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OLG Frankfurt 21. Zivilsenat 21 U 61/87 Urteil Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Einwurf von Werbesendungen in Briefkasten § 1004 BGB

Vorbeugende Unterlassungsklage gegen Einwurf von Werbesendungen in Briefkasten Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt,

  1. März 1987, 2-25 O 365/87 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.3.1987 verkündete Urteil der
  2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/25 0 365/86) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung noch festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, jeweils zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Werbung an den Kläger Wurfsendungen in dessen Briefkasten vorzunehmen, solange dieser durch ein Hinweisschild am Briefkasten seinen Willen bekundet hat, daß er den Einwurf von Werbung nicht wünsche und gegebenen falls juristisch verfolgen werde. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,-- DM abwenden, es sei denn, daß der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit ' in gleicher Höhe leistet. Die Beschwer beträgt für die Beklagte 10.000,-- DM. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Hauses.... Die Beklagte ist ein Lebensmittel-Filialbetrieb und unterhält im Stadtgebiet von ... 50 Supermärkte. Sie bedient sich zu Zwecken der Werbung regelmäßiger Wurfsendungen, die von einer Firma verteilt werden. Im März 1986 versah der Kläger seinen Briefkasten mit einem Aufkleber, wonach jede Art von Werbung von seiner Seite als unerwünscht abgelehnt wurde. Wegen der Einzelheiten des Textes wird auf den Inhalt Hülle Bl. 19 d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 19.3.1986 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, daß er nicht wünsche, daß Werbungssendungen in seinen Briefkasten gesteckt würden. (Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 8 d. A. verwiesen). In der Folgezeit unterblieb daraufhin zunächst der Einwurf von Handzetteln. Nachdem der Kläger in der Zeit nach dem 5.7.1986 mehrfach in seinem Briefkasten Werbewurfsendung der Beklagten wieder vorgefunden hatte, forderte er mit Schreiben vom 21.8.1986 die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 29.8.1986 auf. (Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 f. d.A. verwiesen). Am 1.9.1986 teilte die Beklagte dem Kläger zwar mit, daß sie die Verteilerorganisation von dem Wunsch des Klägers unterrichten werde, im übrigen aber lehnte sie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Bl.- 12 d.A.). Der Kläger hat geltend gemacht, der Einwurf der Werbewurfsendungen der Beklagten trotz seines mehrfach erklärten Widerspruchs verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinen Besitz- und Eigentumsrechten Der Einwurf von Werbematerial führe in extremen Fällen zu einer Überfüllung der Briefkästen, die dadurch ihrer eigentlichen Zweckbestimmung nicht mehr dienen könnten. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten könne nicht höher bewertet werden als das eigene Interesse, von derartigen Reklamen verschont zu bleiben. Da er, wie er behauptet hat, mehrfach in seinem Briefkasten Werbewurfsendungen der Beklagten vorgefunden habe, sei auch die ernste Besorgnis der Wiederholungsgefahr gegeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fäll der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, je zu vollziehen an den persönlich haftenden Gesellschaftern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an den Kläger Wurfsendung en in dessen Briefkästen zu übermitteln. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, daß der Kläger am 5.7.1986 und danach mehrfach Werbewurfsendungen in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Im übrigen hat sie die Auffassung vertreten, sie sei nicht die richtige Beklagte, da die Verteilung der Werbezettel allein von der von ihr beauftragten Werbefirma ... vorgenommen werde. Sie, die Beklagte, habe die Firma angewiesen, keine Werbung mehr in den Briefkasten des Klägers einzulegen. Die Werbegesellschaft habe dieses Verbot an den Verteiler weitergegeben. Sie, die Beklagte, die wöchentlich mit ca. 1,1 Mio. Handzetteln werbe, sei weder in der Lage noch rechtlich dazu verpflichtet, die Einhaltung des vom Kläger ausgesprochenen Verbots zu überwachen. Darüber hinaus hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger werde durch ihre Werbung auch nur geringfügig belästigt, da er die Werbung sofort als solche erkennen und ungelesen in den Papierkorb werfen könne. Die von ihr, der Beklagten, vertriebene Verteilung von Wurfsendungen sei ein unverzichtbares, allgemein übliches und "sozialadäquates" Werbemittel. Insoweit habe das Interesse der Allgemeinheit an umfassender Unterrichtung Vorrang vor den Interessen des Klägers, keine Werbesendungen mehr zu erhalten. Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.3.1987, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 55 - 57 d.A.) die Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei die Beklagte passivlegitimiert, eine Abwägung der beiderseitigen Interessen führe jedoch zu dem Ergebnis, daß dem Interesse der Allgemeinheit an umfassender Information sowie der Bedeutung des Wirtschaftszweiges Direktwerbung, insbesondere für die dadurch verdienenden Verteiler (Schüler, Studenten, Rentner) der Vorrang vor dem Interesse des Klägers gebühre. Eine hundertprozentige Einhaltung des Verbots des Einwurfs von Werbematerial sei der werbenden Wirtschaft weder praktisch noch wirtschaftlich zumutbar. Die Belästigung des Klägers sei demgegenüber nicht erheblich. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift der Kläger das landgerichtliche Urteil in rechtlicher Hinsicht an. Die vom Landgericht vorgenommene Güterabwägung, so trägt er vor, sei nicht haltbar. Das Landgericht habe nicht auf die konkreten Belange des Klägers abgestellt, sondern ausschließlich allgemeine Belange der werbenden Wirtschaft und des Arbeitsmarktes als Argumente zu Gunsten der Beklagten angeführt. Bei korrekter Güterabwägung hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Beklagten eine Beachtung des Widerspruchs des Klägers Mühen und Kosten verursache, die in keinem angemessenen Verhältnis zu der Verärgerung und Belästigung des Klägers stünden. Hierzu habe die Beklagte jedoch nichts Substantiiertes vorgetragen. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.3.1987 zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, je zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Werbung an den Kläger Wurfsendungen in dessen Briefkasten vorzunehmen, solange dieser durch ein Hinweisschild am Briefkasten seinen Willen bekundet hat, daß er den Einwurf von Werbung nicht wünsche und gegebenenfalls juristisch verfolgen werde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags verteidigt sie das angefochtene Urteil und verweist nochmals darauf, daß sie eine Fachfirma mit der Werbung beauftragt habe, daß die Belästigung des Klägers geringfügig sei, daß aber andererseits die Allgemeinheit ein erhebliches Interesse daran habe, über das Warenangebot der Beklagten informiert zu werden. Die Information über Sonderangebote gebe einem Teil der Bevölkerung, insbesondere älteren und berufstätigen Personen die Möglichkeit, ihre Entscheidung über den Einkauf bei der Beklagten zu Hause zu treffen; dadurch entfiele die Notwendigkeit, die Auswahl der Waren erst im Geschäft treffen zu müssen. Die Beklagte verweist darüber hinaus darauf, daß sie bereits in erster Instanz vorsorglich bestritten habe, daß die von dem Kläger beanstandete Werbung von einem Mitarbeiter der Firma ... in seinen Briefkasten eingeworfen worden sei. Es sei durchaus möglich, daß dritte Personen (Nachbarn, Kinder etc.) Werbematerial der Beklagten in den Briefkasten eingeworfen hätten, um den Kläger zu ärgern, nachdem dieser durch Anbringung eines Schildes an seinem Briefkasten kundgetan habe, er fühle sich durch die Werbung beeinträchtigt. Schließlich stünden die Überwachungskosten in keinem angemessenen Verhältnis zu der angeblichen Verärgerung und Belästigung des Klägers. Immerhin müßten ca.800 Verteiler durch einen erheblichen zusätzlichen Personalaufwand überwacht werden, wobei offenstünde, ob eine derartige Überwachung ausreichend wäre. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB verlangen, daß der Beklagten untersagt wird, Werbesendungen in seinen Briefkasten einzuwerfen. Der Abwehranspruch des Klägers richtet sich zu Recht gegen die Beklagte; diese ist Störerin und kann daher selbst in Anspruch genommen werden. Da die Beklagte Abwehransprüche des Klägers in. Abrede stellt und dem Kläger wiederholt Sendungen der Beklagten zugegangen sind, ist auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich nach bürgerlichem Recht, da der Kläger sich weder im Wettbewerb mit der Beklagten befindet noch klagebefugt im Sinne des § 13 UWG ist. Danach hat der Kläger Ansprüche auf Unterlassung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 i. V. mit § 1004 BGB sowie wegen Eigentums- und Besitzstörung (§§ 903, 1004, 862 BGB). Zwar ist, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.2.1973 (GRUR 1973, S. 552 ff.) ausgeführt hat, grundsätzlich die Briefwerbung als solche zulässig und stellt keine unzumutbare Belästigung dar. Diese Grundsätze, die der BGH für eine Art der Werbung formuliert hat, bei der nicht ohne weiteres sofort der Werbecharakter der Briefe erkennbar war, müssen hier umsomehr gelten, als die Handzettel der Beklagten sofort und ohne Mühe als Werbung identifizierbar sind. Das Einwerfen von Werbematerial ist aber dann anders zu beurteilen, wenn der Adressat, d. h. hier der Inhaber des Briefkastens, sich ausdrücklich gegen eine solche Werbung wendet und Unterlassung verlangt. Hier kann der Werbende nicht mehr vermuten, daß der Empfänger an der Werbeinformation interessiert ist, vielmehr bekundet dieser unmißverständlich, welche Nutzung seines Briefkastens er nicht wünscht und welchen Werbeaktionen er nicht ausgesetzt werden will. Wirft der Werbende trotz der Willensäußerung weiter Werbematerial in den Briefkasten, so kann dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (vgl. BGH a.a.O., OLG München, NJW 1984, S. 2422 ff., OLG Stuttgart, NJW - RR 1987, S. 1422 ff.), aber auch sein Eigentum und sein Besitz verletzt werden (vgl. OLG Nürnberg, AfP 1972, S. 233 f.), was zur Folge hat, daß der Betroffene Unterlassung verlangen kann. Dem Interesse der Beklagten an Werbung zur Absatzsteigerung und dem Interesse der potentiellen Kunden an Informationen über das Leistungsangebot des Werbenden steht im Widerspruchsfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Werbung Betroffenen gegenüber, das gebietet, daß der Einzelne in seiner Individualsphäre und in seinem Recht auf Selbstbestimmung (Art. 2 GG) geschützt wird. Welche Belange stärker zu gewichten sind, ist durch eine Güterabwägung zu ermitteln. Darüber hinaus kann das Einwerfen von Handzetteln gegen den erklärten Willen des Inhabers des Briefkastens diesen auch in seinem Eigentums- und Besitzrecht verletzen, denn grundsätzlich kann er mit seinem Eigentum in der von ihm gewünschten Nutzungsweise verfahren und jede andere Einwirkung auf Eigentum und Besitz verbieten. Er muß das Einwerfen von Werbematerial lediglich dulden, falls die Beeinträchtigung geringfügig bzw. sozial adäquat erscheint. Ein Anspruch auf Untersagung des weiteren Einwerfens von Werbematerial in den Briefkasten des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bzw. wegen Verletzung von Besitz- und Eigentumsrechten setzt also in jedem Falle eine Güterabwägung voraus. Diese ergibt hier, daß1dem Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber den Belangen des Beklagten der Vorrang einzuräumen ist und daß der Kläger die Einwirkung auf sein Eigentum nicht zu dulden braucht. Wie der BGH in einer heute vielleicht überprüfungswerten Weise im Jahre 1973 (BGH GRUR 1973, S. 552 ff.) ausgeführt hat, kann die Unterlassung der Werbeaktion nicht verlangt werden, wenn die Beachtung des Widerspruchs nach Art und Anlage der Werbeaktion für das werbende Unternehmen mit einem Arbeits- und Kostenaufwand verbunden ist, der in keinem angemessenen Verhältnis zu der mit der Werbung verbundenen Belästigung des Umworbenen steht. Für solche im Rahmen der Güterabwägung zu Gunsten des werbenden Unternehmens zu gewichtenden Umstände hat die Beklagte hier jedoch nicht genügend vorgetragen. Soweit sie geltend macht, eine Überwachung des Verbotes wäre praktisch unmöglich, hinter jedem der ca. 800 Verteiler müßte dann ein Kontrolleur stehen, handelt es sich um allgemeine Vermutungen; es fehlt ein konkreter Tatsachenvortrag, welche Anstrengungen bisher die beauftragte Firma unternommen hat, um einen Einwurf von Werbematerial in den Briefkasten des Klägers zu verhindern und welche Anstrengungen die Beklagte selbst unternommen hat, um bei der beauftragten Verteilerfirma die Beachtung des Verbotes zu erzwingen. Aufwand und Kosten für die Beachtung des Verbotes sind konkret auf den Kläger bezogen zu ermitteln; die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß auch sonst andere Briefkastenbesitzer gegen ihre Werbeaktionen protestiert hätten. Bisher hat die Beklagte jedenfalls nach ihren eigenen Bekundungen lediglich das vom Kläger ausgesprochene Verbot an die Werbefirme ... weitergegeben, sonstige Maßnahmen hat sie selbst nicht ergriffen. Soweit die Beklagte im Rahmen der Gewichtung der beiderseitigen Interessen vorträgt, die Belästigung des Klägers sei nicht schwerwiegend, die Werbung sei ohne weiteres als solche erkennbar und könne sofort in den Papierkorb geworfen werden, darüber hinaus werde sie nur einmal in der Woche eingeworfen, ist diese Argumentation nicht durchgreifend. Zwar ist es richtig, daß allein die Werbeaktion der Beklagten möglicherweise nicht als derart gravierend anzusehen ist, daß sie vom Kläger nicht hingenommen werden könnte. Obwohl das Wettbewerbsrecht hier nicht unmittelbar Anwendung findet, so muß dennoch das dort für die Bestimmung der unzumutbaren Belästigung herangezogene Kriterium der Nachahmung oder Ausweitungsgefahr bestimmter Werbemethoden herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1973, S. 210 - "Telex-Werbung"; BGH GRUR 1970, S. 523 - "Telefonwerbung11 ; zuletzt BGH DB 1988, S. 787 - "Btx-Werbung") . Es ist gerichtsbekannt, daß inzwischen die Werbewirtschaft - wohl in der Annahme, daß die direkte individuelle Ansprache ein wirksames Werbemittel ist - täglich mit unzähligen Handzetteln, Werbezeitungen, Briefen usw. die Verbraucher in ihren Wohnungen überflutet, mit der Folge,.daß die Briefkästen Überquellen und täglich unerwünschtes Material zwischen Briefen ausgesondert werden muß. Durch die Ausweitung dieser Werbemethoden ist der Wohnungsinhaber tatsächlich ganz erheblich belastet und belästigt, falls der Einwurf in den Briefkasten gegen seinen Willen geschieht. Soweit die Beklagte demgegenüber auf die Belange der potentiellen Kunden, d. h. auf deren schützenswertes Interesse an Information verweist, so ist ihr darin zu folgen, daß in unserer Wettbewerbswirtschaft die Information über das Warenangebot von eminenter Bedeutung ist und daß die Werbung der Beklagten gerade für ältere 'Menschen ein umfangreiches Suchen nach günstigen Kaufquellen vermindern kann. Das ändert aber nichts daran, daß die Werbung in erster Linie der eigenen Absatzsteigerung zur Gewinnerzielung dient und daß Gemeinwohlargumente nur zweitrangig gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, nicht gegen seinen Willen Objekt der Werbestrategien zu werden, einen Platz finden. Erst recht kann entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht mit dem Argument, Studenten und Rentner hätten auf diese Weise eine Verdienstmöglichkeit, ein Recht des Klägers verneint werden, sich, soweit er selbst betroffen ist, gegen ungewünschte Werbeaktionen zu wehren. Auch in einer auf Wettbewerb angelegten Marktwirtschaft muß der Tendenz Einhalt geboten werden, daß der Einzelne mit Blick auf die Notwendigkeit von Werbung und sich daraus ergebender Sachgesetzlichkeiten immer mehr zum Objekt wird, dessen Willenskundgebungen mißachtet werden, weil unter anderen Gesichtspunkten positive Wirkungen der Werbung anzuerkennen sind. Entsprechend gilt das Ausgeführte auch für die Verletzung von Eigentums- und Besitzrechten des Klägers. Auch insoweit kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, daß sein Anspruch auf Respektierung seiner Willensbekundungen zur Nutzung seines Eigentums hier zurücktreten müßte, weil die Störung geringfügig und sozial adäquat sei. Soweit die Beklagte bestreitet, daß die mehrfach in den Briefkasten des Klägers eingeworfenen Handzettel mit Werbematerial der Beklagten von Verteilern der von ihr beauftragten Firma stammen, und sie insoweit es für möglich hält, daß Passanten oder Nachbarn das Material eingeworfen haben, so ist diese Möglichkeit eine abstrakte Spekulation, die für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausschlaggebend sein kann. Nach allem kann der Kläger im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht und seine Eigentums- und Besitzrechte am Briefkasten verlangen, daß sein Verbot, Werbung in seinen Briefkasten zu werfen, respektiert wird. Dieser Anspruch richtet sich auch gegen die Beklagte, obwohl sie nicht selbst die Handzettel verteilt, sondern die Verteilung durch eine beauftragte Werbefirma vornehmen läßt. Dennoch ist sie - wenn auch nur mittelbar - Störerin im Sinne von § 1004 BGB; gegen sie richtet sich der Anspruch auf Unterlassung. Sie beauftragt die Verteilerfirma, der sie Weisungen erteilen und gegebenenfalls auch kündigen kann, sie bestimmt, wer durch die Werbung erreicht werden soll. Sie schreibt der Werbefirma die zu erreichenden Ziele vor. Der Beklagten ist daher insoweit das Verhalten der Verteiler, die Angestellte oder Mitarbeiter der Firma ... sind, zuzurechnen; sie hat, wie bereits ausgeführt, insoweit nicht unter Beweis gestellt, daß sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Einwürfe von Werbematerial bei dem Kläger zu verhindern (vgl. BGH NJW 1982, S. 440). In diesem Zusammenhang ist auch der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 4 UWG heranzuziehen. Danach haftet im Wettbewerbsrecht auch der Betriebsinhaber für die Verletzungshandlungen eines Beauftragten, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Beauftragten um eine selbständige Firma handelt, sofern der Betriebsinhaber als Auftraggeber bestimmenden Einfluß und die Macht hat, diesen Einfluß durchzusetzen. In diesem Sinne ist regelmäßig eine Werbeagentur Beauftragte des Werbetreibenden, zu dem sie in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis steht (BGH GRUR 1973, S. 208 ff - "Neues aus der Medizin"). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, daß sich der eigentliche Veranlasser von wettbewerbsrechtlich relevanten Maßnahmen (hier der Werbeaktionen) nicht der Verantwortung mit dem Hinweis entziehen soll, daß die Verletzungshandlung durch Dritte ausgeführt werden. Wäre der Kläger nicht Privatmann, sondern ein Verband mit Klagebefugnis nach § 13 UWG, käme die Vorschrift unmittelbar zum Zuge. Für die Zurechnung nach § 1004 BGB beim mittelbaren Störer müssen aber vergleichbare Kriterien bei vergleichbaren Konstellationen gelten, daß sich nämlich eine Werbung treibende Firma nicht auf die organisatorische Ausgliederung von Werbeaktionen auf eine gesonderte Firma berufen kann, obwohl sie im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages die Maßnahmen selbst veranlaßt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, NJW - RR 1987, S. 1422 ff. Soweit es der Beklagten in Zukunft entgegen dem Verbotsurteil im Einzelfall trotz aller - bisher nicht nachgewiesener - Anstrengungen nicht gelingen sollte, einen Einwurf von Werbematerial beim Kläger zu verhindern, ist sie im übrigen nicht zwangsläufig der Verhängung eines Ordnungsgeldes ausgesetzt. Im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO kann nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerfGE 58, S. 162; BGH, NJW 1986, S. 127) ein Ordnungsgeld nur verhängt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner schuldhaft gegen das im Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot verstoßen hat, wobei aber auch ein Organisationsmangel oder ein Überwachungsfehler einen Schuldvorwurf begründen kann. Schließlich ist auch die für eine Unterlassungsklage nach § 1004 BGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr gegeben. Die Beklagte kann nicht ernsthaft in Abrede stellen, daß weitere Handzettel in den Briefkasten des Klägers eingeworfen wurden. Sie hat sich geweigert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und verneint Ansprüche des Klägers auf Beachtung des von ihm ausgesprochenen Verbotes, welches sie ohne Anerkennung einer entsprechenden eigenen rechtlichen Verpflichtung an die Firma ... weitergegeben hat. Damit ist die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des Klägers begründet. Da der Kläger mit seiner Berufung Erfolg hatte, war die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten (§ 91 ZPO). Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 546 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190010268

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