld von 500,-- DM monatlich. Daneben kam er für die Wohnungsmiete (477,20 DM monatlich ohne Heizungskostennachzahlung), Versicherungen (64,48 DM monatlich), Radio, Fernsehen (16,25 DM monatlich), Strom (76,12 DM monatlich), Gewerkschaftsbeitrag (22,-- DM monatlich), Pacht für Schrebergarten (5,-- DM monatlich) auf. Im Juni 1985 zahlte er der Beklagten nur noch ein Haushaltsgeld von 200,-- DM. Welche Leistungen er im Juli 1985 erbrachte, ist umstritten. Randnummer 2 Die Klägerin ließ dem Beklagten am
- Juli 1985 durch ihren Anwalt u. a. folgendes schreiben: Randnummer 3 "Ich darf Sie bitten, mir möglichst sofort schriftlich mitzuteilen, dass Sie die Wohnung räumen und bis wann spätestens Sie die Wohnung verlassen haben werden. Randnummer 4 Des Weiteren habe ich Sie aufzufordern, mir Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Form eines aus sich heraus geordnet aufgestellten Bestandsverzeichnisses offenzulegen und die Einzelangaben durch geeignete Belege nachzuweisen. Von Ihren Angaben müssen alle Einkünfte, gleich welcher Art, ob sie Ihnen direkt ausbezahlt werden oder ob es sich um vermögenswerte Vergünstigungen handelt, erfasst sein. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben wollen Sie bitte schriftlich eidesstattlich versichern. Randnummer 5 Des Weiteren werden Sie aufgefordert, vorläufig monatlich, für den laufenden Monat sofort, zukünftig jeweils monatlich im Voraus, meiner Mandantin auf den laufenden Unterhalt 1.000,-- DM auszuzahlen." Randnummer 6 Mit am
- September 1985 bei Gericht eingegangener und von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachter Klage hat die Klägerin angekündigt, im Wege der Stufenklage von dem Beklagten Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe zu verlangen. Der Beklagte hat erwidert, er sei zur Wiederaufnahme der Zahlung von Haushaltsgeld in Höhe von 500,-- DM bereit, sofern die Klägerin die häusliche und eheliche Gemeinschaft in vollem Umfang wieder aufnehme. Randnummer 7 In dem auf den Prozesskostenhilfeprüfungstermin vom
- Oktober 1985 folgenden Fortsetzungstermin vom
- Januar 1986 haben die Parteien einen Teilvergleich abgeschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin ab Februar 1986 einen laufenden monatlichen Trennungsunterhalt von 327,-- DM zu zahlen. Die Klägerin hat sodann die "Auskunftsklage für erledigt" erklärt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines rückständigen Trennungsunterhalts von 327,-- DM monatlich für die Zeit vom
- Juli 1985 bis
- Januar 1986 zu verurteilen. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, Randnummer 9 weil er sich weder mit der Unterhaltszahlung in Verzug befunden habe noch - mangels Zustellung der Klageschrift - Rechtshängigkeit eingetreten sei. Randnummer 10 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stünde auf Grund des verzugsbegründenden Schreibens vom
- Juli 1985 ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1361 BGB zu. Randnummer 11 Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die rechtliche Beurteilung des Schreibens vom
- Juli 1985 als eine den Verzug mit Trennungsunterhalt auslösende Mahnung wendet. Erklärungsinhalt des besagten Schreibens - so meint er - sei die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB und nicht bereits dessen Mahnung. Daher habe hinsichtlich des mit dem Familienunterhalt nicht identischen Trennungsunterhalts nach § 1361 BGB kein Verzug eintreten können. Randnummer 12 Eine Inverzugsetzung des Beklagten scheitere schließlich auch daran; dass mit dem Schreiben vom
- Juli 1985 ein viel zu hoher Unterhaltsbetrag geltend gemacht worden sei. Die Klägerin habe wissen müssen, dass ihr angesichts des Einkommens des Beklagten als Fabrikarbeiter der geforderte Unterhalt nicht habe zustehen können. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, sie habe den Beklagten nicht zweimal unter Fristsetzung zur Unterhaltszahlung auffordern müssen. Anderenfalls sei sie Gefahr gelaufen, für die Dauer erneuter Fristsetzung keinen Unterhalt zu erhalten. Randnummer 16 Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ferner wird auf die beigezogenen Akten des Scheidungsverfahrens 35 F 1205/85 AG Frankfurt am Main Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil war abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Seine noch in der Berufungsbegründungsschrift aufrechterhaltene Verfahrensrüge, die Klage sei mangels Zustellung der Klageschrift noch nicht rechtshängig geworden, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallen gelassen. Damit ist ein etwaiger Mangel der Klageerhebung auf alle Fälle geheilt (§ 295 ZPO), so dass der Senat über die Klage sachlich entscheiden konnte. Randnummer 19 Der Klägerin steht ein Unterhaltsanspruch aus der Zeit vor Februar 1986 nicht zu. Die Voraussetzungen des § 1613 BGB, unter denen Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Beklagte auf Grund des Anwaltsschreibens vom
- Juli 1985 nicht mit Unterhaltszahlungen in Verzug geraten. Randnummer 20 Verzug mit der Unterhaltsschuld setzt nach der auch für den familienrechtlichen Unterhalt geltenden schuldrechtlichen Vorschrift des § 284 BGB Mahnung voraus. Aus der Mahnung muss sich ergeben, welche Leistung der Schuldner erbringen soll, vor allem, wenn mehrere Forderungen in Rede stehen, welche Forderung der Schuldner erfüllen soll (vgl. Staudinger-Löwisch, BGB,
- Aufl., § 284 Rdnr. 24). Das Mahnschreiben der Klägerin vom
- Juli 1985 lässt es möglicherweise schon in dieser Hinsicht an der hinreichenden Bestimmtheit fehlen. Randnummer 21 Zur Zeit der Abfassung des Schreibens bestand zwischen den Parteien - wie sich aus dem Mahnschreiben ergibt - noch eine Wohngemeinschaft, deren Auflösung die Klägerin vom Beklagten forderte. Solange die Wohngemeinschaft bestand und der Beklagte für die Kosten der Wohnungsunterhaltung aufkam, hatte die Beklagte nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 35, 302) einen Barunterhaltsanspruch nur gemäß § 1360 a BGB in Höhe des ihren Wohnbedarf übersteigenden, durch eigene Einkünfte nicht abgedeckten Unterhaltsbedarfs. Ein ausschließlich auf Geldzahlung gerichteter Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB stand ihr erst vom Zeitpunkt der Aufgabe der Wohngemeinschaft ab zu. Ob sie den einen oder anderen dieser Ansprüche anmahnen wollte, lässt sich dem Mahnschreiben der Klägerin nicht eindeutig entnehmen. Der Senat geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass sie sowohl den zu Anfang Juli 1985 bestehenden Anspruch aus § 1360 a BGB als auch den für den Fall des Auszugs des Beklagten aus der Ehewohnung entstehenden Anspruch aus § 1361 BGB geltend machen wollte. Mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte den Anspruch aus § 1360 a BGB nicht (jedenfalls nicht vollständig) erfüllte, hält der Senat es auch nicht für erforderlich, dass die Klägerin später nochmals einen Anspruch aus § 1361 BGB anmahnte. Die Mahnung des Anspruchs aus § 1360 a BGB setzt sich vielmehr in Bezug auf den Anspruch aus § 1361 BGB fort. Randnummer 22 Dennoch entfaltet das Mahnschreiben vom
- Juli 1985 keine verzugsbegründenden Wirkungen. Freilich fehlt es nicht an einer Bezifferung des geforderten Unterhalts, der von der Klägerin verlangte Unterhalt ist vielmehr ziffernmäßig genau mit 1.000,-- DM monatlich angegeben. Jedoch ist dieser Betrag "ins Blaue hinein" gegriffen; er weist keinen genügenden Bezug auf den wirklich geschuldeten Unterhalt (unstreitig 327,-- DM monatlich) auf und vermag die Zwecke einer Mahnung, den Schuldner zur Erbringung der Leistung anzuhalten, nicht zu erfüllen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass in derartigen Fällen eine Mahnung rechtsunwirksam ist (Staudinger-Löwisch aaO, § 284 Rdnr. 25; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB,
- Aufl., § 284 Anm. 3 c). Randnummer 23 Wie die Klägerin den angemahnten Unterhalt von 1.000,-- DM errechnete, ergibt sich weder aus dem Mahnschreiben vom
- Juli 1985 noch lässt sich der Betrag auf Grund der Umstände errechnen. Nach ihrem Vorbringen im Anordnungsverfahren wegen Ehegattenunterhalts (EA I) nahm die Klägerin an, der Beklagte verfüge über 3.000,-- DM monatlich. Diese Annahme erscheint mit Rücksicht auf das seitherige Wirtschaftsgeld von 500,-- DM monatlich zu hoch gegriffen. Indes konnte die Klägerin selbst bei einem Nettoeinkommen des Beklagten von 3.000,-- DM monatlich für sich keinen Unterhalt von 1.000,-- DM errechnen, weil auf Seiten des Beklagten dessen Belastungen mit den Miet- und Wohnnebenkosten sowie mit der damals arbeitslosen Tochter der Parteien und auf Seiten der Klägerin deren Eigeneinkommen von rund 840,-- DM monatlich (aus einer Halbtagsbeschäftigung) zu berücksichtigen waren. Bei Annahme eines Durchschnittsnetteinkommens des Beklagten von 3.000,-- DM monatlich wäre nur ein Unterhalt von etwa 500,-- DM monatlich gerecht fertigt gewesen; in Wirklichkeit beläuft sich der Unterhalt nach dem unstreitigen Parteivorbringen nur auf 327,-- DM monatlich. Der angemahnte Betrag war demzufolge - selbst vom damaligen Standpunkt der Klägerin aus - um das Doppelte, in Wirklichkeit aber um das Dreifache übersetzt. Er wich derart erheblich von dem wirklich geschuldeten Unterhalt ab, dass der Beklagte nach Treu und Glauben keine Veranlassung hatte, sich zur Zahlung eines Betrages von 1.000,-- DM oder eines im Bereich von 1.000,-- DM liegenden niedrigeren Betrags für aufgefordert zu halten. Randnummer 24 Die Anmahnung eines überhöhten Unterhalts wäre allerdings unschädlich, wenn die auf 1.000,-- DM lautende Mahnung als eine Anmahnung des tatsächlich geschuldeten Unterhalts angesehen werden könnte. Das wäre der Fall, wenn das Mahnschreiben der Klägerin im Übrigen den an eine sogenannte unbestimmte Mahnung zu stellenden Anforderungen genügte. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte auf Grund des Mahnschreibens der Klägerin vom
- Juli 1985 - allein oder unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe - in der Lage gewesen wäre, den von ihm geschuldeten Unterhalt zu errechnen. Das war dem Beklagten jedoch nicht möglich. Randnummer 25 Von den nach hiesiger Praxis in eine Unterhaltsrechnung einzusetzenden Posten kannte der Beklagte sein durchschnittliches Nettoeinkommen von ca. 2.360,-- DM monatlich. Ihm waren darüber hinaus die Miet- und Wohnnebenkosten (ca. 660,-- DM monatlich) bekannt. Dagegen hatte die Beklagte ihm ihr eigenes durchschnittliches Nettoeinkommen (ca. 840,-- DM monatlich) nicht mitgeteilt. Sie hatte in dem Mahnschreiben auch nicht angegeben, ob sie - angesichts des von ihr verlangten Auszugs des Beklagten aus der Ehewohnung - für die Kosten der Wohnung (Miete, Versicherung, Strom, Radio, Fernsehen) selber aufkommen wollte oder ob der Beklagte diese Kosten wie seither zahlen sollte. Desgleichen war offen geblieben, ob und wie der Unterhalt der damals arbeitslosen, in der Ehewohnung lebenden volljährigen Tochter der Parteien bestritten werden sollte, insbesondere ob in den Betrag von 1.000,-- DM noch ein Beitrag zum Unterhalt der Tochter eingerechnet war. Im Hinblick auf diese, in ihrem Mahnschreiben nicht geklärten Rechnungsposten ihrer Unterhaltsrechnung war eine Berechnung des auf Grund des Mahnschreibens vom
- Juli 1985 geschuldeten Unterhalts schlechterdings unmöglich. Randnummer 26 Auch die dem Beklagten zugegangenen Prozesskostenhilfegesuche der Klägerin (für eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und Unterhaltszahlung sowie für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung über 1.000,-- DM) vom
- September 1985 können nicht als eine rechtswirksame Mahnung des Beklagten aufgefasst werden. In diesen Gesuchen wird freilich das Eigeneinkommen der Klägerin angegeben; außerdem wird klargestellt, dass für die seit September 1985 wieder in Arbeit stehende Tochter der Parteien ein Unterhaltsbetrag nicht in Betracht kam. Jedoch konnte der Beklagte auch auf Grund dieser Angaben den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht errechnen, weil weiterhin offen war, ob die Klägerin sich wie seither mit der zur Verfügungstellung der Wohnung durch den Beklagten zufriedengab oder ob sie selber für die Wohnungskosten aufkommen wollte. Randnummer 27 Ein Verzug des Beklagten in der hier in Rede stehenden Zeit ist auch nicht durch Rechtshängigkeit eingetreten. Die vorliegende Klage ist nämlich frühestens im Termin vom
- Januar 1986 rechtshängig geworden. Der Antrag auf Erlass einer Unterhaltsanordnung vom
- September 1985 ist zu keinem Zeitpunkt anhängig geworden, sondern über das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht hinaus gelangt, da es nach Abschluss des Vergleichs vom
- Januar 1986 nicht mehr betrieben worden ist. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 29 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen worden (§§ 546 I S. 2 Nr. 1, 621 d ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010256