r Hauptverhandlung vor dem Landgericht
gelassen. Gründe Randnummer 1 Der Angeklagte ist Bürgermeister der Stadt … und in dieser Eigenschaft Vorsteher des Abwasserverbandes … Die bei diesem Verband beschäftigten Zeugen A und B wurden durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 23.11.1984 in Verbindung mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24.5.1985 wegen vorsätzlicher Verunreinigung von Gewässern (§ 324 StGB)
Geldstrafen in Höhe von 120 Tagessätzen
80,--DM (A) bzw. 150 Tagessätzen
70,-- DM (B) verurteilt. Die Bemessung der Tagessätze entsprach jeweils dem tatsächlichen Nettoeinkommen. Eine von dem Angeklagten in Kenntnis der
sammenhänge zwischen Einkommen und Tagessatzhöhe unterschriebene Bescheinigung vom 14.5.1985, in der beiden Zeugen ein nicht unerheblich niedrigerer monatlicher Nettolohn
r Vorlage beim Landgericht bescheinigt wurde, fand keine Berücksichtigung. Randnummer 2 Unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils teilte der Angeklagte der Öffentlichkeit mit, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Er werde den Urteilseingang abwarten und dann nach jeweiliger Entscheidung durch Verbandsvorstand und Verbandsversammlung dafür Sorge tragen, dass der Abwasserverband Geldstrafen und Verfahrenskosten für seine Mitarbeiter übernehme. Randnummer 3 Als nach Rechtskraft des Urteils Geldstrafen und Kosten von beiden Zeugen angefordert wurden, beschloss der Verbandsvorstand unter Vorsitz des Angeklagten einstimmig, Geldstrafen, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren
übernehmen. Einen entsprechenden Beschluss fasste am folgenden Tag die Verbandsversammlung. Am 16.9.1985 wies der Angeklagte die Verbandskasse an, für A 12.996,20 DM und für B 11.593,60 DM Geldstrafe und Gerichtskosten an die Gerichtskasse
überweisen. Mit dem Eingang der Zahlungen wurde die Vollstreckung der Geldstrafen als erledigt angesehen. Auf Veranlassung des Angeklagten zahlte die Verbandskasse ferner insgesamt 17.695,44 DM Verteidigerhonorar für die beiden Zeugen. Randnummer 4 Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieser Vorgänge Anklage
r Strafkammer erhoben, in der sie dem Angeklagten versuchte Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) sowie Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB)
r Last legt. Den veruntreuten Betrag hat sie auf 71.466,68 DM beziffert. Randnummer 5 Die Strafkammer hat die Anklage mit der Maßgabe
gelassen, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 258 Abs. 2 StGB aus Rechtsgründen entfällt und der entstandene Schaden sich unter Korrektur eines Rechenfehlers auf 42.285,24 DM beläuft. Das Hauptverfahren hat sie vor dem Schöffengericht eröffnet. Eine „besondere Bedeutung der Sache“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hat sie verneint. Randnummer 6 Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Randnummer 7 Sie strebt weiterhin eine Hauptverhandlung vor der Strafkammer an. Randnummer 8 Das Rechtsmittel ist
lässig und begründet. Randnummer 9 II. Der Senat ist mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Sache eine „besondere Bedeutung" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG
kommt. Er stützt diese Bewertung im Einzelnen auf folgende Umstände, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit die hier angeklagten Straftaten aus der Masse der durschnittlichen Taten gleicher Art hervorheben und damit die „besondere Bedeutung“ (
m Begriff vgl. Löwe-Rosenberg-Schäfer, 23.Aufl., § 24 GVG, Rdnr. 14 f.; Kissel, GVG, Rdnrn.12 ff.; Kleinknecht/Meyer, 38.Aufl., § 24 GVG, Rdnr. 6) ausmachen: Randnummer 10
gering veranschlagt, indem sie eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) verneint hat. Daran ist der Senat nicht gebunden, er prüft die „besondere Bedeutung“ ohne Bindung an die rechtliche Bewertung der angeklagten Taten durch den angefochtenen Beschluss (Kissel in: Karlsruher Kommentar, aaO., Rdnr. 12; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24.Aufl., § 210, Rdnr.20; Löwe-Rosenberg-Schäfer, aaO.,Rdnr. 17; OLG Köln NJW 1970, 260 ). Er kommt dabei
dem Ergebnis, dass der Angeklagte auch der Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StPO) hinreichend verdächtig ist. Randnummer 11 Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. III der Beschlussgründe Bezug genommen. Randnummer 12 2. Ein weiterer Umstand, der die Bedeutung der Sache erhöht, ist die herausgehobene Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben. (Kleinknecht/Meyer, aaO., Rdnr. 6 m,w. Nachw.). Er ist Bürgermeister und Verbandsvorsteher. Zwar ist die Tatsache, dass der Täter im öffentlichen Leben an herausgehobener Stelle steht, für sich genommen wegen Art. 3 Abs. 1 GG noch kein Grund für eine „besondere Bedeutung“ der Straftat (vgl. Kissel, GVG, § 24, Rdnr. 15). Etwas anderes gilt aber, wenn - wie hier - die Straftat nicht in den privaten Bereich fällt (wie z.B. eine private Trunkenheitsfahrt), sondern in Ausübung des Amtes und unter Verletzung von Amtspflichten begangen worden ist. Solche Tatumstände sind als
lässige Strafschärfungserwägungen anerkannt (Schönke-Schröder-Stree, 22.Aufl., § 46, Rdnr. 35; Dreher/Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 46, Rdnr. 25 b), weil zwischen der amtlichen Stellung und der Tat ein innerer
sammenhang besteht. Sie erhöhen demgemäß auch die Bedeutung der Sache. Randnummer 13 3. Hinzu kommt ein nicht unerhebliches Öffentliches Interesse an der Sache. Dies ergibt sich nicht nur aus der amtlichen Stellung des Angeklagten und der Tatsache, dass die Straftaten
Lasten des staatlichen Strafanspruchs und einer öffentlichen Kasse begangen worden sind. Es beruht vielmehr nicht unwesentlich auch darauf, dass der Angeklagte selbst an die Öffentlichkeit gegangen ist und die Taten vorher angekündigt hat. Dies öffentliche Interesse könnte zwar die „besondere Bedeutung” nicht allein begründen (Kissel, GVG, aaO., Rdnr.15 a.E.), trägt aber mit dazu bei. Randnummer 14 4. Schließlich besteht ein Interesse an alsbaldiger Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit, weil die Frage, ob die Bezahlung fremder Geldstrafe Vollstreckungsvereitelung im Sinne des § 258 Abs. 2 StGB ist, streitig und bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist (vgl. unten Ziff. III). Der Weg über § 121 Abs. 2 GVG hilft hier nicht weiter, weil es -soweit ersichtlich-
dieser Rechtsfrage auch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. Ziff. III). Auch diese Umstände steigern die Bedeutung der Sache (Kissel, GVG, aaO., Rdnr. 16; Kleinknecht/Meyer, aaO., Rdnr.6; Löwe-Rosenberg- Schäfer, aaO., Rdnr.15). Randnummer 15 5. In ihrer Gesamtheit ergeben alle diese Umstände die „besondere Bedeutung“ der Sache welche gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Anklageerhebung
r Strafkammer rechtfertigt. Randnummer 16 Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft entgegen Nummer 113 Abs.2 RiStBV die für ihre Bewertung maßgeblichen Umstände nicht besonders aktenkundig gemacht hat (
RiStBV 113 Abs.2 vgl. Kissel, GVG , aaO., Rdnr.12; Löwe-Rosenberg-Schäfer, aaO., Rdnr. 14; Kissel in: Karlsruher Kommentar, aaO. , Rdnr. 7). Wird nach 113 Abs. 2 RiStBV verfahren, so kann dies die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erleichtern. Doch macht ein Verstoß gegen diese Richtlinie, die ihrer Rechtsnatur (dazu Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., Einführung RiStBV, S. 1762) keine zwingenden Voraussetzungen für eine Prozesserklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG aufstellen kann, die Anklageerhebung
r Strafkammer wegen „besonderer Bedeutung“ nicht unwirksam. Vielmehr kann die „besondere Bedeutung“ auch schlüssig erklärt werden, indem die Staatsanwaltschaft in einer Sache, für welche die Strafgewalt des Schöffengerichts zweifelsfrei ausreichen würde, Anklage
r Strafkammer erhebt und dadurch
erkennen gibt, dass sie die„besondere Bedeutung“ bejaht. Insofern gilt gleiches wie bei der (allerdings nicht anfechtbaren) Bejahung des „besonderen öffentlichen Interesses“ im Falle des § 232 StGB (dazu Schönke- Schröder-Stree, StGB, 22. Aufl., § 232, Rdnr. 7 m.w. Nachw.). Randnummer 17 III. Die Strafkammer vertritt im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass nach § 258 Abs. 2 StGB nicht bestraft werden könne, wer unmittelbar eine fremde Geldstrafe bezahle. Dem vermag der Senat nicht
folgen. Er ist vielmehr mit der herrschenden Meinung in der Literatur der Ansicht, dass auf diesen Fall § 258 Abs. 2 StGB in gleicher Weise Anwendung findet wie früher § 257 StGB alter Fassung (Tröndle in: Leipziger Kommentar
m StGB, 10. Aufl.,Rdnr. 39 vor § 40; Ruß in: Leipziger Kommentar
m StGB,
r Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe, in: Festschrift für Lackner, S. 455 ff.; anderer Meinung: Samson in: Systematischer Kommentar
m StGB, § 258, Rdnr. 34 f.; Preisendanz, StGB, 30.Aufl., § 258, Anm. 3; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil, LH 5, Rdnr. 259, S. 99; Engels, Jura 81, 581; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 258, Rdnr. 9; Noack, Ist die Mitwirkung Dritter bei der Bezahlung fremder Geldstrafen als Strafvereitelung gemäß § 258 II StGB anzusehen?, Diss. Frankfurt 1978, S. 132 ff.;
a.F.; Stree JZ 64, 588; Brüggemann, GA 68, 161,164; Zipf MDR 65, 632 f.; Lange in: Festschrift für Engisch, S. 621, 634; RGSt. 30, 232; Noack, aaO., S. 98 ff.). Randnummer 18 1. Die Verhängung einer Geldstrafe begründet eine höchstpersönliche Leistungspflicht. Die Natur der Geldstrafe besteht darin, dass der Verurteilte eine Vermögensminderung als Strafübel erleiden soll. Ihre Funktion erschöpft sich nicht in der Begründung einer Geldschuld. Davon ist schon das Reichsgericht ausgegangen (RGSt. 30, 232). Durch die seitdem eingetretenen Änderungen des StGB ist der höchstpersönliche Charakter noch unterstrichen worden, etwa durch die Einführung des Tagessatzsystems (§ 40 StGB), durch § 42 StGB (Zahlungserleichterungen) oder -
letzt - durch den Wegfall der Nachlasshaftung für Geldstrafen (früher § 30 a StGB, jetzt vgl. § 459 c Abs. 3 StPO). Es ist deswegen nach wie vor als nicht statthaft anzusehen, dass die höchstpersönliche Verpflichtung stellvertretend erfüllt wird. Das würde die Geldstrafe entwerten, sie insbesondere ihrer spezialpräventiven Wirkung berauben. Hillenkamp (aaO.) führt in diesem
sammenhang
treffend aus: “Das fühlbare Opfer, das dem Täter das Maß seiner Schuld vergeltend abverlangt wird, lässt sich nicht stellvertretend erbringen, ohne dem Gedanken austeilender Gerechtigkeit Abbruch
tun. Die individuell abschreckende Denkzettelwirkung, die den spezialpräventiven Effekt der Geldstrafe
vörderst ausmacht, ist nicht aufrechtzuerhalten, wo man den Denkzettel beliebig weiterreichen kann." Randnummer 19 Straflose Weitergabe des Denkzettels könnte weite Bereiche des Strafrechts, insbesondere auch des Umweltstrafrechts, leerlaufen lassen, in denen häufig hinter einem Täter mit durchschnittlichem Einkommen ein zahlungskräftiger Arbeitgeber steht. Wer gezielt eine Geldstrafe für einen anderen zahlt, vereitelt demnach die Realisierung (=Vollstreckung) des
erkannten Strafübels und begeht Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB. Sitzt jemand für einen anderen eine Freiheitsstrafe ab, so liegt zweifelsfrei ein Fall des § 258 Abs. 2 StGB vor (Schönke-Schröder-Stree, aaO., § 258, Rdnr.29), früher strafbar nach § 257 StGB. Warum grundsätzlich etwas anderes gelten soll, wenn jemand eine Geldstrafe stellvertretend auf sich nimmt, ist weder nach dem Zweck der Strafvorschrift noch nach ihrem Wortlaut erkennbar. Randnummer 20 2. Die gesetzliche Neuregelung der Strafvereitelung im weiteren Sinne, die aus § 257 StGB herausgenommen und in zwei Tatbestände „Strafvereitelung“ (§ 258 Abs. 1) und „Vollstreckungsvereitelung“ (§ 258 Abs. 2) unterteilt wurde, gibt keinen Anlass, die Strafbarkeit der Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten als beseitigt anzusehen. Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe (in Abs. 2 „Vereitelung der Vollstreckung einer Strafe“) sollte verdeutlichen dass im Falle des § 258 Abs. 2 die Rechtmäßigkeit des Urteils, in dem die Strafe verhängt worden ist, nicht noch einmal überprüft werden muss (so schon die h.M.
GB,17.Aufl., § 257, Rdnr.19), Das ergeben die Materialien (BT-Drucks. 7/550, S.249 f.). Diese enthalten andererseits auch keinen Hinweis darauf, dass durch die Neufassung die damals schon streitige Frage, ob die Bezahlung fremder Geldstrafe strafbar sei, im Sinne der Mindermeinung (d.h. der Straflosigkeit) hat entschieden werden sollen. Dazu bestand aus den oben erwähnten kriminalpolitischen Gründen auch kein Anlass. Randnummer 21 Die Neufassung von Begünstigung und Strafvereitelung hat trotz Wegfalls des § 257 Abs. 3 a.F. im Ergebnis auch nichts daran geändert, dass die vor Tatbegehung erfolgte
sage, eine etwa verhängte Geldstrafe
übernehmen, eine psychische Unterstützung des Täters und damit Beihilfe
r Haupttat sein kann (vgl.BT-Drucks. 7/550, S. 248; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 22. Aufl., § 258, Rdnr. 42). Dass eine ohne vorherige
sage geleistete Zahlung nach Verurteilung
Geldstrafe so viel weniger strafwürdig oder gar „sozialadäquat“ (Preisendanz, StGB, 30. Aufl., § 258, Anm. 3) sein soll, vermag der Senat unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten nicht
sehen. Randnummer 22 3. Auch der Wortlaut der Neuregelung gebietet es nicht, den Schutz des § 258 Abs. 2 im Falle der Geldstrafe auf den förmlichen Geldtransfer
beschränken (Hillenkamp aaO., S. 465). Vielmehr ist „Vollstreckung“ umfassender als Realisierung des gerichtlich verhängten Strafübels
verstehen; diese wird durch Drittzahlung vereitelt (vgl. schon RGSt. 30, 232). Verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 103 Abs.2 GG bestehen daher gegen eine Anwendung des § 258 Abs. 2 auf vorliegenden Fall nicht. Randnummer 23 4. Es wird auch eingewendet (z.B. Samson, aaO., Rdnr. 34 f.; Preisendanz, aaO.), die unmittelbare Drittzahlung könne nicht strafbar sein, weil sich die Entlastung des Verurteilten (Hillenkamp, aaO, S. 461: „die Weitergabe des Denkzettels“) auf anderen Wegen auch straflos erreichen lasse (dazu: Schönke-Schröder-Stree, aaO, Rdnr. 28 m.w. Nachw.; LK-Ruß, aaO., Rdnr. 24; Samson, aaO., Rdnr.34; Preisendanz, aaO.; Müller-Dietz, aaO; Engels, aaO.; vgl.
Randnummer 24 Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass ein bestimmter kriminalpolitisch unerwünschter Erfolg, der durch eine Strafvorschrift verhindert werden soll, auf Umwegen auch straflos erreicht werden kann, gibt keinen Anlass
m resignierenden Verzicht auf eine strafrechtliche Sanktion gegen den unmittelbaren Eingriff in das geschützte Rechtsgut (Hillenkamp, aaO., S. 466; Schönke-Schröder-Stree, aaO.). Randnummer 25 Ein anderes Beispiel dafür ist die Hehlerei (§ 259 StGB) im Verhältnis
r sog. Ersatzhehlerei. Diese ist nach h.M. straflos, weil die Ersatzsache nicht unmittelbar durch die Vortat erlangt worden ist (Schönke-Schröder-Stree, aaO., § 259, Rdnr. 14 m.w. Nachw.). Obgleich die Ersatzhehlerei ähnlich strafwürdig erscheint wie die Hehlerei, wird wegen der Straflosigkeit der Ersatzhehlerei niemand auf die Bestrafung der Hehlerei verzichten wollen. Randnummer 26 5. Außerdem wird - wie im angefochtenen Beschluss - vorgebracht, dass die Idee der Höchstpersönlichkeit, auf welche sich die herrschende Meinung stütze, vom Gesetzgeber in der Vollstreckung der Geldstrafe durchbrochen werde: Da die Beitreibung gemäß §§ 459 StPO, 6 JBeitrO nach den Vorschriften der ZPO (z.. B. §§ 739, 771) erfolgt könne unter Umständen die Strafe durch Vollstreckung in Drittvermögen getilgt werden (Engels, Jura, 1981, 581, 584; Samson, aaO. Rdnr. 35). Ein solches Ergebnis kann eintreten, wenn der Dritte davon absieht, sich dagegen
wehren. Aber das ist dann letztlich auch nur eine von den bereits erwähnten Umgehungsmöglichkeiten, die der Anwendung des § 258 Abs. 2 StGB auf unmittelbare Drittzahlung nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, nach welchen gesetzlichen Regeln sonst die Beitreibung praktikabel erfolgen sollte. Schon § 463 StPO a.F, verwies auf die ZPO. Schließlich wird die hier bestehende Einschränkung der Höchstpersönlichkeit des Strafübels durch § 459 c Abs. 3 StPO (im Gegensatz
GB a.F.) wieder ein Stück
rückgenommen: Mit dem Tod des Verurteilten entsteht ein Vollstreckungshindernis. Der Zweck der Geldstrafe kann nicht mehr erreicht werden. Darin zeigt sich
gleich, dass Vollstreckung und Strafzweck untrennbar miteinander verbunden sind. Wer den Strafzweck vereitelt, begeht Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB. Randnummer 27 6. Schließlich vermag der Senat der Strafkammer auch nicht darin
folgen, dass die Geldstrafenkonzeption des geltenden Strafrechts eine unmittelbare Drittzahlung von Geldstrafen
lasse. Randnummer 28
treffend (Schönke-Schröder-Stree, aaO., § 47, Rdnr.18 m. w. Nachw.). Doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine unmittelbare Drittzahlung einer Geldstrafe damit gesetzlich
gelassen werde. Es ist hier zwischen der rechtlichen und der faktischen Seite der Abwälzung
unterscheiden (vgl. Hillenkamp, aaO., S. 467 f.).Dass Geldstrafen auf strafbare Weise, aber auch auf straflosen Umwegen abgewälzt werden, ist unabhängig von der rechtlichen
lässigkeit ein Faktum. Dass dessen fehlende Bedeutung für die Anwendung des § 47 StGB die rechtliche
lässigkeit unmittelbarer Zahlung einer Geldstrafe durch Dritte erfordern soll, ist nicht recht einzusehen. Randnummer 30
sammenfassend ist festzuhalten, dass der Senat mit der h.M. den § 258 Abs. 2 StGB hier für anwendbar hält und sich der gegenteiligen Meinung des Landgerichts nicht anzuschließen vermag. Randnummer 31 IV. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss abzuändern. Die Änderung beschränkt sich nicht auf die neue
ständigkeitsbestimmung. Sie umfasst vielmehr auch die damit
sammenhängende rechtliche Bewertung des Falles 2 der Anklage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 258 Abs. 2 StGB, weil der Senat von der Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses abweicht (Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 210 Rdnr. 22). Randnummer 32 Das Hauptverfahren wird mit der Einschränkung eröffnet, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage der Untreue mit einem Schaden von 42.285,24 DM (nicht 71.466,68 DM) hinreichend verdächtig ist. Randnummer 33 Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30.6.1986 wird - im Übrigen unverändert -
r Hauptverhandlung vor dem Landgericht
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