2 des Mietvertrages vom 10.08.1979 gehalten gewesen, für alle Mieträume 1.906,17 DM Nebenkostenvorauszahlung oder dieser entsprechende Entschädigung für Oktober 1986 zu leisten. Die Entschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB umfasst auch die vereinbarte Nebenkostenvorauszahlung (vgl. Voelskow in Münchener Kommentar zum BGB, Band 3, 1. Halbband, 1980, § 557 RN. 14). Die vom Landgericht ermittelte Höhe der Nebenkostenvorauszahlung ist unangegriffen und damit unstreitig. Für die sich somit errechnenden insgesamt 7.871,17 DM hat der Beklagte nach Ziffer 4.1 des Mietvertrages vom 26.11.
3 des Mietvertrages vom 10.08.1979, die 14 %-ige Mehrwertsteuer oder dieser entsprechende Entschädigung (vgl. hierzu Voelskow, a.a.O.) geschuldet, das sind 1.101,96 DM. Der begründete Anspruch der Klägerin ist am 04.11.1986 fällig gewesen. Mietzins, Nebenkosten und Mehrwertsteuer sind nach Ziffer 6.1 des Mietvertrages vom 26.11.
1 des Mietvertrages vom 10.08.1979 monatlich voraus zu zahlen, was damit auch für die Entschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB gilt. Eine davon abweichende Stundung der Zahlung für Oktober 1986, auf den es hier allein ankommt, legt der Beklagte nicht ausreichend dar. Er trägt im Berufungsrechtszug selbst vor, die Klägerin habe nach ihren fristlosen Kündigungen im Sommer 1986 auf rechtzeitige Zahlung bestanden. Das ist entgegen seiner Ansicht selbst dann nicht treuwidrig, wenn ihm die Klägerin, wie er behauptet, bis zu ihren Kündigungen die geschuldeten Zahlungen jeweils ein bis zwei Monate gestundet hat. Denn nach den Kündigungen der Klägerin, die sich ja gerade auf Zahlungsverzug des Beklagten stützen, hat der Beklagte nicht mehr auf eine Stundung zukünftig fällig werdender Zahlungen vertrauen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kündigungen gerechtfertigt sind oder nicht. Dass die behaupteten, vor den Kündigungen liegenden Stundungen auch für zukünftige Zahlungen haben gelten sollen, lässt sich weder dem Vortrag des Beklagten noch den gesamten Umständen entnehmen. Der Anspruch der Klägerin ist am 04.11.1986 auch nicht erloschen gewesen durch die Aufrechnung, die der Beklagte mit Gegenforderungen in erster Linie und hilfsweise erklärt hat (§§ 387 ff. BGB). Diese Aufrechnung ist schon von vorneherein ins Leere gegangen, weil der Anspruch der Klägerin nicht mehr bestanden hat, als der Beklagte gegen ihn die Aufrechnung erklärt hat. Der Anspruch der Klägerin ist am 04.11.1986 durch die Zahlung des Beklagten erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), dies selbst dann, wenn der Anspruch, wie der Beklagte behauptet, infolge Stundung noch nicht fällig gewesen ist (§ 271 Abs. 2 BGB). Der Beklagte hat aber erst nach dem 04.11.1986 die Aufrechnung erklärt, nämlich erstmals mit seinem Schriftsatz vom 03.03.1987 mit einem Teil der geltend gemachten Gegenforderungen und mit späteren Schriftsätzen mit dem Rest. Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit eine Aufrechnung ausgeschlossen ist durch die Aufrechnungsverbote, die in § 4 Nr. 6 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Mietbedingungen vom 01.01.1970 und in § 8 des Mietvertrages vom 10.08.1979 enthalten sind. Soweit das Landgericht auch hinsichtlich der mit der Klage geforderten, jedoch am 04.11.1986 nicht gezahlten Zinsen festgestellt hat, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat das der Beklagte mit keinem Wort gerügt, so dass es dabei zu bleiben hat. Jedoch ist der Zinsausspruch im Urteilstenor des angefochtenen Urteils gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, wozu auch der Senat befugt ist (Thomas-Putzo, Kommentar zur ZPO, 15. Aufl. 1987, § 319 Anm. 3 am Ende m. w. Nachw.). Offenbar hat es das Landgericht übersehen, Zinsbeginn und -ende im Urteilstenor aufzunehmen, und sich bei der ersten Zinssumme um 10,-- DM verrechnet. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO. Die von der Klägerin angeregte Zulassung der Revision ist nicht auszusprechen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung - ob der klare Gesetzeswortlaut des § 8 Satz 2 Gesetz über das Apothekenwesen i.d.F. vom 04.08.1980 auf die Ärzteklausel in Ziffer 4.1 des Mietvertrages der Parteien vom 26.11.1973 anzuwenden ist, hängt von der Auslegung der individuell vereinbarten Klausel ab - , noch weicht das vorliegende Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010267
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.