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OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen 4 UF 143/87 Urteil Keine Unzulässigkeit der Berufung bei Absinken des Wertes der Hauptsache unter Berufungss

Keine Unzulässigkeit der Berufung bei Absinken des Wertes der Hauptsache unter Berufungssumme Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen, 5 F 75/86 K, Urteil Tenor In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 für die Zeit vom

  1. bis 31.12.1985 Unterhalt in Höhe von 414,-- DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1) 7/23, der Beklagte 16/
  2. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in
  3. Instanz trägt der Beklagte die der Klägerin zu 2), 8/15 der der Klägerin zu 1) und 16/23 seiner eigenen, die Klägerin zu 1) 7/23 der des Beklagten und 7/15 ihrer eigenen. Tatbestand Randnummer 1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, die nach dem Abschluss von Teilvergleichen hinsichtlich der Auskunftserteilung, der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des Kindesunterhalts, nur noch bezüglich des nachehelichen Unterhalts für die Klägerin zu 1 für den Monat Dezember 1985 in der Hauptsache anhängig ist, ist nicht deswegen jetzt unzulässig, weil sich der ausgeurteilte Betrag nur auf 475,-- DM beläuft und dieser die Berufungssumme von 700,-- DM (§ 511a ZPO) nicht erreicht. Randnummer 3 Ein Rechtsmittel, das wie hier durch die Zusammenrechnung der geltend gemachten Ansprüche gemäß § 5 ZPO den Beschwerdewert erreicht hatte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Anschluss an die Entscheidung des Reichsgerichts vom 10.12.1941 (RGZ 168, 355) im Falle einer späteren Reduzierung der Forderung nur unzulässig, wenn die Beschränkung auf einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Wert willkürlich ist, der Rechtsmittelkläger, ohne durch eine Veränderung im Beschwerdegegenstand selbst dazu veranlasst zu sein, aus freien Stücken seine Anträge soweit ermäßigt, dass sie die Rechtsmittelgrenze nicht mehr erreichen, bzw. dieser seine zunächst vorhandene Beschwer durch eine freiwillig erfolgte Klaglosstellung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeigeführt (BGH NJW 1951, 195 und 274; NJW 1966, 598 ; NJW 1983, 1063, siehe auch Zöller ZPO
  4. Aufl. § 511 a Rn. 5 ff; Stein-Jonas ZPO
  5. Aufl., Allgem. Einleitung vor § 511 Rn. 18; Frank Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht 1986 S. 110 ff.). Tragender Grund für die Annahme der Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen späterer Reduzierung des Begehrens ist der Gesichtspunkt des willkürlichen Verhaltens. So hat das Reichsgericht - worauf auch der BGH hinweist - dargelegt, dass die Ausnahme von der Regel, nach welcher eine nachträgliche Verminderung des Beschwerdegegenstandes die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr beeinflusst, bei einer Ermäßigung aus freien Stücken nötig ist, um einer willkürlichen Umgehung der Rechtsmittelgrenzen vorzubeugen, eine Beschränkung aber auch darauf beruhen kann, dass die Beschwer durch tatsächliche und rechtliche Vorgänge wegfallen kann und es deswegen notwendig ist, die Anträge anzupassen (RGZ 168, 360 f; BGH NJW 1951, 274). Der Bundesgerichtshof hat den Fall der Klaglosstellung des Gegners dem vom Reichsgericht genannten gleichgestellt, d.h. dass auch hier Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen gegeben sein müssen. Solche Anzeichen sind aber nicht ersichtlich, wenn wie im vorliegenden Fall in den Teilvergleichen die den Klägerinnen zuerkannten Forderungen hinsichtlich der Auskunftserteilung ordnungsgemäß präzisiert und erweitert wurden, wegen des Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine anderweitige Regelung als im Urteil getroffen wurde und bezüglich des Kindesunterhalts eine Ergänzung über die Abänderbarkeit des festgelegten Betrages erfolgte. Randnummer 4 Die Klägerin zu 1) kann von den Beklagten gemäß § 1570 BGB die Zahlung von 414,-- DM als nachehelichen Unterhalt im Monat Dezember 1985 verlangen. Randnummer 5 Die Klägerin erzielte nach der Verdienstbescheinigung vom 20.2.1986 und dem Schreiben ihres Arbeitgebers vom 10.11.1986 einen Nettoverdienst von ca. 822,-- DM. Zinseinnahmen sind ihr für diesen Monat jedenfalls nicht zuzurechnen. Eine Kapitalzahlung seitens des Beklagten an die Klägerin erfolgte erst Mitte Dezember 1985, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bereits in diesem Monat eine Zinszahlung erhalten hat. Auf das Vorliegen von Nebeneinkünften ist die Berufung nicht gestützt worden. Gezahltes Wohngeld hat die Klägerin nach dem Rückforderungsbescheid des Wetteraukreises gemäß der Aufstellung von 14.5.1986 zurückgezahlt. Zu einer ganztätigen Arbeit war die Klägerin im Hinblick auf die notwendige Betreuung der am … 1973 geborenen Tochter nicht verpflichtet. Randnummer 6 Seine Leistungsunfähigkeit hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan. Dieser ist seit Mitte 1984 selbständig tätig. Bei Selbständigen ist der Unterhaltsberechnung das Einkommen aus einem längeren Zeitraum zugrunde zu legen, um Schwankungen auszugleichen und der unterhaltsrechtlich von dem steuerrechtlich bedeutsamen Verdienst zu unterscheiden. Wird auf die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeit vom 1.8.1984 bis 31.12.1986 abgestellt - für das gesamte Jahr 1987 liegt noch kein Abschluss vor - so ergibt sich bei überschlägiger Berechnung folgendes: Randnummer 7 Gewinn 1984: ca. 14.829,-- DM (vgl. Gewinnermittlung Bl. 100 ff. der Beiakte 5 F 295/84 AG Büdingen) Verlust 1985: ca. 5.805,-- DM Gewinn 1986: ca. 33.556,-- DM 42.580,-- DM. Randnummer 8 In den Gewinnermittlungen befinden sich Abschreibungen, die für die Unterhaltsberechnung nicht ohne weiteres anzuerkennen sind. Da das Steuerrecht Abschreibungen in einem Zeitraum zulässt, die nicht der tatsächlichen Haltbarkeit der Gegenstände entsprechen, sind die Positionen zu erläutern. Aus der Aufstellung des Steuerberaters des Beklagten vom 20.07.1987 ergibt sich gerade die Anschaffung solcher Gegenstände im Jahre
  6. 1984 sind Abschreibungen im Werte von 2.197,-- DM und 1.297,-- DM, 1985 von 8.744,-- DM und 3.534,-- DM und 1986 von 11.381,--DM und 4.000,-- DM vorgenommen worden, d.h. insgesamt 31.083,-- DM; wird als echter Wertverlust ein geschätzter Betrag von 11.083,-- DM anerkannt, so verbleiben noch 20.000,-- DM, zusammen mit den 42.580,-- DM 62.580,-- DM. Verteilt auf 29 Monate ergibt dies ca. 2.158,-- DM. Randnummer 9 Aus dem Steuerbescheid für 1985 ergeben sich auch noch geringe Einnahmen aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.388,-- DM. Wie letztere berechnet worden sind, ist unklar. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 30.11.1987 wurden im Dezember 335,-- DM an Miete eingenommen. Es ist dem Beklagten jedoch auch ein Mietwert wegen des Wohnens im eigenen Haus zuzurechnen. Nach dem Kaufvertrag vom 30.7.1986 ist den Beklagten ein Wohnrecht eingeräumt worden, dessen Jahreswert mit 8.400,-- DM angegeben wurde. Wird dementsprechend dem Beklagten für mietfreies Wohnen ein Betrag von 700,-- DM zugerechnet, ergeben sich für den Monat Dezember 1985 insgesamt 3.193,-- DM (2.158,-- DM + 335,-- DM + 700,-- DM). Randnummer 10 Ausgaben wegen Kranken- und Altersversorgung hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. In dem Steuerbescheid für 1985 sind Versicherungsbeiträge (wofür exakt?) in Höhe von 9.021,-- DM als Sonderausgaben angesetzt. Wird diese Summe auf einen Monat aufgeteilt, sind von den 3.193,-- DM ca. 751,-- DM abzuziehen und nach Absetzung des Kindesunterhalts für Dezember 1985 von 360,-- DM (335,-- DM + 25,-- DM Kindergeldanteil) verbleiben letztlich 2.082,-- DM. Randnummer 11 Die Differenz zum Einkommen der Klägerin (822,-- DM) beträgt 1.260,-- DM, so dass sich unter Zugrundelegung eines 2/5 Anteils der für den Gesamtmonat Dezember begehrte Unterhalt von 475,-- DM rechtfertigt. Randnummer 12 Eine Inverzugsetzung des Beklagten wegen des nachehelichen Unterhalts ist jedoch erst mit Schreiben vom 3.12.1985 erfolgt, so dass der Unterhalt erst ab dem 5.12.1985 verlangt werden kann (§ 1613 Abs. 1 BGB). Es ergeben sich dann ca. 414,-- DM (475,-- DM: 31 x 27). Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht §§ 92, 91a ZPO unter Einbeziehung der Kosten für die durch die Teilvergleiche erledigten Streitpunkte. Dabei ist insoweit davon auszugehen, dass hinsichtlich der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Rechtsmittel Erfolgsaussicht besaß, da die Notwendigkeit der Leistung der eidesstattlichen Versicherung vom Ergebnis der Auskunftserteilung abhängig ist, die Zuerkennung des erhöhten Kindesunterhalts wegen des gestiegenen Alters der Klägerin zu 2 zu Recht erfolgte und bezüglich des Auskunftsanspruches eine Kostenteilung angebracht ist, weil zum einen der Antrag auf Auskunftserteilung nicht präzisiert, zum anderen aber noch keine ausreichende Auskunft erteilt war. Randnummer 14 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010264

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