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OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen 5 UF 162/87 Versäumnisurteil Einstweilige Unterhaltsverfügung trotz laufender Gewährung von Sozialhilfe 935

Einstweilige Unterhaltsverfügung trotz laufender Gewährung von Sozialhilfe Verfahrensgang vorgehend AG Michelstadt,

  1. Mai 1987, F 157/87, Beschluss Tenor Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, an die Verfügungsklägerin für die Zeit vom 12.5.1987 bis 11.11.1987 monatlich im Voraus folgende Unterhaltsrenten zu zahlen: Für das Kind A (geb. am ….1979) monatlich 214,34 DM, für das Kind B (geb. am ….1982) monatlich 166,34 DM, für das Kind C (geb. am ….1984) monatlich 166,34 DM. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 Die Parteien sind seit 3.2.1987 getrennt lebende Ehegatten. Randnummer 2 Mit Antrag vom 12.5.1987 hat die Verfügungsklägerin Unterhalt für die minderjährigen Kinder der Parteien begehrt. Der Antrag ist mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.5.1987 abgewiesen worden, da die Klägerin seit 3.2.1987 monatliche Sozialhilfe in Höhe von 724,60 DM für sich und die Kinder erhalte. Randnummer 3 Auf die hiergegen eingelegte zulässige Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 ZPO (Zöller-Vollkommer, ZPO,
  2. Aufl., § 922 Rdz 13), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat der Senat mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren angeordnet. Randnummer 4 Mit der Verhandlung vor dem Senat war die Entscheidung durch (zweitinstanzliches) Endurteil zu treffen (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rdz. 14; OLG Zweibrücken FamRZ 1985, 928). Aufgrund der Säumnis des Verfügungsbeklagten im Senatstermin vom 17.8.1987 hatte antragsgemäß die Entscheidung durch Versäumnisurteil zu ergehen (Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO,
  3. Aufl., Anm. 4 B b). Randnummer 5 Der Senat bejaht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes gemäß §§ 936, 917 ZPO trotz der Gewährung von Sozialhilfe an die Verfügungsklägerin. Grundsätzlich ist die Leistungsverfügung nach § 940 ZPO nur dann gegeben, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. An das Vorliegen eines Verfügungsgrundes sind danach strenge Anforderungen zu stellen (vgl. grundlegend OLG Köln FamRZ 1983, 410 mit eingehender Darstellung des Meinungsstandes); im Hinblick auf den nur pauschalen Charakter des Einstweiligen Verfügungsverfahrens mit den eingeschränkten Beweisregeln und der dadurch gegebenen Gefährdung von Schuldnerinteressen muss die einstweilige Verfügung der Sicherung des dringenden Lebensbedarfs vorbehalten bleiben. Allerdings ist im Hinblick auf die Subsidiarität öffentlich-rechtlicher Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen anerkannt, dass ein Verfügungsgrund nicht deshalb verneint werden kann, weil Sozialhilfe gewährt werden könnte (vgl. die Nachweise bei OLG Köln a.a.O., 413). Demgegenüber dringt eine rechtliche Auffassung vor, die einen Verfügungsgrund jedenfalls dann verneint, wenn laufende Unterstützungsleistungen der Sozialhilfebehörde erfolgen (OLG Schleswig SchlHA 1986, 61 = FamRZ 1986, 697 LS; OLG Saarbrücken FamRZ 1986, 185; OLG Celle, FamRZ 1987, 395; Göppinger-Wax, Unterhaltsrecht,
  4. Aufl., Rdz 3215; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O., § 940 Anm. 3 B Stichwort: Ehe, Familie; Thomas-Putzo, ZPO,
  5. Aufl., § 940, Anm. 4; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 940 Rdz 8 Stichwort Unterhaltsrecht). Randnummer 6 Der Senat hält an der gegenteiligen Meinung (vgl. Beschluss vom 27.5.1986 - 5 WF 150/86) fest. Zwar trifft es zu, worauf Wenz (FamRZ 1986,185) hinweist, dass der in § 2 Abs. 1 BSHG niedergelegte Nachrang der Sozialhilfe keine prozessuale Vorschrift ist, die unabhängig von den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der einstweiligen Verfügung deren vorrangiges Eingreifen rechtfertigen könnte. Sozialhilferechtlich obliegt es jedoch jedem Hilfesuchenden, eigene Mittel vorrangig zur Befriedigung seiner Not einzusetzen. Zu diesen eigenen Mitteln rechnen auch unterhaltsrechtliche Ansprüche, die zunächst im Rahmen der Selbsthilfe ausgeschöpft werden müssen (Knopp-Fichtner, BSHG,
  6. Aufl., § 2 Rdz. 13). So erfüllt der Hilfesuchende, der nicht den geringsten Versuch unternimmt, einen offenbar realisierbaren Unterhaltsanspruch geltend zu machen, nicht die Leistungsvoraussetzungen (Gotschick-Giese, BSHG,
  7. Aufl., § 11 Rdz. 13). Hat ein Hilfesuchender einen Unterhaltsanspruch, so darf zwar allein nicht deshalb die Hilfe zum Lebensunterhalt abgelehnt werden (Knopp-Fichtner, a.a.O. § 11 Rdz. 19). Es ist vielmehr zu prüfen, ob dieser Anspruch ganz oder teilweise durchgesetzt werden kann. Ist dies ohne weiteres möglich, so sind die Voraussetzungen der Hilfegewährung gemäß § 11 Abs. 1 BSHG nicht gegeben. Insbesondere steht es nicht im Belieben des Hilfesuchenden zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen (vgl. Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1983, 903, 904 ). Nach Auffassung des Senats muss auch die von der Rechtsprechung entwickelte Unterhaltsleistungsverfügung in diesem Sinne als ein Mittel zur Realisierung von Eigenhilfe angesehen werden. Dies gebietet es, den zu beachtenden Nachrang der Sozialhilfe auch bei der prozessualen Beurteilung der Notlage im Sinne des § 940 ZPO zu beachten. Dass letztlich auf sozialstaatlichen Gründen bei Nichterlangung von Unterhalt der Sozialhilfeträger einstehen muss, darf nicht dazu führen, dass die Rechtsstellung des Unterhaltsgläubigers auf schnelle und wirksame Hilfe durch den Unterhaltsschuldner verkürzt wird. Die oben dargestellte anderweitige Auffassung kann letztlich nicht befriedigend erklären, warum bei Nichtberücksichtigung des Nachrangs der Sozialhilfeleistungen der Unterhaltsschuldner im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit dem Einwand gehört werden soll, dass der Berechtigte zunächst zur Behebung der Notlage Sozialhilfe beantragen solle. Eine solche Konsequenz soll offensichtlich nicht gezogen werden, obwohl nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen gesichert ist, dass bei Leistungsunwilligkeit des Unterhaltsschuldners die Sozialhilfe die Notlage zu beheben hat. Die hier abgelehnte Auffassung berücksichtigt zudem nicht den regelmäßigen tatsächlichen Ablauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Auch wenn Sozialhilfe bisher nicht geleistet wurde, wird in der Mehrzahl der Fälle nach Beantragung der einstweiligen Verfügung die Notlage nicht schon behoben sein. Vielmehr wird sich erst im Wege einer Vollstreckung gegenüber einem zahlungsunwilligen Unterhaltsschuldner eine Eintreibung der Unterhaltsleistungen ermöglichen lassen. Auch in diesen Fällen hat die Sozialhilfe den Zwischenzeitraum abzudecken. Dann müsste aber, sei es im Widerspruchsverfahren oder im Rechtmittelverfahren, gleichfalls der Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt werden mit der Kostenfolge des § 91 ZPO bzw. der Ermessenskostenentscheidung nach § 91 a ZPO bei entsprechender Erledigungserklärung. Die einstweilige Verfügung würde damit in der Mehrzahl der Fälle als Rechtsinstitut zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ausscheiden. Gerade die Gewährleistung des sozialstaatlichen Auftrages gemäß Art. 20 GG gebietet es, die Inanspruchnahme der Sozialhilfe auf die Fälle echter Bedürftigkeit zu beschränken, damit insoweit ausreichende Mittel vorhanden sind. Soweit ein Unterhaltsverpflichteter zur Behebung der Notlage imstande ist, muss auch im Rahmen eines Eilverfahrens dessen Vorrang vor dem Bezug von Sozialhilfe zum Ausdruck kommen können. Anderenfalls besteht für den Hilfesuchenden die Gefahr, sich im staatlichen Gemeinwesen trotz bestehender Rechtsansprüche jeweils auf das Tätigwerden einer anderen staatlichen Stelle verweisen lassen zu müssen, obwohl die gesetzliche Regelung nur den Noteingriff der Sozialhilfe vorsieht. Randnummer 7 Soweit das OLG Celle a.a.O. auf kostenrechtliche Konsequenzen einer Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch einstweilige Verfügung und durch Hauptsacheklage hinweist, werden diese Kosten regelmäßig durch den Verfügungsgegner zu tragen sein. Dieser ist jedoch nicht schutzbedürftig, da er dem entsprechenden Unterhaltsbegehren nicht nachgekommen ist. Kostenerstattung wird im Hinblick auf § 126 ZPO, 130 BRAGO ohnehin auch bei Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Verfügungskläger regelmäßig zu erfolgen haben. Randnummer 8 Allerdings sieht der Senat dann einen Verfügungsgrund wegen laufender Gewährung von Sozialhilfe nicht als gegeben an, wenn es vom Anspruchsteller unterlassen wurde, sich alsbald nach Entstehung der Notlage unverzögert im Wege einer ordentlichen Klage einen Titel zu verschaffen. Ein Unterlassen dieser Obliegenheit vermag den späteren Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen eigener Nachlässigkeit des Berechtigten nicht zu rechtfertigen (OLG Köln, a.a.O., 414). Insoweit ist jedoch nicht der Nachrang der Sozialhilfe berührt, sondern das Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Randnummer 9 Hinsichtlich des Verfügungsanspruchs ist von ausreichender Leistungsfähigkeit des Verfügungsbeklagten für den von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Mindestbedarf der Kinder auszugehen. Für eine fehlende Leistungsfähigkeit wäre der Verfügungsbeklagte darlegungs- und beweisbelastet (Bundverfassungsgericht FamRZ 1943, 146). Randnummer 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Urteile in einstweiligen Verfügungssachen sind auch ohne dahingehenden Ausspruch vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010260

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