Auswirkungen der Prozesstrennung auf die Kosten eines vom Streitgenossen geführten Prozesses Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.7.1986 wird abgeändert. Auf Grund des Beschlusses der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.2.1986 sind vom Kläger 5.945,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.7.1986 an die Beklagte zu erstatten. Im übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 10.7.1986 und die weitergehende Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert von 1.989,30 DM zu tragen. Im übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Beschwerdewert von 3.955,80 DM werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Die Parteien haben um die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten aus einer Feuerversicherung gestritten. Die Klage war ursprünglich gemeinsam von einem Kreditgeber und dem Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin erhoben worden. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wurde die Klage des Konkursverwalters gegen die Beklagte mit Beschluß vom 29.6.1984 abgetrennt. Im Prozeß des Kreditinstituts der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte wurde ein Vergleich geschlossen, der u. a. bestimmte, daß die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden. Der Prozeß des Konkursverwalters, des Klägers, gegen die Beklagte wurde bis zum Abschluß eines Strafverfahrens ausgesetzt. Nach Abschluß des Strafverfahrens nahm der Kläger die Klage zurück, ohne daß erneut mündlich verhandelt worden wäre. Durch Beschluß des Landgerichts vom 17.2.1935 sind dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 23.7.1985 hat der Rechtspfleger jeweils eine 10/10 Prozeß- und Verhandlungsgebühr nebst Auflagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 7.911,30 DM, zur Erstattung, an die Beklagte festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers, mit der er geltend macht, die durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geltend gemachten anwaltlichen Kosten seien nur zur Hälfte, zu berücksichtigen. Auch das materielle Ergebnis der Verfahren verlange eine Halbierung der geltend gemachten Kosten, da andernfalls die vergleichsweise Kostenregelung im Parallelprozeß unberücksichtigt bliebe. Die Beklagte macht geltend, der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluß entspreche dem Kostentitel, durch die Prozeßtrennung sei das Verfahren des Kreditgebers gegen sie, die Beklagte, zu einen selbständigen Prozeß geworden, aus dessen Ergebnis der Kläger nichts für sich herleiten könne. II. Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Klägers ist teilweise begründet.
- Wird eine Klage von Streitgenossen erhoben und werden die Prozesse sodann getrennt, so sind die nach Aufhebung der Streitgenossenschaft entstehenden Gebühren für jeden der Streitgenossen gesondert zu berechnen (vgl. Gottlich-Mümmler, BRAGO,
- Aufl., Stichwort "Prozeßtrennung" Anm. 1). Danach hat der Rechtspfleger zutreffend eine 10/10 Prozeßgebühr aus dem Streitwert des abgetrennten Verfahrens des Klägers gegen die Beklagte zur Erstattung festgesetzt. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war auch im abgetrennten Verfahren zur Vertretung der Beklagten bestellt, so daß die Prozeßgebühr nebst Auslagenpauschale entstanden und zutreffend festgesetzt ist. Die Beschwerde ist daher bezüglich der festgesetzten Prozeßgebühr und der Auslagenpauschale unbegründet, wobei dahinstehen kann, ob die bei identischem Streitwert zuvor im verbundenen Verfahren entstandene Prozeßgebühr nebst Auslagenpauschale ganz oder zur Hälfte auf die im abgetrennten Verfahren des Klägers gegen die Beklagte entstandenen Gebühren anzurechnen ist.
- Demgegenüber hat die Beschwerde hinsichtlich der festgesetzten Verhandlungsgebühr teilweise Erfolg. Die Verhandlungsgebühr war vor der Prozeßtrennung im ursprünglich verbundenen Verfahren der Streitgenossen gegen die Beklagte entstanden. Für diese vor der Prozeßtrennung entstandenen Verhandlungsgebühr haften die vormaligen Streitgenossen nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO), so daß der Kläger nur eine halbe Verhandlungsgebühr zu erstatten hat. Für den Fall des Obsiegens des einen und Unterliegens des anderen Streitgenossen ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß, wer die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Streitgenossen zu erstatten hat, diese Aufwendungen nicht von dem unterlegenen anderen Streitgenossen als eigene außergerichtliche Kosten erstattet verlangen kann (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1963, 59 ; OLG Frankfurt JurBüro 1965, 160; 1966, .702). Nichts anderes kann für diejenigen außergerichtlichen Kosten des Prozeßgegners der Streitgenossen gelten, die dieser im Verhältnis zum obsiegenden Streitgenossen selbst zu tragen hat. Denn die Kostenbelastung mit diesen eigenen außergerichtlichen Kosten ist Folge des teilweisen Unterliegens des Prozeßgegners der Streitgenossen. Den unterliegenden Streitgenossen mit diesen Kosten zu belasten, würde dem Grundsatz widersprechen, daß die unterliegenden Streitgenossen für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften (§ 100 Abs. 1 ZPO). Der unterliegende Streitgenossen kann daher im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Kosten des Prozeßgegners belastet werden, für die eine solche Haftung nicht besteht. Aus der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß der obsiegende Streitgenosse die ihm erwachsenden Kosten vom Prozeßgegner erstattet verlangen kann, ohne Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ausgesetzt zu sein, weil sonst das Kostenfestsetzungsverfahren überfrachtet würde (vgl. Senat JurBüro 19S5, 96), läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Denn für den Fall des Obsiegens von Streitgenossen enthält die ZPO. keine Regelung über die Haftung für die Kostenerstattung, so daß das materiell-rechtliche Verhältnis zwischen den Streitgenossen als Maßstab der Haftung ihres Prozeßgegners für die Kostenerstattung heranzuziehen wäre. Derartige materiell-rechtliche Einwendungen finden im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung. Dagegen stellt die ZPO in 100 Regelungen für die Bemessung der Haftung von Streitgenossen für die Kostenerstattung im Falle ihres Unterliegens bereit, die allein aufgrund des Prozeßgeschehens die Bemessung des Umfangs der Haftung ermöglichen. Es stellt daher keine Überfrachtung des Kostenfestsetzungsverfahrens dar, die Kosten entsprechend § 100 ZPO zu errechnen, vielmehr ist eine solche Berechnung der jeweils zu erstattenden Kosten schon immer dann vorzunehmen, wenn der Kostentitel eine § 100 ZPO entsprechende (Kostenverteilung vorsieht. Der Anwendung des § 100 ZPO in Kostenfestsetzungsverfahren des Streitfalls steht nicht entgegen, daß die Regelungen des § 100 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ausspruchs in der Formel der Entscheidung angewandt werden können. Denn für eine Anwendung des § 100 ZPO in der Kostenentscheidung des Titels ist im Falle der Prozeßtrennung der von Streitgenossen erhobenen Klage kein Raum mehr. Die Prozeßtrennung hat hier zur Folge, daß sich das ursprünglich verbundene Verfahren in zwei selbständige Prozesse auflöst mit der Folge, daß im Prozeß des einen Streitgenossen gegen den Beklagten nicht mehr über die Kosten des Rechtsstreits des anderen Streitgenossen gegen den Beklagten entschieden werden kann. Vor der Prozeßtrennung entstandene Kosten können daher nur noch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, so daß bei der Kostenfestsetzung die vor der Prozeßtrennung entstandenen Kasten unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung des § 100 ZPO anzurechnen sind. Da die ursprünglich als Streitgenossen klagenden Parteien zu gleichen Teilen am Rechtsstreit beteiligt waren, haftet der Kläger mithin zu 1/2 für die vor der Prozeßtrennung entstandene Verhandlungsgebühr, so daß aufgrund des Kostenausspruchs im Beschluß des Landgerichts vom 17.2.1936, der nur die Kosten des abgetrennten Prozesses des Klägers gegen die Beklagte betrifft, auch nur eine halbe Verhandlungsgebühr zur Erstattung an die Beklagte festzusetzen war. Die Kostenentscheidung entspricht § 32 ZPO, Nr. 1181 KV. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010257