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OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen 1 UF 145/87 Beschluss Versorgungsausgleich: Ausschluss eines Bagatell-Anrechts § 1587b Abs 1 BGB, § 1 Abs 3

Versorgungsausgleich: Ausschluss eines Bagatell-Anrechts Verfahrensgang vorgehend AG Darmstadt, 23. März 1987, 51 F 1854/85, Urteil Tenor Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 des Tenors) insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) in Höhe von 3,16 DM monatlich begründet worden sind. Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Urteil. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden im Verhältnis der Parteien gegeneinander aufgehoben. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- DM festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 23.3.1987 auf den am 13.12.1985 zugestellten Antrag die am ….1980 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es vom Versicherungskonto der Antragsteller bei der Beteiligten zu 1) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 37,90 DM auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 3,16 DM auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) begründet hat. Randnummer 2 Gegen dieses ihr am 21.4.1987 zugestellte Urteil hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 11.5.1987 am 13.5.1987 Beschwerde eingelegt und ihr Rechtsmittel zugleich begründet. Sie ist der Auffassung, das Familiengericht habe von einer Begründung von Anwartschaften nach § 3 c VAHRG absehen müssen. Randnummer 3 Die Parteien und die Beteiligte zu 1) haben sich zur Beschwerde nicht geäußert. Randnummer 4 Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist begründet. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat die von den Parteien in der Ehezeit (1.4.1980 bis 30.11.1985; § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Versorgungsanwartschaften wie folgt festgestellt: Randnummer 6 Antragstellerin: Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1) gemäß deren Auskunft vom 10.7.1986 in Höhe von monatlich 258,20 DM; Anwartschaft auf statische Versicherungsrente in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beteiligten zu 2) gemäß deren Auskunft vom 29.7.1986 in Höhe von monatlich 76,29 DM, die das Amtsgericht in eine dynamische Anwartschaft von 6,31 DM umgerechnet hat. Randnummer 7 Antragsgegner: Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1) gemäß deren Auskunft vom 29.9.1986 in Höhe von monatlich 182,40 DM. Randnummer 8 Gegen die Richtigkeit der Auskünfte und der Umrechnung der statischen Anwartschaft in eine dynamische Anwartschaft sind Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich. Danach ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin mit ihren werthöheren Anwartschaften ausgleichspflichtig ist. Es hat auch zutreffend die von den Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften in der Weise ausgeglichen, dass es gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte des insoweit bestehenden Wertunterschiedes, das sind 37,90 DM, Anwartschaften vom Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners übertragen hat. Randnummer 9 Zutreffend ist auch der Ansatzpunkt, dass die Anwartschaften der Antragstellerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Beteiligten zu 2) nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 2 BGB durch Begründung von Anwartschaften auszugleichen sind. Seit der am 1.1.1987 in Kraft getretenen Vorschrift des § 3 c VAHRG (vgl. § 13 Nr. 2 VAHRG), die im laufenden Verfahren anzuwenden ist, kann das Familiengericht indes den Ausgleich eines Anrechts ausschließen, dessen Wert 0,25 % der zum Ehezeitende geltenden Monatsbezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt, es sei denn, der Ausschluss könne den Berechtigten bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen. Randnummer 10 Das Amtsgericht hat sich die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht vorgelegt; dies zwingt jedoch zu der von der Beteiligten zu 2) angeregten Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht nicht, da der Senat aufgrund der erteilten Auskünfte ohne weitere Ermittlungen zu einer eigenen Sachentscheidung gelangen kann. Randnummer 11 Die zum Ehezeitende maßgebende Monatsbezugsgröße im Sinn des § 18 SGB IV beträgt 2.800,- DM. 0,25 % dieses Betrages sind 7,-- DM (vgl. die Übersicht bei Schmeiduch, FamRZ 1987, 25). Sowohl die Anwartschaft der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) insgesamt als auch die Hälfte dieses Betrages, die auszugleichen wäre (und auf die es nach Auffassung des Senats ankommen dürfte, da § 3 c VAHRG seinem Zweck nach eine weitere Regelungsmöglichkeit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in Ergänzung der bislang allein anwendbaren §§ 1587 Absätze 1 und 2 BGB, 1 und 2 VAHRG darstellen soll), liegen unter diesem Grenzwert. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Vereinfachung im Verwaltungsaufwand der Versorgungsträger bei der Durchführung und Abwicklung des Versorgungsausgleichs kleine Anwartschaften bis zu dem genannten Grenzbetrag vom Ausgleich ausschließen wollen. Dies erscheint unbedenklich, soweit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über die Einbuße des Ausgleichs einer geringfügigen Anwartschaft hinaus keine weiteren Nachteile entstehen. Diese können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass mit der Begründung und Übertragung von Rentenanwartschaften nach Maßgabe des § 83 a Abs. 5 AVG (für die Arbeiterrentenversicherung nach § 1304 a Abs. 5 RVO) für die Erfüllung von Wartezeiten Monate hinzugerechnet werden. Der Gesetzgeber hat daher den Ausschluss eines Ausgleichs von Anwartschaften nicht für zulässig gehalten, sofern dieser den Berechtigten bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen könne. Dabei hat er offengelassen, ob es nur auf die Erfüllung der "kleinen" Wartezeit von 60 Monaten für die Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld mit Alter 65 (§§ 1246 Abs. 3, 1247 Abs. 3 Satz 1a, 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO und die entsprechenden Bestimmungen in §§ 23 - 25 AVG) ankommt (so etwa Wagenitz, FamRZ 1987, 8; Ruland NJW 1987, 347) oder, was zu einer erheblichen Einschränkung der Anwendbarkeit der Vorschrift führen würde, ob mögliche Benachteiligungen auch hinsichtlich der Wartezeiten von 180 Monaten für das Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit und das Altersruhegeld für Frauen (§ 1243 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 RVO, § 25 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AVG), von 240 Monaten für die erweiterte Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 1247 Abs. 3 Satz 1 b RVO, § 24 Abs. 3 Satz 1 b AVG) oder von 420 Monaten für das flexible Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 RVO, § 25 Abs. 1, Abs. 7 Satz 1 AVG) geprüft werden müssen. Diese Frage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da eine Benachteiligung des Antragsgegners für die Frage der Erfüllung von Wartezeiten ausgeschlossen werden kann. Randnummer 12 Der Antragsgegner hat in der Ehezeit ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 29.9.1986 aufgrund eigener versicherungspflichtiger Tätigkeit 52 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Ein weiterer Monat der Arbeitslosigkeit, der nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 AVG als Ausfallzeit anerkannt werden kann, soll zunächst einmal außer Betracht bleiben. Die Ehezeit umfasst insgesamt 68 Monate. Aufgrund der Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften können dem Antragsgegner für die Erfüllung der Wartezeit keinesfalls mehr als 16 Monate gutgeschrieben werden, da er nach den rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften durch den Versorgungsausgleich nicht besser gestellt werden soll, als habe er die gesamte Ehezeit mit Pflichtbeiträgen belegt (vgl. § 83 a Abs. 5 Satz 1 AVR, § 1304 a Abs. 5 Satz 1 RVO). Wie oben näher dargelegt, hat das Amtsgericht im Rahmen des Ausgleichs der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften zutreffend Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich37,90 DM auf das Versicherungskonto des Antragsgegners übertragen. Diese Anwartschaften entsprechen zum Ehezeitende 30.11.1985 in Anwendung der Nr. 1 der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung (Faktor 2,952138) 111,89 Werteinheiten. Werden die Werteinheiten gemäß § 83 a Abs. 5 AVG durch 6,25 geteilt, ergeben sich - aufgerundet - 18 Monate. Da jedoch höchstens 16 Monate in der Ehezeit noch nicht mit Pflichtbeiträgen des Antragsgegners belegt sind, führt bereits die Übertragung von Anwartschaften nach § 1587 b Abs. 1 BGB zur vollen Wartezeitgutschrift. Eine Benachteiligung des Antragsgegners ist daher auszuschließen, wenn ein Ausgleich der Anwartschaften der Antragstellerin auf Versicherungsrente bei der Beteiligten zu 2) unterbleibt. Randnummer 13 Die vorstehende Beurteilung, nach der der auszugleichende Wert im Sinne des § 3 c VAHRG geringfügig ist, gilt nur für die zur Zeit allein als unverfallbar in den Wertausgleich einzubeziehende Versicherungsrente der Antragstellerin. Sollten weitere Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 2) unverfallbar werden, kann der Wertausgleich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach Maßgabe der Vorschrift des § 10 a VAHRG oder im Rahmen der Geltendmachung einer Ausgleichsrente nach § 1587 g BGB einer anderen Beurteilung unterliegen. Randnummer 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 93 a ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 17 a Nr. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010258

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